Dritte Änderung
der Satzung der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
der Satzung der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 9. Dezember 2014 Az.: 42 - VV 9240 - 2/1
Nachstehend wird gemäß § 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GVBl 2012 S. 276, BayRS 2187-6-F) die Änderung der Satzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15. Oktober 2014 veröffentlicht.
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Dritte Änderung
der Satzung der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
der Satzung der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Die Gewährträgerversammlung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder hat am 15. Oktober 2014 folgende Änderungen der Satzung vom 1. Juli 2012 (FMBl S. 375), geändert durch Satzung vom 2. Juli 2012 (FMBl S. 378) und durch Satzung vom 24. Juni 2014 (FMBl S. 157), beschlossen:
- 1.
- In der Präambel werden das Datum „24. Juni 2014“ durch das Datum „15. Oktober 2014“ und das Datum „2. Juli 2012“ durch das Datum „24. Juni 2014“ ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 1 werden die Worte „mindestens zwei Mitglieder“ durch die Worte „höchstens zwei Mitgliedern; dabei wird ein Mitglied zum Vorstandsvorsitzenden bestellt.“ ersetzt.
- 3.
- In § 7 Abs. 2
wird der zweite Halbsatz von Satz 2 wie folgt gefasst:
„ist der Vorstandsvorsitzende zur alleinigen Vertretung der Anstalt berechtigt.“
und folgender Satz 3 angefügt:
„Im Falle der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden wird die Anstalt durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.“
- 4.
- In § 16 wird das Datum „24. Juni 2014“ durch das Datum „1. November 2014“ ersetzt.