605-F
Steuerkraftzahlen aus
der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für 2016
der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für 2016
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und
des Innern, für Bau und Verkehr
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 30. Juli 2015 Az.: 63 - FV 6110 - 2/1
Die Ermittlung der Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das Jahr 2016 richtet sich nach:
- −
- Art. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl S. 210, BayRS 605-1-F) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,
- −
- der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,
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- der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern über die Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und des Einkommensteuerersatzes vom 4. April 2008 (FMBl S. 125, AllMBl S. 338, StAnz Nr. 17, ber. Nr. 20).
- 1.
- Allgemeines
- 2.
- Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
- 3.
- Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)
- 4.
- Interkommunale Gewerbegebiete
- a)
- Die interne Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen den beteiligten Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes muss in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG verbindlich festgelegt sein.
- b)
- An dem interkommunalen Gewerbegebiet dürfen nur bayerische Gemeinden beteiligt sein und es darf sich nicht auf Gebiete außerhalb Bayerns erstrecken; denn der kommunale Finanzausgleich wirkt nicht grenzüberschreitend.
- c)
- Die beteiligten bayerischen Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes müssen einen gemeinsamen Antrag auf abweichende Realsteuerverteilung stellen, an den sie auf die Dauer von fünf Jahren gebunden sind. Eine Berücksichtigung ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. Rückwirkende Änderungen der Steuerkraftzahlen sind ausgeschlossen. Der Antrag und die zugrunde liegenden Regelungen, Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen dieser Grundlagen sind bis spätestens 1. September 2015 beim Landesamt für Statistik schriftlich vorzulegen, wenn er in die Berechnung der Steuerkraft 2016 eingehen soll. Auf die Übermittlung kann verzichtet werden, soweit der Antrag oder die Unterlagen dem Landesamt für Statistik bereits vorliegen.
- a)
- Korrektur der maßgebenden Grundbeträge
- b)
- Korrektur des maßgebenden Zuschlags
- 5.
- Behandlung negativer Steuerkraftzahlen
- a)
- Auf die Steuerkraftzahlen und die anzurechnenden Schlüsselzuweisungen sind die jeweiligen Kreisumlagesätze anzuwenden. Etwaige negative Beträge sind gegen positive Beträge aufzurechnen. Der überschießende positive Betrag bildet die von der Gemeinde zu entrichtende Kreisumlage.
- b)
- Ergibt sich nach Aufrechnung für die Kreisumlage ein negativer Betrag, so ist dieser mit der Kreisumlage der Gemeinde im darauffolgenden Haushaltsjahr zu verrechnen. Durch diese Verrechnung werden Zahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden aufgrund negativer Steuerkraftzahlen vermieden.
- 6.
- Schlussbestimmungen
- 6.1
- Im Vorgriff auf das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016 wurden die Ausführungen unter Nr. 4 Abs. 3 Buchst. b und Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 bereits an die erwartete Neuregelung angepasst. Insoweit stehen diese Regelungen unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Bayerischen Landtag.
- 6.2
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2016 sind die Isteinnahmen 2014 und die für 2014 festgesetzten Realsteuerhebesätze maßgebend (Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge 2014).
Soweit im Jahr 2014 die Hebesätze in einer Gemeinde für einzelne Steuerarten nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2014 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2016 bestehenden Gemeinde angefallen sind.
Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2016 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2014 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2013 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl hinzuzurechnen beziehungsweise abzuziehen.
Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. Eine entsprechende Mitteilung, die von den beteiligten Gemeinden unterzeichnet sein muss, ist dem Landesamt für Statistik bis spätestens 1. September 2015 zu übersenden.
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2014 an das Finanzamt München, Abteilung Erhebung, sowie die im Jahr 2014 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2014 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2013 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2014 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt.
Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2015 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2017 zu berücksichtigen.
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2014 ermittelt.
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden – wie bisher – auch die Einnahmen aus der Spielbank-Abgabe mit 50 v. H. berücksichtigt.
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2014.
Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die 2015 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2017 berücksichtigt.
Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2014, die erst im Laufe des Jahres 2015 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese automatisch in der Vierteljahresstatistik 2015 erfasst und damit bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahlen 2017 berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl können von der Ertragshoheit abweichende Verteilungsregelungen der an einem interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
Soweit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Vereinbarung über eine abweichende Steuerverteilung erfüllt sind, sind jährlich die betroffenen Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zu melden. Die beteiligten Gemeinden teilen dem Landesamt für Statistik bis zum 1. September 2015 in einem gemeinsamen Schreiben die Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. Bei der Gewerbesteuer sind die Beträge zu melden, die in den Meldungen für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage 2014 enthalten sind; bei der Grundsteuer sind es die in den Meldungen zur Vierteljahresstatistik 2014 enthaltenen Beträge.
Anschließend werden für die Berechnung der Realsteuerkraftzahlen der beteiligten Gemeinden durch das Landesamt für Statistik folgende Korrekturen vorgenommen:
Die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern werden anhand des Hebesatzes der steuererhebenden Gemeinde auf den Grundbetrag heruntergerechnet. Danach wird dieser Grundbetrag entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteile der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Grundbeträge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert. Der für jede Gemeinde korrigierte Grundbetrag wird sodann mit dem Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart, beim Gewerbesteuergrundbetrag abzüglich des Vervielfältigers der Gewerbesteuer-Umlage, multipliziert.
Der ab dem Jahr 2016 vorgesehene Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen, die auf den Prozentsatz entfallen, um den der festgesetzte Hebesatz den Nivellierungshebesatz übersteigt, richtet sich für die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern nach den Verhältnissen der steuererhebenden Gemeinde. Der so ermittelte Zuschlag wird entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteile der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Zuschläge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert.
Für die Zurechnung ist das Jahr der Vereinnahmung der Realsteuern aus dem interkommunalen Gewerbegebiet durch die steuererhebende Gemeinde maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung von Steuerbeträgen an die übrigen beteiligten Gemeinden kommt es dabei nicht an.
Wenn bei einer Gemeinde im Ermittlungsjahr bei einer Steuerart die Steuerrückzahlungen höher waren als die Steuereinnahmen, führt das zu einem negativen Grundbetrag und damit zu einer negativen Steuerkraftzahl. Der ab dem Jahr 2016 vorgesehene Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen, die auf den Prozentsatz entfallen, um den der festgesetzte Hebesatz den Nivellierungshebesatz übersteigt, gilt auch im Falle einer negativen Steuerkraftzahl. In diesem Fall hat auch der Zuschlag ein negatives Vorzeichen und erhöht damit den negativen Wert der Steuerkraftzahl. Wenn die negative Steuerkraftzahl durch die Steuerkraftzahlen aus den anderen Realsteuern, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer nicht voll ausgeglichen wird, so geht in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen die negative Steuerkraftmesszahl ein.
Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist wie folgt zu verfahren:
Entsprechendes gilt für die Bezirksumlage.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat |
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr |
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Lazik Ministerialdirektor |
Schuster Ministerialdirektor |