Veröffentlichung FMBl. 2015/13 S. 271 vom 25.09.2015

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Az. 25 - P 2623 - 1/8
2034.6-F
2034.6-F
Änderung
der Bekanntmachung
über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 25. September 2015, Az. 25 - P 2623 - 1/8
Abschnitt I
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 7. Dezember 2006 (FMBl. S. 220, StAnz. Nr. 50), die durch Bekanntmachung vom 1. April 2009 (FMBl. S. 70, StAnz. Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I werden die Sätze 1 bis 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.“
2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 1.1 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
2.2
In Nr. 2.2 Abs. 2 Satz 1 und in Nr. 3.10 Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „, für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
2.3
Nr. 3.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer auf Grund der Übergangsregelung in Art. 144 BayBG dem Grunde nach noch Anspruch auf Beihilfe nach Art. 20 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung hat, gilt dies jedoch nicht für die Zeit einer Beurlaubung.“
2.4
Nr. 3.6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – werden keine allgemeinen Folgerungen gezogen.“
3.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
3.1
In Nr. 1.1.1 wird das Wort „seiner“ durch die Wörter „ihrer/seiner“ ersetzt.
3.2
Nr. 1.5 wird aufgehoben.
3.3
Nr. 2.5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer auf Grund der Übergangsregelung in Art. 144 BayBG dem Grunde nach noch Anspruch auf Beihilfe nach Art. 20 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung hat, gilt dies auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
Abschnitt II
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor