Veröffentlichung FMBl. 2015/15 S. 367 vom 06.11.2015

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Az. 26 - P 3533 - 3/4
Durchführung der Qualifikationsprüfung 2016
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 20. Oktober 2015, Az. 26 - P 3533 - 3/4
In der Zeit vom 15. bis 25. April 2016 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2016 für die Steuersekretäranwärter und Steuersekretäranwärterinnen 2014 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2014 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 7. bis 17. Oktober 2016 abgehalten.
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist.
Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO wird für die Qualifikationsprüfung 2016 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer Folgendes bestimmt:
Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Staats- und Verwaltungskunde in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.
Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO mitgeprüft.
Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO sind bis zum 20. Januar 2016 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
 
Lazik
Ministerialdirektor