Veröffentlichung FMBl. 2015/16 S. 374 vom 20.11.2015

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Az. 25-P 2600-3/5
2034.1.1-F
2034.1.1-F
Dreizehnte Änderung der Bekanntmachung
zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 20. November 2015, Az. 25-P 2600-3/5
Abschnitt I
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. September 2015 (FMBl. S. 222, StAnz. Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Einleitung wird wie folgt geändert:
1.1
In Abs. 1 Satz 1 wird im neunten Aufzählungsstrich nach dem Klammerzusatz „(
Anlage 10
)“ ein Komma und folgender Aufzählungsstrich 10 eingefügt:
„– für Vereinbarung nach § 41 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – SGB VI – (
Anlage 11
)“.
1.2
Abs. 2 wird gestrichen.
2.
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
2.1
Der Nr. 2.2.1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Arbeitsvertrag muss bei einem befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Beginn schriftlich ausgefertigt sein.“
2.2
In Nr. 2.2.3 Satz 3 wird nach dem Klammerzusatz „(§ 15 Abs. 2 TzBfG)“ folgender Text eingefügt:
„ ; das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung“
2.3
Nr. 2.2.4 wird wie folgt geändert:
2.3.1
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Zulässig ist dagegen eine einvernehmliche Änderung während der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses; die Vertragsdauer muss dabei aber beibehalten werden (vgl. Urteile des BAG vom 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – und 18. Januar 2006 – 7 AZR 178/05 –).“
2.3.2
Es werden folgende Absätze angefügt:
„Grundsätzlich darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinn des § 14 Abs. 2 TzBfG zu demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ausbildungs- und Beamtenverhältnisse gelten nicht als derartige Arbeitsverhältnisse. Ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist jedoch unschädlich, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. Urteil des BAG vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 –).
Soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht, ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG die sachgrundlose kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinn des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder SGB III teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.“
2.4
Nr. 2.2.6 wird wie folgt geändert:
2.4.1
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Über die Dauer der eigentlichen Vertretung hinaus ist die Befristung für die notwendige Zeit einer Einarbeitung zulässig.“
2.4.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.5
Es wird folgende neue Nr. 2.2.7 eingefügt:
„2.2.7
Befristungen nach §§ 2, 3 bzw. 6 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn Beschäftigte zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG, einer Freistellung gemäß § 3 PflegeZG oder einer teilweisen Freistellung im Rahmen einer Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG in Verbindung mit § 6 PflegeZG eingestellt werden. Über die Dauer der eigentlichen Vertretung hinaus ist die Befristung für die notwendige Zeit einer Einarbeitung zulässig. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.“
2.6
Die bisherige Nr. 2.2.7 wird Nr. 2.2.8.
2.7
Es wird folgende Nr. 2.2.9 angefügt:
„2.2.9
Besonderheiten beim Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
Im Falle der Befristung aufgrund § 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege ist das Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet eingestellt werden (
Anlage 6
) zu verwenden. Die Laufzeit des befristeten Vertrages muss zwölf Monate betragen.
Für die Befristungen außerhalb von § 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege gelten keine Besonderheiten; zu verwenden ist das reguläre Arbeitsvertragsmuster für befristete Beschäftigungen (
Anlage 2
).“
3.
Der Nr. 3 wird folgender Absatz angefügt:
„Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund nach § 6 PflegeZG ist folgender Satz aufzunehmen: „Auf das Arbeitsverhältnis findet § 6 Absatz 1 bis 3 PflegeZG Anwendung.“ Ein entsprechender Satz ist auch bei einer Anwendung nach § 2 Abs. 3 des FPfZG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG aufzunehmen.“
4.
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Zu § 3 des Arbeitsvertrages (Probezeit und Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse)
4.1
Probezeit
Nach § 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
Bei befristeten Arbeitsverträgen für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten
bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund die ersten sechs Wochen als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L),
bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L).
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TV-L). Der Text des § 3 im Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis enthält deshalb eine entsprechende Formulierung.
Im Falle einer Befristung außerhalb des § 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege sowie bei unbefristeter Einstellung ist diese Formulierung in § 3 des entsprechenden Arbeitsvertragsmusters aufzunehmen.
4.2
Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 2 ist die ordentliche Kündigung ausdrücklich in § 30 Abs. 4 und 5 vereinbart. Für diese Befristungsfälle ist der Satz in § 3 Abs. 2 des jeweiligen Arbeitsvertragsmusters daher deklaratorisch.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist dagegen eine ordentliche Kündigung im TV-L nicht ausdrücklich vorgesehen. Deshalb ist in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Verweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 TV-L aufzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen sein soll.“
5.
Der Nr. 6 wird folgender Absatz angefügt:
„In Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des BAG vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 –) ist in den Musterarbeitsverträgen nun keine allgemeine Schriftformklausel mehr enthalten. Nicht hiervon betroffen ist hingegen das in § 2 Abs. 3 TV-L tarifvertraglich vereinbarte und nun in § 5 Abs. 3 der Arbeitsvertragsmuster aufgenommene Schriftformerfordernis für Nebenabreden.“
6.
Es wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
„8.
Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI
Mit Inkrafttreten des RV-Leistungsbesserungsgesetzes zum 1. Juli 2014 wurde u. a. die Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus in § 41 Satz 3 SGB VI geschaffen.
Das Muster für Vereinbarungen nach § 41 Satz 3 SGB VI (
Anlage 11
) trägt der gesetzlichen Möglichkeit Rechnung. Es gilt nur für Beschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, kann aber auch für außertariflich Beschäftigte herangezogen werden. Eine Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI ist stets vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze abzuschließen.
Das vorgenannte Vereinbarungsmuster enthält keine Möglichkeit einer Änderung von Arbeitsbedingungen, da § 41 Satz 3 SGB VI allein das Hinausschieben des tarifvertraglich/vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunktes – ggf. auch mehrfach – über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus, regelt. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob gleichzeitig mit der befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages Arbeitsbedingungen geändert werden können. § 14 Abs. 2 TzBfG verbietet dies bei sachgrundlosen Befristungen. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung und damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszuschließen, sind solche Änderungen (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit) aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich getrennt von einer Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI, d. h. durch vorhergehenden Abschluss eines gesonderten Änderungsvertrages zu vereinbaren.“
7.
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.
8.
Die Anlagen 1 bis 10 werden nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlagen 1 bis 10 neu gefasst.
9.
Es wird folgende
Anlage 11
angefügt:
Anlage 11
: Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI.“
Abschnitt II
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.


L a z i k
Ministerialdirektor

Anlagen