Veröffentlichung FMBl. 2015/16 S. 406 vom 30.11.2015

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Az. 25-P 2626-2/4
2034.5-F
2034.5-F
Tarifverträge
zur betrieblichen Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 30. November 2015, Az. 25-P 2626-2/4
Abschnitt I
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 (FMBl. S. 212, StAnz. Nr. 22), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 (FMBl. 2012 S. 190, StAnz. 2012 Nr. 10) geändert worden ist,
2.
Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015 und
3.
Niederschriftserklärung zum Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015.
Der Änderungstarifvertrag, der Ergänzungstarifvertrag und die Niederschriftserklärung wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung.
Abschnitt II
Zum Inhalt der Tarifverträge wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
In den beiden Tarifverträgen ist die Einigung in der Tarifrunde 2015 für die Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zur Zusatzversorgung umgesetzt worden. Danach sind zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu zahlen. Die Beschäftigten übernehmen damit die Hälfte des erforderlichen Bedarfs. Die Arbeitgeber zahlen einen entsprechenden Anteil im Umlageverfahren nach dem periodischen Bedarf, wenn die aktuellen Umlagesätze nicht mehr ausreichen.
2.
Der erhöhte Arbeitnehmerbeitrag ist für alle bei der VBL versicherten Beschäftigten abzuführen, für die tarifvertraglich oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TV-L und/oder der ATV in der jeweils für den Bereich der TdL geltenden Fassung anzuwenden ist. Die neue Regelung gilt auch für Beschäftige, die unter den TV-Ärzte, den TVA-L BBiG, den TVA-L Pflege, den TV-L-Forst oder den ATV-Wald fallen.
3.
Soweit die Abrechnung der Bezüge durch das Landesamt für Finanzen erfolgt, wird die Abführung des erhöhten Arbeitnehmerbeitrags von dort durchgeführt.
Abschnitt III
Die unter Abschnitt I Nrn. 1 und 2 genannten Tarifverträge, die Niederschriftserklärung (Nr. 3) und die konsolidierten Fassungen des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) sind in der Datenbank BAYERN-RECHT abrufbar.
L a z i k
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag
vom 28. März 2015
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen durch Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) bzw. den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen durch Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder), wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:
„§ 38aSonderregelung für die TdL“
2.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Sonderregelung für die TdL
Dieser Tarifvertrag gilt mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Berlin, den 28. März 2015
Ergänzungstarifvertrag
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Ergänzungstarifvertrag zum ATV)
vom 28. März 2015
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
1Die Veränderungen zentraler Rahmenbedingungen (Lebenserwartung, Niedrigzinsphase) des 2001 im ATV vereinbarten Betriebsrentenmodells machen Anpassungen im Recht der Zusatzversorgung erforderlich. 2Diese Anpassungen können auf der Leistungsseite und/oder der Finanzierungsseite des Punktemodells erfolgen. 3Mit den nachstehend vereinbarten Maßgaben zum ATV werden Anpassungen allein auf der Finanzierungsseite vorgenommen, die Leistungsseite der Zusatzversorgung bleibt unverändert. 4Damit bekennen sich die Tarifvertragsparteien zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf hohem Niveau.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden (Beschäftigte), die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, und die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) pflichtversichert sind.
§ 2
Maßgaben zum ATV
Es gelten die folgenden Maßgaben zum ATV:
Nr. 1
Maßgaben zur Finanzierungsseite für die VBL
1.
§ 37 Absatz 1 ATV einschließlich der Protokollnotiz hierzu gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Zu § 16 Abs. 1: Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, beträgt der Umlage-Beitrag 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 1 wird von diesen Beschäftigten ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben in Höhe von
0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2015,
0,3 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016 und
0,4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017.
3Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach Satz 2 dient der Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Veränderung der biometrischen Risiken (Richttafeln Heubeck 1998, derzeit VBL 2010G); er wird zunächst in einem Sondervermögen des Abrechnungsverbandes West der VBL angespart.
4Die Arbeitgeber im Abrechnungsverband West der VBL tragen entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren eine Umlage von 6,45 v. H. bis zu 6,85 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.
5Für die Finanzierung der sich aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse im Abrechnungsverband West der VBL ergebenden Mehrkosten gilt folgendes Verfahren:
a)
Die Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse im Sinne von Satz 3 werden für den jeweiligen Deckungsabschnitt pauschal ermittelt, indem auf die sich für die einzelnen Kalenderjahre des Deckungsabschnitts ergebenden Rentenausgaben der sich aus der Anlage zum Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015 jeweils ergebende Vomhundertsatz angewandt wird.
b)
Die Hälfte der sich nach Buchstabe a ergebenden Mehrkosten in dem jeweiligen Deckungsabschnitt wird durch eine Entnahme aus dem Sondervermögen nach Satz 3 finanziert; die aus dem Sondervermögen hierzu entnommenen Mittel sind dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgebergruppe in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem das Sondervermögen von deren Beschäftigten aufgebaut wurde.
c)
Die andere Hälfte der sich nach Buchstabe a ergebenden Mehrkosten, höchstens jedoch 0,4 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, wird von den Arbeitgebern im Rahmen der Festsetzung des Finanzierungsaufwandes für den jeweiligen Deckungsabschnitt getragen.
d)
Die Anwendung der Buchstaben a bis c im jeweiligen Deckungsabschnitt setzt einen Umlagesatz in diesem Deckungsabschnitt von mindestens 7,86 v. H. voraus.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
1.
Eine Entnahme aus dem Sondervermögen erfolgt erst ab 2023.
2.
Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Sanierungsgeldsätze) bei der VBL (Abrechnungsverband West) nicht ausreichen sollte.“
2.
§ 37a Absatz 1 ATV gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Dieser Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung erhöht sich wie folgt:
ab 1. Juli 2015 auf 2,75 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts,
ab 1. Juli 2016 auf 3,5 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
ab 1. Juli 2017 auf 4,25 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3Der Arbeitgeberbeitrag im Kapitaldeckungsverfahren der VBL-Ost beträgt 2,0 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 4Im Umlageverfahren tragen die Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost der VBL entsprechend dem periodischen Bedarf eine Umlage von 1,00 v. H. bis zu 3,25 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Mit dieser Umlage werden auch die Leistungen aus der Kapitaldeckung finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Mischfinanzierung).“
3.
Nach § 37a Absatz 3 ATV wird folgende Protokollnotiz angefügt:
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag ein Beitrag von 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt.“
Nr. 2
Maßgaben zur Finanzierungsseite für die ZVK-Saar
§ 16 Absatz 1 Satz 4 ATV gilt in der Fassung der folgenden Sätze 4 und 5:
4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; daneben wird entsprechend § 37 Absatz 1 Sätze 2 und 3 in der Fassung von § 2 Nr. 1 Ziffer 1 des Ergänzungstarifvertrages zum ATV vom 28. März 2015 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben in Höhe von
0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2015,
0,3 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016 und
0,4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017.
5Ergeben sich für das Saarland bei der ZVK-Saar künftig Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse, werden diese paritätisch je zur Hälfte vom Arbeitgeber und durch eine entsprechende Entnahme aus dem mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gebildeten Vermögen getragen.“
Nr. 3
Maßgaben zur Leistungsseite
1.
1Die Anpassungen an die veränderten Rahmenbedingungen erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach den Nummern 1 und 2 führen nicht zu zusätzlichen Leistungen. 2Die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben der Höhe nach unverändert, es ergeben sich keine Verschlechterungen und keine Verbesserungen; insbesondere werden die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin entsprechend der Altersfaktorentabelle nach § 8 Absatz 3 ATV und auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v. H. berechnet, ungeachtet des zugrundeliegenden Finanzierungsverfahrens (Umlagefinanzierung, Kapitaldeckung, Mischfinanzierung) und ungeachtet der tatsächlichen Umlage-/Beitragshöhe.
2.
Entsprechend Ziffer 1 gilt § 19 Absatz 1 Satz 5 in folgender Fassung:
5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen.“
3.
Entsprechend Ziffer 1 wird dem § 19 ATV folgende Protokollnotiz angefügt:
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.“
4.
Entsprechend Ziffer 1 wird dem § 33 ATV folgende Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz zu Absatz 7:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.“
5.
Entsprechend Ziffer 1 wird dem § 37a Absatz 1 ATV in der Fassung von § 2 Nummer 1 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages folgende Protokollnotiz angefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Solange wegen der aktuellen Niedrigzinsphase tatsächlich ein Beitrag von über 8,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Finanzierung der Leistungen des Punktemodells im Rahmen der Kapitaldeckung erforderlich ist, wirkt sich der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf den sofort unverfallbaren Teil der Anwartschaften aus.“
Nr. 4
Weitere Maßgaben zum ATV
1.
§ 40 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
„Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024.“
2.
§ 40 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
„Soweit vorstehend bzw. im Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015 keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung.“
§ 3
Umsetzung in den Satzungen von VBL und ZVK-Saar
(1)
1Die Einzelheiten einer entsprechenden Umsetzung der Regelungen zu § 2 Nummern 1 und 3 in der Satzung der VBL regelt die VBL eigenständig. 2Hierbei ist sicherzustellen, dass der Finanzierungsaufwand der übrigen Beteiligten nicht berührt wird.
(2)
Die Tarifvertragsparteien wirken auf ihre Vertreter in den Gremien der ZVK-Saar hin, umgehend eine dem § 2 Nummern 2 und 3 entsprechende Regelung in der Satzung der ZVK-Saar umzusetzen.
§ 4
Regelmäßige Überprüfung
Die Tarifvertragsparteien werden die Angemessenheit der vereinbarten paritätischen Finanzierungsregelungen im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen (Lebenserwartung und Niedrigzinsphase [Auswertungen von AONHewitt im Schreiben vom 7. Januar 2015]) regelmäßig überprüfen.
Insbesondere werden die Tarifvertragsparteien rechtzeitig eine Fortschreibung der Tabelle aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag über das Jahr 2054 hinaus vereinbaren.
§ 5
Inkrafttreten
(1)
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nummer 2 frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem in der ZVK-Saar eine Umsetzung entsprechend § 3 Absatz 2 in Kraft tritt.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024.
Berlin, den 28. März 2015
Anlage zum Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015
Auf der Grundlage der Berechnungen von AONHewitt im Schreiben vom 7. Januar 2015 werden die Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Verhältnisse pauschal ermittelt, indem jeweils folgender Vomhundertsatz auf die Rentenausgaben angewandt wird, die sich in dem Kalenderjahr unter Berücksichtigung der tatsächlichen biometrischen Risikoverhältnisse voraussichtlich ergeben werden:
Kalenderjahr
Anteil der Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Verhältnisse an den voraussichtlichen tatsächlichen Rentenausgaben in v. H.
2023
4,77
2024
5,34
2025
5,93
2026
6,51
2027
7,06
2028
7,63
2029
8,16
2030
8,67
2031
9,17
2032
9,63
2033
10,10
2034
10,57
2035
11,08
2036
11,59
2037
12,14
2038
12,67
2039
13,12
2040
13,62
2041
14,06
2042
14,47
2043
14,86
2044
15,21
2045
15,49
2046
15,75
2047
15,99
2048
16,17
2049
16,30
2050
16,42
2051
16,48
2052
16,52
2053
16,59
ab 2054
16,60
Niederschriftserklärung zum Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015
Die Tarifvertragsparteien werden auf ihre Vertreter in den Gremien der VBL und bzw. oder der ZVK-Saar hinwirken, in der jeweiligen Satzung Regelungen zu beschließen, nach denen
a)
die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach diesem Tarifvertrag bei der Finanzierung künftiger Leistungen allein den Arbeitgebern und Beschäftigten der TdL-Mitglieder zugerechnet werden sowie solchen Arbeitgebern und Beschäftigten, die aufgrund vertraglicher Bezugnahme oder aus sonstigen Gründen entsprechend verfahren und
b)
in der VBL-Satzung die Regelungen nach § 37 Absatz 1 ATV in der Fassung des § 2 Nr. 1 Ziff. 1 Satz 5 Buchst. a bis c begrenzt werden auf die Arbeitgeber, von deren Beschäftigten ein Zusatzbeitrag nach § 37 Absatz 1 ATV in der Fassung des § 2 Nr. 1 Ziff. 1 Satz 2 erhoben wird.