Veröffentlichung FMBl. 2015/03 S. 59 vom 16.01.2015

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Az.: 62 - FV 6700 - 1/2/9
605-F
605-F
Richtlinie
über die Zuweisungen des Freistaates Bayern
zu kommunalen Baumaßnahmen
im kommunalen Finanzausgleich
(Zuweisungsrichtlinie – FAZR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 16. Januar 2015 Az.: 62 - FV 6700 - 1/2/9
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit
Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der jeweils geltenden Fassung und
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Verwaltungsvorschriften für Zuweisungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO)
Zuweisungen für kommunale Baumaßnahmen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuweisungsbereiches
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.2
Bagatellgrenze
3.
Zuweisungsempfänger
4.
Ergänzende Zuweisungsvoraussetzungen
4.1
Bindungsfrist
4.2
Vorhaben anderer Maßnahmeträger (Beteiligung von Kommunen)
4.3
Barrierefreiheit
5.
Art und Umfang der Zuweisung
5.1
Art der Förderung
5.2
Zuweisungsfähige Ausgaben
5.2.1
Dem Grunde nach zuweisungsfähige Ausgaben
5.2.2
Kostenrichtwert, Kostenpauschale, Kostenhöchstwert
5.3
Höhe der Zuweisung
6.
Mehrfachförderung
II.
Verfahren
7.
Ergänzende Bestimmungen zum Zuweisungsverfahren
7.1
Antragstellung
7.2
Bewilligung der Zuweisung
7.3
Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung
7.4
Auszahlung der Zuweisung
7.5
Verwendungsnachweis
7.6
Verwendungsbestätigung
7.7
Kürzung bzw. Rückforderung der Zuweisung
III.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Zuweisungszwecke
8.
Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen
8.1.
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. a und b
8.2.
Ergänzende Bewilligungsvoraussetzungen
8.3.
Ergänzende Bestimmungen zur Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben
8.4.
FAGplus15
9.
Kindertageseinrichtungen
9.1.
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c
9.2.
Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben
9.3.
Anmietung von Räumen
10.
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten
10.1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
10.2.
Förderung von technischen Einbauten und Sanierungen
10.3.
Förderverfahren
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
11.
In-Kraft-Treten
12.
Übergangsbestimmungen
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuweisungsbereiches
1.
Zweck der Förderung
Durch die staatliche Förderung soll erreicht werden, dass
a)
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG), schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen,
b)
Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit,
c)
Kindertageseinrichtungen,
d)
kommunale Theater und Konzertsaalbauten
im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.1.1
Neubau, Umbau und Erweiterung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen.
2.1.2
Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtungen entbehrlich machen.
2.1.3
General- und Teilsanierung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen.
Generalsanierungen (Nr. 2.1.3.1) sind Maßnahmen, die einer grundlegenden Überholung dienen und die die Einrichtung auf einen baulichen Stand bringen, die sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste; eine an sich notwendige Neuerrichtung wird damit vermieden. Daneben können auch Teilsanierungen in Form von Einzelmaßnahmen gefördert werden, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind (Nr. 2.1.3.2).
Fördervoraussetzung sowohl für Generalsanierungen als auch für die einer Generalsanierung vergleichbaren Einzelmaßnahmen ist, dass
die zuweisungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen mindestens 25 v. H. der vergleichbaren Neubaukosten betragen (Schwellenwert). Bei der Ermittlung des Schwellenwertes ist bei kombinierten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen von einer Trennung in Sanierungs- und Umbaukosten abzusehen. Der Schwellenwert ist nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist. Wird der auf Basis der Antragsprüfung im Vorfeld erreichte Schwellenwert nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung um bis zu zehn v. H., höchstens jedoch um 500.000 Euro unterschritten, so bleibt die Maßnahme trotzdem förderfähig, sofern sämtliche in den Planunterlagen aufgenommenen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.
die Ausgaben nicht durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
die Maßnahme wirtschaftlich ist.
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sowie Anmietungen (mit Ausnahme von Nr. 9.3) sind nicht förderfähig.
2.1.3.1
Generalsanierung
Die Durchführung von Generalsanierungen in aus baufachlicher Sicht angemessenen Bauabschnitten ist innerhalb eines Zeitkorridors von bis zu 15 Jahren förderfähig, wenn hierfür ein schlüssiges Gesamtkonzept vorgelegt wird und die jeweiligen Anschlussvorhaben spätestens drei Jahre nach Abschluss des vorangegangenen Bauabschnittes begonnen werden. Die Bauabschnitte müssen bei objektiver Betrachtung wegen ihres baulichen, technischen oder funktionellen sowie des zeitlichen Zusammenhangs eine Einheit bilden.
Der Schwellenwert bezieht sich bei der Gesamtsanierung in mehreren Bauabschnitten auf die anteiligen Neubaukosten des jeweils durchzuführenden Bauabschnitts.
Die Ausschöpfung des nach Nr. 5.2.2.3 zu berücksichtigenden, jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebenen Kostenhöchstwerts der Gesamtmaßnahme ist während der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 nur einmalig zulässig.
2.1.3.2
Teilsanierung
Eine Teilsanierung ist ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar, wenn der Schwellenwert erreicht wird. Der Schwellenwert wird auf die Neubaukosten des Gesamtgebäudes bezogen. Bei Teilsanierungen, die aus mehreren, in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführenden Einzelmaßnahmen bestehen (z. B. Toilettensanierung zuzüglich energetischer Sanierung), dürfen zur Berechnung des Schwellenwertes die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.
Die Ausschöpfung des nach Nr. 5.2.2.3 zu berücksichtigenden, jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebenen Kostenhöchstwerts der Gesamtmaßnahme ist während der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 nur einmalig zulässig.
2.2
Bagatellgrenze
Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 8.3.2 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben 100.000 Euro überschreiten. Dies gilt auch im Falle von Baukostenzuschüssen nach Nr. 4.2. Durch ein Elementarschadensereignis veranlasste Maßnahmen an mehreren Objekten eines Zuweisungsempfängers können gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben insgesamt 100.000 Euro überschreiten.
Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit/Inklusion sind förderfähig, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen.
3.
Zuweisungsempfänger
Zuweisungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
4.
Ergänzende Zuweisungsvoraussetzungen
4.1
Bindungsfrist
Der Zuweisungsempfänger muss die geförderten Anlagen mindestens 25 Jahre und die geförderte erstmalige Einrichtung von beruflichen Schulen (siehe Nr. 8.3.2) mindestens 10 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwenden. Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten auch bei einer Nutzungsdauer von unter 25 Jahren förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens 10 Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist. Zur Sicherstellung der Bindungsfrist sind die Bewilligungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen.
4.2
Vorhaben anderer Maßnahme träger (Beteiligung von Kommunen)
Sofern ein Vorhaben im Sinn von Nr. 2 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen gewährt. Voraussetzung ist, dass
das Vorhaben des Maßnahmeträgers der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereichs abnimmt,
die Kommune dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 1.3 VVK endgültig erteilt werden,
die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel sichergestellt ist,
dinglich sichergestellt ist, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist (Nr. 4.1) zweckentsprechend genutzt wird und dass der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. Die dingliche Sicherung ist bei Maßnahmen von Kommunen, selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, kommunalen Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts, Schulträgern in den Rechtsformen des Privatrechts, deren Schulen als kommunale Schulen gelten (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG), öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnehmen, sowie von den gemäß § 75 SGB VIII und Art. 20 BayKJHG anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und in den Fällen nicht erforderlich, in denen der Maßnahmeträger mangels Eigentum keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann. Anstelle der dinglichen Sicherung ist in diesen Fällen der Förderzweck durch eine nur aus wichtigem Grund kündbare Nutzungsvereinbarung zwischen der Kommune und dem Maßnahmeträger über die Dauer der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 sicherzustellen,
der Maßnahmeträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
der Maßnahmeträger sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K (Anlage 3a der VV zu Art. 44 BayHO) einzuhalten,
die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.
4.3
Barrierefreiheit/Inklusion
Die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung und die Barrierefreiheit/Inklusion sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben baulich angemessen zu berücksichtigen.
5.
Art und Umfang der Zuweisung
5.1
Art der Förderung
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuweisungsfähige Ausgaben
Der Bemessung der Zuweisung werden nur die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nrn. 5.2.1 oder 5.2.2 zugrunde gelegt.
5.2.1
Dem Grunde nach zuweisungsfähige Ausgaben
Von den Ausgaben sind zuweisungsfähig (dem Grunde nach) bzw. nicht zuweisungsfähig (Kostengruppen gemäß DIN 276 – Ausgabe 2008):
Kostengruppe
zuweisungsfähig
nicht zuweisungsfähig
100
Grundstück
insgesamt
200
Herrichten und Erschließen
Nichtöffentliche Erschließung (230)
Herrichten (210)
Öffentliche Erschließung (220)
Ausgleichsabgaben (240)
Übergangsmaßnahmen (250)
300 Bauwerk –
Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
insgesamt mit Ausnahme der:
Zuschaueranlagen bei Sportstätten
Wohnräume
(Hausmeisterwohnung, Wohnräume für Aufsichtspersonal usw.)
500 Außenanlagen
soweit zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt
erforderlich
alle übrigen Ausgaben
600 Ausstattung und Kunstwerke
Kunstwerke (620) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 FAZR
Ausstattung (610),
ausgenommen
Erstausstattung der
Beruflichen Schulen
(Nr. 8.3.2 FAZR)
700 Bauneben-
kosten
Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (720 bis 740), jedoch nur wenn die Leistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden
Ausgaben für die künstlerische Ausgestaltung (750) im Rahmen der Kostenrichtwerte, jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR
alle übrigen Ausgaben
5.2.1.1
Für die Berücksichtigung der Architekten- und Ingenieurleistungen (vgl. Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 700) gilt Folgendes:
Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme nicht pauschaliert werden (vgl. Nr. 5.2.2.3), sind die Ausgaben für Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (wenn zuweisungsfähig) für Hochbaumaßnahmen mit 16 v. H. der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. Sofern zur Planung der Maßnahme Architektenwettbewerbe gemäß RPW durchgeführt werden, erhöht sich diese Pauschale um 1 v. H., höchstens aber um 150.000 Euro.
Soweit bei der Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben für eine Maßnahme Kostenrichtwerte (vgl. Nr. 5.2.2.1) angewandt werden und die Ausgaben für Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen nach Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 700 nicht zuweisungsfähig sind, werden die Kostenrichtwerte bei Hochbauten und Freisportanlagen jeweils um 13 v. H. gekürzt.
5.2.1.2
Die Ausgaben für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind grundsätzlich zuweisungsfähig. Soweit die Ausgaben für eine Maßnahme nicht nach Kostenpauschalen festgesetzt werden, sind sie im Rahmen des Kostenrichtwertes nur bis zu folgenden prozentualen Anteilen der Kostengruppe 300 gemäß DIN 276 zuweisungsfähig:
bei Ausgaben der Kostengruppe 300 bis zu 500.000 Euro:
2,0 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 2,5 Mio. Euro:
1,5 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 7,5 Mio. Euro:
1,0 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe:
0,5 v. H.
höchstens jedoch 125.000 Euro.
5.2.1.3
Im Rahmen der Kostenrichtwerte (Nr. 5.2.2) sind zuweisungsfähig:
Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterung, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energieeinsparende Maßnahmen,
Ausgaben für barrierefreies Bauen,
Ausgaben für die Zuleitung bei einer Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme,
Ausgaben, die durch besondere Gründungen oder Geländebewegungen veranlasst sind,
Ausgaben für den Denkmalschutz, soweit Zuweisungen aus Mitteln des Denkmalschutzes nicht gewährt werden.
5.2.1.4
Der Baukostenzuschuss einer Kommune (vgl. Nr. 4.2) ist nur bis zur Höhe der Ausgaben zuweisungsfähig, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Kommune anerkannt werden könnten.
5.2.2
Kostenrichtwert, Kostenpauschale, Kostenhöchstwert
Zur Berechnung der zuweisungsfähigen Ausgaben sind in Anlage 1 Kostenrichtwerte festgelegt. Soweit kein Kostenrichtwert vorgesehen ist, sind die zuweisungsfähigen Ausgaben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Nr. 5.2.1 zu ermitteln.
5.2.2.1
Die Kostenrichtwerte werden als Kostenpauschale (Nr. 5.2.2.2) oder als Kostenhöchstwert (Nr. 5.2.2.3) angewandt. Die Kostenrichtwerte erfassen sämtliche zuweisungsfähigen Ausgaben. Sie berücksichtigen auch die Ausgaben für die Nutzfläche 7, Verkehrsfläche und technische Funktionsfläche. Die zuweisungsfähige Nutzfläche 1 bis 6 wird nach den lichten Raummaßen gemäß DIN 277 (Ausgabe 2005) ermittelt. Die Kostenrichtwerte werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst.
5.2.2.2
Bei der Anwendung von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Ausgaben unabhängig von den nach Nr. 5.2.1 dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben pauschal festgesetzt. Die Kostenpauschalen werden bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten angewandt. Bei der Förderung temporärer Bauten (siehe Nr. 4.1) ist die halbe Kostenpauschale zugrunde zu legen.
5.2.2.3
Kostenhöchstwerte bestimmen, bis zu welchem Betrag Baukosten höchstens als zuweisungsfähig anerkannt werden können. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 niedriger als der geltende Kostenhöchstwert, so sind nur diese Ausgaben maßgebend. Kostenhöchstwerte werden bei Umbauten, beim Gebäudeerwerb (mit oder ohne Umbau- bzw. Instandsetzungsmaßnahme) sowie bei einer Generalsanierung angewandt und berücksichtigen bereits die Pauschale für Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß Nr. 5.2.1.1 erster Spiegelstrich. Können bei Umbauten sowie Teilsanierungen keine zuweisungsfähigen Nutzflächen 1 bis 6 und damit auch keine Kostenhöchstwerte ermittelt werden, sind die Ausgaben nach Nr. 5.2.1 zuweisungsfähig, die unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallen. Beim Gebäudeerwerb werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die sich aus dem Verkehrswertgutachten des bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildeten Gutachterausschusses im Einzelfall für das Gebäude ergeben.
5.2.2.4
Bei Vorhaben nach Nr. 2, für die Kostenrichtwerte gelten, werden die zuweisungsfähigen Ausgaben mit dem jeweils für das Jahr der Erstbewilligung maßgebenden Kostenrichtwert ermittelt. Bei Maßnahmen, für die dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt wurde, ist von dem Kostenrichtwert des Jahres der Zustimmung auszugehen. Wird in einem Förderfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesamtmaßnahme erteilt, gilt der Kostenrichtwert des Jahres der Bescheinigung.
5.2.2.5
Soweit der Maßnahmeträger berechtigt ist, den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend zu machen, vermindern sich die Kostenrichtwerte um den anteiligen Vorsteuerabzug. Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach Kostenrichtwerten ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben die Vorsteuer in dem Umfang abgesetzt werden, in dem die Kommune hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Leistet die Kommune einen Zuschuss nach Nr. 4.2 und ist der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind als Kostenhöchstwert gleichfalls die um den anteiligen Vorsteuerabzug gekürzten zuweisungsfähigen Ausgaben anzusetzen.
Sollte im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht entschieden sein, ob der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so ist gegebenenfalls eine Nachmeldung erforderlich.
5.2.2.6
Kommunale Eigenregieleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher auszuscheiden. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind. Materialkosten können in die Förderung einbezogen werden.
Unentgeltliche freiwillige Arbeiten und Sachspenden von Gemeindeangehörigen zählen zu den zuweisungsfähigen Ausgaben. Für Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden. Der Wert von Sachspenden kann nur bis zu 80 v. H. des marktüblichen Kaufpreises angesetzt werden.
5.3
Höhe der Zuweisung
Bei der Bemessung der Zuweisung sind die Bedeutung der Baumaßnahme, die finanzielle Lage des Zuweisungsempfängers unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet des Zuweisungsempfängers hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen.
5.3.1
Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Finanzkraft
Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 FAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten
Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts
Höhe der freien Finanzspanne und der Rücklagen
Verhältnis der Finanzkraft zu den Schuldendienstleistungen
Gesamtbelastung des Zuweisungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 FAG). Bei Zweck- und Schulverbänden ist die finanzielle Lage der Zweck- bzw. Schulverbandsmitglieder maßgebend.
Die für die Beurteilung erforderlichen Daten sind nach Muster 2 der VV zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, verwenden hierfür die vorläufige Fassung von Muster 2 – Doppik.
Der Förderrahmen beträgt für
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG), schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen (Nr. 1 Buchst. a)
0 bis 80 v. H.
Schülerheime an kommunalen Heimschulen gemäß Art. 106 Satz 2 BayEUG (Nr. 1 Buchst. b), kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen (Nr. 1 Buchst. b)
0 bis 40 v. H.
Kindertageseinrichtungen (Nr. 1 Buchst. c)
0 bis 80 v. H.
kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d)
0 bis 60 v. H.
erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen, die mit keiner Baumaßnahme in Zusammenhang stehen (Nr. 8.3.2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG)
0 bis 60 v. H.
Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen eine Förderquote von bis zu 90 v. H. erhalten. Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags“ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 FAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung.
Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von folgenden Orientierungswerten ausgegangen werden:
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG), schulische Sportanlagen und schulisch genutzte
Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen (Nr. 1 Buchst. a)
40 v. H.
Schülerheime an kommunalen Heimschulen gemäß Art. 106 Satz 2 BayEUG, kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen (Nr. 1 Buchst. b)
20 v. H.
Kindertageseinrichtungen (Nr. 1 Buchst. c)
40 v. H.
kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d)
25 v. H.
erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen, die mit keiner Baumaßnahme in Zusammenhang stehen (Nr. 8.3.2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG)
30 v. H.
5.3.2
Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 v. H der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen. Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.
6.
Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). Werden für ein Vorhaben ausnahmsweise neben der Förderung aus dem Finanzausgleich auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, ist dies bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen. Im Übrigen gilt Nr. 5.3.2.
II.
Verfahren
7.
Ergänzende Bestimmungen zum Zuweisungsverfahren
7.1
Antragstellung
Anträge auf Zuweisungen sind innerhalb der von der Regierung (Bewilligungsbehörde) festgelegten Frist bei dieser in einfacher Ausfertigung einzureichen (Nr. 3.1 VVK). Der Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. Die Antragsteller haben im Zuweisungsantrag eine entsprechende Erklärung abzugeben.
7.1.1
Dem Zuweisungsantrag sind außerdem beizufügen:
Bauunterlagen gemäß Nr. 3.2.2.4 VVK, soweit nicht auf die Vorlage nach Nrn. 3.2.2.4.6, 6.2.4 bzw. 6.2.5 VVK verzichtet wird,
Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen,
Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter,
wenn mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt sind, für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2 der VV zu Art. 44 BayHO sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt,
Mietberechnung im Fall der Vermietung des nach Art. 10 FAG geförderten Bauvorhabens sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält.
7.1.2
Soweit Kostenpauschalen Anwendung finden, sind abweichend von Nr. 3.2.2.4 VVK dem Zuweisungsantrag folgende Bauunterlagen beizufügen:
Nachweis der baurechtlichen Zulässigkeit (Nr. 3.2.2.4.2 VVK)
Kostenermittlungen (Nr. 3.2.2.4.4 VVK)
7.2
Bewilligung der Zuweisung
Die Zuweisungen werden von der Regierung bewilligt.
7.2.1
Die Regierung prüft die Anträge. Sie darf Zuweisungen nur vorschlagen oder bewilligen, wenn die erforderlichen Genehmigungen und Gutachten vorliegen. Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenpauschalen festgelegt werden, entfällt eine Prüfung der Planung und Konstruktion. In diesen Fällen erübrigt sich auch eine Überprüfung der Bauausführung (Nr. 6.2.6.3 VVK) und des Bauausgabebuches.
7.2.2
Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über Anträge, bei denen die zuweisungsfähigen Ausgaben für ein Vorhaben 5,0 Mio. Euro nicht übersteigen und die Zuweisung nicht mehr als 60 v. H. der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen soll. Andernfalls hat die Regierung vor der erstmaligen Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Zuweisung die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (nachfolgend: Staatsministerium) einzuholen.
7.2.3
Mit der Anforderung der notwendigen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen hat die Regierung dem Staatsministerium eine Förderliste vorzulegen, die wie folgt zu gliedern ist:
1.
Allgemeinbildende Schulen
2.
Berufliche Schulen
3.
Kindertageseinrichtungen
3.1
Kindergärten
3.2
Kinderkrippen
3.3
Horte
3.4
Häuser für Kinder
4.
Sonstige Maßnahmen
Innerhalb der einzelnen Nummern ist folgende Reihenfolge der Zuweisungsempfänger einzuhalten:
Bezirke, kreisfreie Gemeinden, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden, Schulverbände und kommunale Zweckverbände.
Die Förderliste ist nach dem Muster in Anlage 6 zu erstellen.
Eine zum Stichtag 31. Dezember aktualisierte Förderliste ist dem Obersten Rechnungshof sowie dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bis spätestens 1. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Der Versand erfolgt ausschließlich in digitaler Form (pdf-Format).
7.2.4
Die voraussichtliche Gesamtzuweisung ist (außer bei Mietförderungen nach Nr. 9.3) auf einen auf volle 1.000 Euro kaufmännisch gerundeten Höchstbetrag zu begrenzen.
7.2.5
Die Zuweisungen werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Die Bewilligungsbeträge sind (außer bei Mietförderungen nach Nr. 9.3) auf volle 1.000 Euro kaufmännisch zu runden. Die Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Zuweisungen nicht bis zum 30. September des auf das Bewilligungsjahr folgenden Haushaltsjahres beansprucht werden. Die Regierung kann auf Antrag bei besonderen Umständen die Frist für die Auszahlung bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres verlängern.
7.3
Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung
Der Finanzierungsplan ist verbindlich. Eine Nachförderung scheidet damit grundsätzlich aus. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn im Falle der Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenhöchstwerten folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
der Kostenrichtwert wurde bisher nicht voll ausgeschöpft,
b)
die Erhöhung der bisher nach dem Ergebnis der fachlichen Prüfung ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben beträgt mehr als 5 v. H., mindestens aber 100.000 Euro,
c)
die geltenden Auflagen insbesondere nach Nr. 5.3 ANBest-K (unverzügliche Anzeigepflicht) und Nr. 3.4 ANBest-K (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) werden beachtet,
d)
der Antrag auf Nachförderung wird vor Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Regierung gestellt und
e)
die Mehrausgaben
sind nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen,
beruhen bei plankonformer Ausführung auf Ausgabensteigerungen, die für den Zuweisungsempfänger nicht vermeidbar waren (z. B. höhere Ausschreibungsergebnisse),
sind durch wesentliche Planänderungen bzw. Erweiterungen verursacht, die von der Regierung als notwendig und zweckmäßig anerkannt werden.
Der Kostenhöchstwert darf insgesamt nicht überschritten werden.
7.4
Auszahlung der Zuweisung
Die Auszahlung der Zuweisung veranlasst die Regierung. Bei der Anwendung von Kostenpauschalen ist für die Bemessung der Auszahlungsraten jeweils vom Verhältnis der angefallenen Ausgaben zur Summe der insgesamt veranschlagten Ausgaben (jeweils ohne Grunderwerb) auszugehen.
Zuweisungen werden durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut auf Grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt.
7.5
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist entsprechend Muster 4 der VV zu Art. 44 BayHO (ohne Sachbuchauszüge) zu erstellen.
7.5.1
Der Verwendungsnachweis ist unter Beachtung der Fristen nach Nr. 6.1 ANBest-K bei der Regierung einzureichen und wird von dieser geprüft.
7.5.2
Bei Anwendung von Kostenpauschalen entfallen Angaben zu Nrn. 5.2, 6 und 8 des Musters 4 der VV zu Art. 44 BayHO. Die Kommune hat unter Angabe der tatsächlich gebauten Nutzfläche 1 bis 6 zu bestätigen, dass die der Förderung zugrunde liegenden Bauteile entsprechend der dem Zuweisungsbescheid zugrunde gelegten Nutzfläche 1 bis 6 ausgeführt worden sind. Im Rahmen der baufachlichen Prüfung (Nr. 9.1 des Musters 4 der VV zu Art. 44 BayHO) ist nur diese Bestätigung zu würdigen.
7.5.3
Die Beachtung der Vergabegrundsätze (Nr. 3 ANBest-K) ist – auch bei Anwendung von Kostenpauschalen – stichprobenweise zu prüfen.
7.6
Verwendungsbestätigung
Bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt anstelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a der VV zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen. Die Förderbehörde legt im Bewilligungsbescheid fest, ob die Vorlage einer Verwendungsbestätigung zugelassen wird.
7.6.1
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die eingereichte Verwendungsbestätigung den im Zuweisungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuweisung zweckentsprechend verwendet und der mit der Zuweisung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
7.6.2
Bei Verwendungsbestätigungen sind von den Regierungen ausreichende Stichprobenkontrollen (Nr. 11.1 Satz 3 VVK) durchzuführen.
7.7
Kürzung bzw. Rückforderung der Zuweisung
7.7.1
Unterschreiten die angefallenen zuweisungsfähigen Ausgaben die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Ausgaben, ermäßigt sich die Zuweisung grundsätzlich anteilig, soweit die Grenzen nach Nr. 8.7 VVK überschritten werden.
7.7.2
Sofern für den Fall der Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 4.1 angegebenen Fristen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 FAG nicht vorliegen, hat die Kommune dem Freistaat Bayern die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten, höchstens aber in Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter. Die Kommune ist auf ihre Anzeigepflicht nach Nr. 5.2 ANBestK hinzuweisen.
Sofern aus der Vermietung von nach Art. 10 FAG förderfähigen Maßnahmen Einnahmen erzielt werden, die zu einer Refinanzierung der gewährten Fördermittel führen, ist insoweit grundsätzlich eine Reduzierung bzw. Rückforderung der Zuweisung veranlasst.
Sind die nach Art. 10 Abs. 2 FAG erzielten Einnahmen geringer als die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel, so ermäßigt sich die Verpflichtung zur Erstattung auf die Höhe dieser Einnahmen. Die Erstattung nach den Sätzen 1 und 3 kann in Teilbeträgen erfolgen.
Den Kommunen wird im Fall der Nr. 4.2 empfohlen, sich die anteiligen Rückforderungen sämtlicher öffentlicher Zuweisungen gegenüber dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzubehalten und die Rückforderungen gegenüber nicht kommunalen Maßnahmeträgern entsprechend zu sichern.
7.7.3
Zuständig für die Rückforderung und den Verzicht auf die Rückforderung ist die Bewilligungsbehörde. Bei Ausgabenunterschreitungen von mehr als 250.000 Euro ist, soweit die Bewilligungsbehörde von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen möchte, die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.
7.7.4
Die Zuständigkeiten unter Nr. 7.7.3 gelten entsprechend, wenn durch eine nachträgliche Gewährung oder Erhöhung von Zuweisungen Dritter (ausgenommen Spenden) eine Minderung der ursprünglich eingeplanten Eigenmittel von mehr als 20 v. H. eintritt oder wenn durch eine erhebliche Abweichung in der Bauausführung von der genehmigten Bauplanung der mit der Bewilligung angestrebte Erfolg nicht oder nur unzureichend erreicht worden ist.
7.7.5
Die Rückforderungsbeträge für Zuweisungen sind auf den nächsten durch 500 teilbaren Euro-Betrag abzurunden.
III.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Zuweisungszwecke
8.
Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen
8.1
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. a und b
8.1.1
Folgende öffentliche Schulen:
Grundschulen (Art. 7 BayEUG) und Mittelschulen (Art. 7a BayEUG),
Realschulen (Art. 8 BayEUG) und Gymnasien (Art. 9 BayEUG),
Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 BayEUG),
berufliche Schulen (Art. 11 bis 18 BayEUG),
Förderschulen (Art. 19 BayEUG).
8.1.2
Schülerheime nach Art. 106 Satz 2 BayEUG im Verbund mit Schulen nach Nr. 8.1.1, außer Förderschulen, sowie kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, deren Erforderlichkeit schulaufsichtlich festgestellt wird.
8.2
Ergänzende Bewilligungsvoraussetzungen
8.2.1
Schulhausbauten einschließlich schulischer Sportanlagen
8.2.1.1
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen schulaufsichtlich genehmigt sein (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist der Förderung zugrunde zu legen (§ 5 Satz 1 SchulbauV). Ist die tatsächliche Nutzfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Die danach ermittelte zuweisungsfähige Nutzfläche 1 bis 6 ist Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte. Bei Umbauten sowie Teilsanierungen, denen keine zuweisungsfähige Nutzfläche 1 bis 6 zugrunde liegt, ist Nr. 5.2.2.3 Satz 4 anzuwenden.
Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenhöchstwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3 sowie des Schwellenwerts im Sinn von Nr. 2.1.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z. B. Baukörper, Flügel, Geschoss).
8.2.1.2
Errichtet bzw. generalsaniert eine Kommune bei einer Schule mit weniger als 8 Sportklassen, für die nach der Schulbauverordnung der Bedarf für eine Sporthalle bzw. Außensportanlage nicht anerkannt ist, eine Sporthalle bzw. Außensportanlage, weil eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit bzw. Freisportfläche nicht vorhanden ist, so kann eine Förderung nach Art. 10 FAG als Schulbaumaßnahme erfolgen. Der Förderung wird dabei z. B. bei einer Grundschule bei Sporthallen höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle bzw. bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m) sowie für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) zugrunde gelegt. Eine Förderung dieser Maßnahme setzt einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.
8.2.1.3
Bei der Generalsanierung eines Schulschwimmbades können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. Zudem ist aktuell ein schulischer Bedarf für mindestens eine Übungseinheit anzuerkennen. Schulischer Bedarf setzt dabei grundsätzlich mindestens 40 Sportklassen voraus. Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten.
Diese Regelung zum Bestandsschutz gilt nicht im Falle der Errichtung eines Neubaus.
8.2.2
Kommunale Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG):
Das Vorhaben muss schulaufsichtlich genehmigt und heimaufsichtlich gewürdigt werden.
8.2.3
Kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen:
Die Erforderlichkeit des Vorhabens muss schulaufsichtlich festgestellt sein.
8.3
Ergänzende Bestimmungen zur Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben
8.3.1
Für Schulen, schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen gelten die in Anlage 1 aufgeführten Kostenrichtwerte. Von den Kostenrichtwerten für gedeckte Sportstätten sind auch die Ausgaben für die notwendigen Betriebsräume erfasst.
Der Kostenrichtwert für Betriebsräume gilt nur für Räume, die im Zusammenhang mit Freisportanlagen errichtet werden; der Kostenrichtwert bemisst sich in diesem Fall nach der Nutzfläche.
8.3.2
Abweichend von Nr. 5.2.1 sind bei beruflichen Schulen (Art. 11 bis 18 BayEUG) für Unterrichtsräume, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden, auch die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung zuweisungsfähig, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schüler unmittelbar dient und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt ist (Art. 5 Abs. 1 BaySchFG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AVBaySchFG). Entsprechendes gilt auch für die Einrichtung bestehender Räume, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG).
Über die Notwendigkeit der erstmaligen Einrichtung entscheidet die Regierung auf Grund eines formlosen Antrags, der in einfacher Ausfertigung einzureichen ist. Dem Antrag sind die Ausstattungslisten und Kostenaufstellungen beizufügen.
8.3.3
Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464), (Art. 107 Abs. 1 BayEUG). Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die zuweisungsfähigen Ausgaben sind unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Nr. 5.2.1 zu ermitteln.
8.4
FAGplus15
Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten (Art. 6 Abs. 5 BayEUG) erfolgt im Rahmen eines Sonderprogramms („FAGplus15“). Es gelten folgende Förderkriterien:
Voraussetzung für eine Förderung ist die förmliche Genehmigung der gebundenen oder offenen Ganztagsangebote an dem Schulstandort. Nachweis ist hierfür der Genehmigungsbescheid des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder (für offene Ganztagsangebote) die Genehmigung durch die zuständige Regierung.
Grundlage der Förderung ist das individuell abgestimmte pädagogische Konzept der Ganztagsschule. Die zuweisungsfähigen Ausgaben sind nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu ermitteln. Der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten, förderfähig ist der für einen Ganztagsschulbetrieb notwendige Raumbedarf.
Gefördert werden Baumaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden, im Fall von Schulneugründungen sowie die Errichtung bedarfsgerechter Ersatzneubauten. Ausgaben für die Ausstattung von Ganztagsschulen sind nicht nach Art. 10 FAG förderfähig. Einbauküchen zählen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und hierfür Planungsausgaben anfallen, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes. Die Ausgaben hierfür sind bei Neu- und Erweiterungsbauten durch den Kostenrichtwert abgegolten. Im Rahmen einer Umbaumaßnahme können Einbauküchen nach Kostengruppe 300 grundsätzlich gefördert werden. Der Kostenrichtwert entspricht hierbei dem Kostenhöchstwert.
Zur Vermeidung von Härten wird die für Förderungen nach Art. 10 FAG allgemein geltende Bagatellgrenze von 100.000 Euro auf 50.000 Euro gesenkt.
Kommunen erhalten auf ihren "üblichen" Fördersatz – außer im Fall der Nullförderung – einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten; der Höchstfördersatz beträgt 90 v. H.
Anträge auf Förderung nach „FAGplus15“ können bei den Regierungen nach Muster 1a der VV zu Art. 44 BayHO gestellt werden. Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung können im Bedarfsfall ebenso formlos bei den Regierungen beantragt werden.
Im Übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die sonstigen Vorgaben dieser Richtlinie.
9.
Kindertageseinrichtungen
9.1
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c sind nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)
Kinderkrippen,
Kindergärten,
Horte,
Häuser für Kinder.
Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. Sie beschränkt sich auf den nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf.
9.2
Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben
Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben gilt der in Anlage 1 aufgeführte Kostenrichtwert. Die Raumprogramme in den Anlagen 2 bis 4 gelten als Summenraumprogramme und bestimmen die maximal förderfähige Nutzfläche 1 bis 6. Ist die tatsächliche Nutzfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. Für die Festlegung des jeweils zutreffenden Summenraumprogramms ist die Zahl der in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegten Höchstplatzzahl maßgeblich. In begründeten Ausnahmefällen sind Überschreitungen der maximal förderfähigen Nutzfläche 1 bis 6 des Summenraumprogramms im Umfang von bis zu zehn v. H. zulässig. Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z. B. Baukörper, Flügel, Geschoß).
9.3
Anmietung von Räumen
Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit folgender Maßgabe gefördert werden (Einmalförderung):
Mit der Mietförderung werden entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich oder bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung überbrückt.
Die Mietdauer darf höchstens fünf Jahre betragen. Eine aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Mietdauer über diesen Zeitraum hinaus begründet keine Verlängerung der Mietförderung.
Anspruchsberechtigt sind Kommunen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG.
Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzfläche 1 bis 6, höchstens jedoch die nach den Anlagen 2 bis 4 empfohlene Raumprogrammfläche.
Der Förderung wird ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 7,50 Euro, bei Gemeinden über 100.000 Einwohnern von 10 Euro monatlich pro m2 und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde gelegt. Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, sind die Fördermittel anteilig zurück zu erstatten.
Die Höhe der Zuweisung beträgt 30 v. H. der förderfähigen Jahresmiete; die Zuweisung wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt. Eine Rundung nach Nrn. 7.2.4 bzw. 7.2.5 erfolgt nicht.
10.
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten
10.1
Allgmeine Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Investitionen für professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn die darin betriebenen und kommunal getragenen Theater bzw. die dort auftretenden Orchester Betriebskostenzuschüsse bzw. institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erhalten.
Als kommunale Theater gelten auch Theater, die zwar in privater Rechtsform geführt werden, auf die jedoch eine Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann.
10.2
Förderung von technischen Einbauten und Sanierungen
Förderfähig sind auch die Ausgaben für technische Einbauten im Bereich der Bühne sowie des Zuschauerraumes und für Sanierungen, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind. Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 gelten in diesen Fällen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
10.3
Förderverfahren
Zuweisungsanträge sind über die Regierungen dem Staatsministerium vorzulegen. Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens. Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen den Regierungen. Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entscheiden die Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums.
IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
11.
In-Kraft-Treten
11.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
11.2
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
12.
Übergangsbestimmungen
12.1
Generalsanierungsmaßnahmen an den in Nr. 1 genannten Einrichtungen, die nach den geltenden Grundsätzen bereits in Bauabschnitten durchgeführt werden und bis zum 1. Juni 2014 noch nicht fertiggestellt waren, können bei Erfüllen der in Nr. 2.1.3.1 genannten Voraussetzungen in die Neuregelung nach Nr. 2.1.3.1 überführt werden.
12.2
Der Vordruck in Anlage 5 ist im Vorgriff auf eine Anpassung des Musters 5 zu Art. 44 BayHO an die DIN 276 (Ausgabe 2008) zu verwenden.
12.3
Für Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 2015 bereits ein Zuweisungsbescheid erlassen oder dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt wurde, sind anstelle der DIN 276 (Ausgabe 2008) und DIN 277 (Ausgabe 2005) die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist auch bei Förderfällen, für die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesamtmaßnahme erteilt wurde, nach bisherigem Recht zu verfahren.
12.4
Die Pauschalen nach Nr. 5.2.1.1 gelten für sämtliche Maßnahmen, für die zum 1. Januar 2014 noch kein Zuweisungsbescheid erlassen bzw. dem vorzeitigen Maßnahmebeginn noch nicht zugestimmt worden war.
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Anlagenverzeichnis

Anlagen