Veröffentlichung FMBl. 2015/06 S. 106 vom 24.03.2015

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Az.: 52 - L 9194 - 6/1
7072.1-F
7072.1-F
Förderrichtlinie „Start Transnational!“
Bayerisches Programm zur Vorbereitung von
Projekten in den Programmen der
transnationalen Zusammenarbeit
(Starttransnationalrichtlinie – StartTransR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 24. März 2015  Az.: 52 - L 9194 - 6/1
Vorbemerkung
In der fünften Förderperiode der Europäischen Union 2014 bis 2020 werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) unterstützt. In der Ausrichtung transnationale Zusammenarbeit (INTERREG V B) ist Bayern an den vier Förderprogrammen Alpine Space Programme, Transnational Danube Programme, Central Europe 2020 und North-West Europe beteiligt.
Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit ist ein Projektantrag, der gemeinsam mit Partnern aus mindestens zwei oder mehr am Programm beteiligten weiteren Staaten beim jeweiligen Programmsekretariat in englischer Sprache eingereicht wird. Neben der Erfüllung der formalen Kriterien muss im Projektantrag überzeugend dargestellt werden, dass das Projekt einen Beitrag zur Umsetzung der thematischen Ziele des jeweiligen Kooperationsprogramms leistet. Weiter muss der transnationale Ansatz, also der Mehrwert, der sich aus der staatenübergreifenden Zusammenarbeit ergibt, deutlich sein. Ein internationales Gremium wählt aus den eingereichten Projektanträgen diejenigen aus, die den Anforderungen am besten gerecht werden. Es gibt keine festgelegten nationalen Verteilungsquoten.
Die Erarbeitung eines qualitativ überzeugenden Projektantrags ist aufgrund der Transnationalität mit einem vergleichsweise hohen Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die noch über keine Erfahrungen mit EU-Förderprogrammen bzw. INTERREG B-Programmen verfügen, international noch wenig vernetzt sind und nur geringe personelle Kapazitäten für die Antragstellung aufbringen können.
Bayerische Antragsteller sollen deshalb verstärkt in der Antragsphase unterstützt werden. Dazu wurde vorliegende Förderrichtlinie erstellt. Ziel ist, eine höhere Beteiligung Bayerns im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit (INTERREG V B) zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Bayerns, entsprechend den Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm 2013 (LEP), insbesondere siehe Anlage unter Nrn. 1.4.1 „Hohe Standortqualität“, 1.4.2 „Europäische Raumentwicklung“ und 1.4.4 „Kooperation und Vernetzung“, zu fördern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K) sind zum Bestandteil der Förderbescheide zu machen.
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Förderung
Mit der Unterstützung von Projektpartnern aus Bayern in der Antragsphase sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Anzahl der Projekte mit bayerische Beteiligung steigern,
den Mittelfluss aus dem EFRE nach Bayern erhöhen,
die Wettbewerbsfähigkeit Bayerns durch intensive Vernetzung in Europa stärken,
Ziele mit besonderer Gewichtung:
die Anzahl der Erstantragsteller in den INTERREG B-Programmen aus Bayern erhöhen,
die Anzahl der Projekte mit einem Lead Partner aus Bayern erhöhen,
die Zahl der Projekte mit Partnern aus dem „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß LEP) steigern,
die Potenziale Bayerns im neuen Transnational Danube Programme ausschöpfen.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung von Förderanträgen in den transnationalen Programmen Alpine Space Programme, Transnational Danube Programme, Central Europe 2020 und North-West Europe bis zur Einreichungsreife.
Darunter fallen unter anderem:
die inhaltliche Konkretisierung der Projektidee einschl. der Erstellung detaillierter Arbeits- und Kostenpläne,
Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der zu erwartenden Projektergebnisse,
Aufbau einer guten Partnerschaft mit Partnern aus dem jeweiligen Programmraum einschl. der damit verbundenen Reisetätigkeit,
Inanspruchnahme von externen Beratungsdienstleistungen.
Bei zweistufigen Antragsverfahren können beide Stufen der Antragstellung gefördert werden.
Förderungen nach diesem Förderprogramm werden ausgereicht als De-minimis-Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung.
1.3
Zuwendungsempfänger
1.3.1
Antragsberechtigt sind alle, die nach dem Kooperationsprogramm in dem der Projektantrag eingereicht werden soll, zur Mitarbeit an den Projekten zugelassen sind und ihren Sitz in Bayern haben.
1.3.2
Nicht antragsberechtigt sind Dritte, die Antragsteller bei der Projektentwicklung und Antragstellung unterstützen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen / Bewertungskatalog
1.4.1
Der Antrag muss den formalen Kriterien entsprechen. Diese werden vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat festgelegt und sind dem Antragsformular zu entnehmen (vgl. Nr. 2).
1.4.2
Eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die zuständigen Referate im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Transnational Danube Programme, Central Europe 2020 und North-West Europe) bzw. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen muss in Anspruch genommen worden sein.
1.4.3
Für den Fördergegenstand nach Nr. 1.2 darf keine Förderung im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU erfolgen. Eine (nachträgliche) Förderung von Projektvorbereitungskosten durch europäische oder andere zusätzliche Mittel führt in jedem Fall zu einer anteiligen Kürzung der Förderung aus dem Programm „StartTransnational!“. Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung vorliegt, zurückzuerstatten. In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufvorbehalt aufzunehmen. Mittel aus dem Seed Money Programm des Transnational Danube Programme können nicht mit Mitteln aus dem Programm „StartTransnational!“ kombiniert werden.
1.4.4
Die Kofinanzierung des Fördergegenstands nach Nr. 1.2 muss gesichert sein.
1.4.5
Die Projektidee muss eine klare, möglichst innovative Zielsetzung haben. Die Vorgehensweise, die geplanten Maßnahmen sowie die zu erwartenden Ergebnisse bzw. positiven Folgeeffekte müssen nachvollziehbar dargestellt werden.
1.4.6
Das geplante Projekt muss einen klaren Mehrwert für die räumliche Entwicklung Bayerns haben. Sie sollen insbesondere zu den Festlegungen im LEP in den Kapiteln „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, „Demografischer Wandel“, „Klimawandel“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ einen Beitrag leisten.
1.4.7
Aus der angestrebten staatenübergreifenden Zusammenarbeit muss sich ein Mehrwert ergeben.
1.4.8
Der Förderantrag für das INTERREG B-Projekt muss fristgerecht und formal ordnungsgemäß beim jeweils zuständigen Programmsekretariat eingereicht werden.
1.4.9
Einem Antragsteller, der einer durch eine bestandskräftige Einzelfallregelung (auch Entscheidung der Europäischen Kommission) oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Pflicht zur Erstattung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in den vergangenen zehn Jahren vor dem Jahr der Antragsstellung nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung oder nur unter Einsatz von Vollstreckungsmaßnahmen entsprochen hat, soll eine Zuwendung nach diesen Förderrichtlinien nicht gewährt werden.
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.
1.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1.5.2.1
Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 30.000 Euro.
1.5.2.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
1.5.2.2.1
Personalausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorbereitungen eines Projektantrags nach Nr. 1.2 stehen; die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ANBest-P bzw. ANBest-K sind anzuwenden. Für den Nachweis sind Stundenaufzeichnungen mit Tätigkeitshinweisen zu führen.
1.5.2.2.2
Fahrt- und Übernachtungskosten in Anlehnung an das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz − BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 1.2 stehen.
1.5.2.2.3
Ausgaben für externe Beratungs- und Serviceleistungen zu marktüblichen Preisen, die ausschließlich der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 1.2 dienen.
1.5.2.3
Eine Förderung erfolgt in der Regel nicht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 10.000 Euro nicht überschreiten.
1.5.3
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt (kumulativ):
a)
65 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 19.500 Euro.
b)
Bewirbt sich der Antragsteller als Lead Partner, wird die Förderung um zehn v. H. aufgestockt.
c)
Bewirbt sich ein Antragsteller aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß LEP, wird die Förderung um zehn v. H. aufgestockt.
d)
Bewirbt sich der Antragsteller für ein Projekt im Transnational Danube Programme oder ist er INTERREG B-Erstantragsteller, wird die Förderung um fünf v. H. aufgestockt.
2.
Verfahren
2.1
Beantragung
2.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Referat 52, zu richten. Das Antragsformular sowie Informationen zu den transnationalen Programmen (INTERREG V B) mit bayerischer Beteiligung können online unter www.landesentwicklung-bayern.de bezogen werden.
2.1.2
Für die Antragstellung werden keine Fristen festgelegt. Die Anträge werden fortlaufend bearbeitet.
2.1.3
Die Voraussetzungen für eine Förderung nach Nr. 1.4 müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sein.
2.1.4
Im Rahmen des Förderantrages sind in jedem Fall folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Angaben zum Antragsteller,
Projekttitel mit Kurztitel (Akronym),
Benennung des adressierten transnationales INTERREG V B Programms,
Bezeichnung des Projektaufrufs („Calls“),
Name des Projektleiters,
Referenzen des Antragstellers im Themenbereich,
Kurzbeschreibung des Projektinhalts und Darstellung der zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen.
Angaben zur geplanten Zusammensetzung des Projektkonsortiums.
Zeitplan zu Projektentwicklung und -organisation bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Antrag bei der zuständigen Programmbehörde.
Finanzierungsplan gemäß Nr. 3.2.1 VV zu Art. 44 BayHO für die Vorbereitungsphase nach Nr. 1.2.
Bestätigungen der Beratung durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bzw. durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie durch die jeweilige Nationale Kontaktstelle.
Nachweis über die Verfügbarkeit des Kofinanzierungsanteils.
2.2
Bewilligung
2.2.1
Nach Vorprüfung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, oberste Landesplanungsbehörde, beim Alpine Space Programme unter Einbindung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, entscheidet die Regierung von Mittelfranken über die Zuwendungen (Bewilligungsbehörde). Die Regierung von Mittelfranken ist für die weitere fördertechnische Abwicklung zuständig.
2.2.2
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bewilligung des Antrags und endet mit dem Ablauf der Einreichungsfrist des Projektaufrufs („Call“) für das INTERREG B-Projekt. Kommt es zu Verzögerungen bei der Erstellung des Projektantrags, kann beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unter Angabe einer Begründung eine Fristverlängerung beantragt werden.
2.3
Verwendungsnachweis, Auszahlung
Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen:
1.
Bestätigung über die fristgerechte und formal ordnungsgemäße Einreichung des INTERREG B-Projektantrages beim zuständigen Programmsekretariat.
2.
Kopie des eingereichten INTERREG B-Projektantrages.
Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag verlängert werden.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. Sämtliche Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
3.
Auswertung/Evaluation
Die INTERREG B-Projekte werden durch das jeweils zuständige Sekretariat des Programmraums und die Nationalen Kontaktstellen sowie durch den Deutschen Ausschuss evaluiert, um die Optimierung von Informations-, Beratungs- und Verwaltungsprozessen zu gewährleisten. Antragsteller haben im Rahmen der Evaluierung Auskunft zu geben.
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor