2126.8.2-G
41. Jahreskrankenhausbauprogramm 2015
des Freistaates Bayern
des Freistaates Bayern
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Gesundheit und Pflege und
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
der Bayerischen Staatsministerien
für Gesundheit und Pflege und
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 5. Mai 2015 Az.: 22c-K9342-2014/3-9 und 62-FV 6800.10-1/28
- 1.
- Vorbemerkung
Die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat haben gemeinsam das Jahreskrankenhausbauprogramm 2015 aufgestellt (§ 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 [BGBl I S. 886], zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 [BGBl I S. 1133], sowie Art. 10, Art. 22 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes – BayKrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 [GVBl S. 288, BayRS 2126-8-G], zuletzt geändert durch § 1 Nr. 164 der Verordnung vom 22. Juli 2014 [GVBl S. 286]). Die Beteiligten im Sinn des § 7 KHG, Art. 7 Abs. 1 BayKrG haben mitgewirkt.
- 2.
- Jahreskrankenhausbauprogramm 2015
- 2.1
- Im Jahreskrankenhausbauprogramm 2015 (Anlage 1) sind die nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG zu finanzierenden Investitionsvorhaben mit förderfähigen Kosten über 2 Mio. € einzeln ausgewiesen.
Die Mittelanforderungen der Krankenhausträger werden im Rahmen des finanziell Möglichen berücksichtigt. Zur Vermeidung nicht förderfähiger Zwischenfinanzierungskosten wird den Krankenhausträgern empfohlen, den Baufortschritt den vorgesehenen Förderleistungen anzupassen. Die ausgewiesenen Jahresraten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Fortschreibung des Jahreskrankenhausbauprogramms.
Durch die Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm allein erhält der Krankenhausträger noch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Dieser entsteht bis zu der im Jahreskrankenhausbauprogramm 2015 genannten Höhe, wenn das fachliche Prüfungsverfahren durch die fachliche Billigung abgeschlossen, die Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2015 festgestellt sowie die Fördermittel bewilligt sind.
- 2.2
- Ferner wird die vorgesehene Förderleistung für die Restförderung von Errichtungsmaßnahmen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Pauschalansatz) angegeben.
- 2.3
- Außerdem sind die Leistungen aus dem Regierungskontingent (Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 DVBayKrG mit förderfähigen Kosten bis zu 2 Mio. €) dargestellt. Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen im Staatshaushalt 2015 bewilligte Fördermittel werden 2016 ausgezahlt.
- 2.4
- Nachrichtlich aufgeführt werden die Ausgaben für die pauschale Förderung nach Art. 12 BayKrG (Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und „kleiner Baubedarf“) sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen nach Art. 13 bis 17 BayKrG.
- 3.
- Vorwegfestlegungen
In den Anlagen 2 bis 4 sind die Vorhaben dargestellt, die für eine Aufnahme in die Jahreskrankenhausbauprogramme 2016 bis 2018 eingeplant sind (Vorwegfestlegungen).
- 4.
- Allgemeine Behandlung von Kostensteigerungen
Der Ministerrat hat am 10. November 1987, 24. November 1992 und am 22. April 1997 folgende Regelungen über die Behandlung von Kostensteigerungen bei einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesenen Maßnahmen beschlossen:
- 4.1
- Die Verantwortung für die aktuellen Kostenangaben (einschließlich Mehrwertsteuer und Kostenstand), die der Einplanung zugrunde gelegt werden, obliegt dem Krankenhausträger. Die Angemessenheit des Vorhabens und die Plausibilität der Kostenermittlung sind vor Aufnahme mit den Fachbehörden zu erörtern.
- 5.
- Kostenänderungen im Rahmen einer Teilförderung
Nach der finanziellen Absicherung eintretende Kostenänderungen bei Projekten, die im Wege einer Teilförderung (Art. 9 Abs. 2 BayKrG) finanziert werden, sind wie folgt zu behandeln:
- 6.
- Finanzierung bei vorzeitigem Maßnahmebeginn
Bei Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG werden die vom Krankenhausträger vorfinanzierten förderfähigen Investitionskosten im Rahmen der für Vorhaben vergleichbarer Art üblichen Förderdauer ausgeglichen. Dies schließt eine davon abweichende Finanzierung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus.
- 7.
- Auszahlung
Wegen des Kassenschlusses bei den Staatsoberkassen sind Auszahlungsanträge grundsätzlich bis spätestens 30. November 2015 bei den Regierungen einzureichen.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 6. Mai 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Ruth Nowak Ministerialdirektorin |
Wolfgang Lazik Ministerialdirektor |