Veröffentlichung FMBl. 2015/09 S. 138 vom 13.07.2015

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Az.: 24 - P 1525 - 3/1
2030.8.5 - F
2030.8.5 − F
Bayerische Richtlinie für die Gewährung
von Vorschüssen in besonderen Fällen
(Bayerische Vorschussrichtlinie – BayVR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 13. Juli 2015 Az.: 24 - P 1525 - 3/1
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) gibt nachstehende Bestimmungen für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen bekannt:
1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinie regelt die Gewährung unverzinslicher Vorschüsse an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Freistaates Bayern, die Anspruch auf laufende Bezüge haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf mindestens drei Jahre befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und ihre Probezeit beendet haben.
1.2
Diese Richtlinie gilt nicht für
1.2.1
Empfänger von Versorgungsbezügen;
1.2.2
Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs.  2 BeamtStG betraut werden;
1.2.3
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) sowie alle sonstigen in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, es sei denn, die Ausbildung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen einer sog. Bedarfsausbildung.
2.
Allgemeines
2.1
Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Die Tilgung des Vorschusses muss gesichert erscheinen.
2.2
Im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge (Nr. 4) können Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen nebeneinander bewilligt werden.
2.3
Sind aus demselben Anlass mehrere Beschäftigte berechtigt, so kann der Vorschuss nur einmal bewilligt werden.
2.4
Vorschüsse dürfen nicht bewilligt werden, soweit für denselben Zweck sonstige Leistungen zustehen.
2.5
Vorschüsse sollen nicht bewilligt werden, wenn der Antrag mehr als sechs Monate vor oder nach dem Ereignis gestellt wird, das die unabwendbaren Aufwendungen verursacht. Im Fall der Beschaffung oder Erstellung einer Wohnung (Nr. 3.2.2) gilt der Tag der Beziehbarkeit der Wohnung als das für die Antragstellung maßgebende Ereignis.
3.
Bewilligungsvoraussetzungen
3.1
Vorschüsse können bewilligt werden, wenn die Beschäftigten durch besondere Anlässe zu unabwendbaren Aufwendungen genötigt sind, die sie aus eigenen Mitteln (Mittel des Beschäftigten und des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sowie Leistungen, Zuwendungen und unverzinsliche Darlehen von dritter Seite) nicht bestreiten können.
3.2
Besondere Anlässe im Sinn der Nr. 3.1 sind:
3.2.1
Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass.
3.2.2
Beschaffen oder Erstellen einer angemessenen Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (Art. 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayUKG).
3.2.3
Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, des erstmaligen Bezugs einer eigenen Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG), sowie der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
3.2.4
Erstausstattung eines Säuglings oder Kleinkindes, für das der Beschäftigte Anspruch auf Kindergeld hat.
3.2.5
Ungedeckter Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand oder Wasserschaden.
3.2.6
Zahnersatz, Krankheit oder Tod, soweit die notwendigen Aufwendungen nicht durch sonstige Leistungen oder im Todesfall durch einen Nachlass des Verstorbenen abgedeckt sind.
3.2.7
Schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.
3.2.8
Verringerung der Arbeitszeit zur kurzfristigen Überbrückung einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen im Sinn des Art. 4 BayBG.
3.2.9
Beschaffen von Kraftfahrzeugen durch Schwerbehinderte mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung von mindestens 70 v. H. oder von mindestens 50 v. H. bei erheblicher Gehbehinderung, wenn sie ein eigenes Kraftfahrzeug für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigen und im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung kein Vorschuss aus gleichem Anlass gewährt wurde.
3.3
Der Vorschuss muss in voller Höhe zweckentsprechend verwendet werden. Nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
4.
Vorschusshöhe
4.1
Der Vorschuss kann bis zur Höhe der unabwendbaren, nicht durch eigene Mittel abgedeckten Aufwendungen im Sinn der Nr. 3.1 gewährt werden. Er darf jedoch 5.000 Euro, in den Fällen der Nrn. 3.2.8 und 3.2.9 7.500 Euro, nicht übersteigen.
4.2
Werden mehrere Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen nebeneinander beantragt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf der jeweilige Vorschuss im Rahmen der Höchstbeträge nach Nr. 4.1 nur insoweit gewährt werden, als dieser mit den noch offenen Vorschüssen den für einen der Anlässe nach Nr. 4.1 höchstmöglichen Vorschuss um nicht mehr als 2.500 Euro übersteigt.
5.
Tilgung
5.1
Der Vorschuss wird durch Einbehalt der von der Bewilligungsstelle festgesetzten monatlichen Tilgungsrate von den laufenden Bezügen des Beschäftigten getilgt. Die Tilgung beginnt mit dem übernächsten Zahltag der laufenden Bezüge, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
5.2
Der Vorschuss ist in längstens vierzig Monaten in jeweils gleichen monatlichen Raten zu tilgen. Die monatliche Tilgung soll mindestens 100 Euro betragen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Beschäftigte in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden. Werden mehrere Vorschüsse nebeneinander bewilligt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass bewilligt, so können die Vorschüsse zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.
5.3
Der Vorschuss muss spätestens bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vollständig getilgt sein. Bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der ungetilgte Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschussrestes im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten zugelassen werden.
5.4
Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses vorübergehend als Härte erscheinen, kann auf Antrag die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu zwölf Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung für die Dauer bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden. Bei Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder nach den §§ 12 ff. der Urlaubsverordnung kann die Tilgung des Vorschusses für die gesamte Dauer der Beurlaubung ermäßigt oder ausgesetzt werden. Dabei kann der Gesamttilgungszeitraum nach Nr. 5.2 Satz 1 entsprechend überschritten werden.
5.5
Bei einer Verminderung der laufenden Bezüge des Beschäftigten, bei einer längerfristigen Beurlaubung ohne Bezüge oder eines Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag die monatliche Tilgungsrate angemessen ermäßigt werden. Dabei soll nach Möglichkeit der Gesamttilgungszeitraum von vierzig Monaten nicht überschritten werden.
6.
Bewilligung
6.1
Der Vorschuss wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag muss schriftlich unter Verwendung des von den Bewilligungsstellen bereitgestellten amtlichen Vordrucks gestellt werden. Bewilligungsstelle ist, soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, die Stelle, der die Befugnis zur Festsetzung und Anordnung der laufenden Bezüge des Beschäftigten übertragen ist. Die Bewilligungsstelle regelt gleichzeitig mit der Bewilligung des Vorschusses das Tilgungsverfahren.
6.2
In besonderen Fällen kann das Staatsministerium Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
7.
Andere Dienstherren
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, beim Gewähren unverzinslicher Vorschüsse an ihre Beschäftigten diesen Richtlinien entsprechend zu verfahren. Art. 91 Abs.  2 BayBesG ist zu beachten.
8.
Vollzugshinweise
Als Anlage dieser Bekanntmachung werden Allgemeine Vollzugshinweise angefügt.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafteten
9.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
9.2
Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Bayerischen Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Bayerische Vorschussrichtlinien - BayVR) und der Allgemeinen Vollzugshinweise zu den Bayerischen Vorschussrichtlinien (AVzBayVR) vom 19. Oktober 1994 (FMBl S. 346, StAnz Nr. 43,) außer Kraft.
9.3
Vorschüsse, die nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden, bleiben unberührt. Nachbewilligungen nach der ab 1. August 2015 geltenden Richtlinie sind ausgeschlossen.
Lazik
Ministerialdirektor
Anlage VollzBayVR
Allgemeine Vollzugshinweise
zur Bayerischen Vorschussrichtlinie
(VollzBayVR)
Nachfolgend werden durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) Allgemeine Vollzugshinweise zur Bayerischen Vorschussrichtlinie in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung bekannt gegeben:
1.
Zu Nr. 1 BayVR
Die unverzinslichen Vorschüsse nach der Bayerischen Vorschussrichtlinie sind Vorschüsse auf die den Beschäftigten zustehenden laufenden Bezüge; sie sind keine Vorschüsse im Sinn des Art. 60 BayHO. Die Gewährung unverzinslicher Vorschüsse ist eine freiwillige, besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten, die zweckgebunden auf bestimmte Sonderbelastungen zugeschnitten ist. Sie kommt nur für längere Zeit an den Dienstherrn gebundene Beschäftigte in Betracht, bei denen besondere Anlässe und daraus resultierende unabwendbare Aufwendungen eines gewissen Umfanges ein über die Regelalimentation hinausgehendes helfendes Eingreifen des Dienstherrn erfordern. Die Bayerische Vorschussrichtlinie ist eine die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierende eigenständige Regelung mit Ausnahmecharakter und einer extensiven Auslegung nicht zugänglich. An Beschäftigte darf in Ausnahme von Nr. 1.1 Satz 1 BayVR ein unverzinslicher Vorschuss auch in der Zeit gewährt werden, in der sie wegen der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz keinen Anspruch auf laufende Bezüge haben.
2.
Zu Nr. 2.3 BayVR
Aus demselben Anlass sind mehrere Beschäftigte berechtigt, wenn bei ihnen gleichzeitig derselbe Antragsgrund vorliegt. Ist dies der Fall (z. B. nach Nr. 3.2.3 BayVR beim Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass der Eheschließung) und gehören die berechtigen Beschäftigten verschiedenen Behörden an, so hat die Bewilligungsstelle die Bewilligung des Vorschusses unter Angabe des Grundes und der Höhe der Bewilligungsbehörde des anderen Berechtigten anzuzeigen. Auf Antrag kann ein Vorschuss auch auf mehrere vorschussberechtigte Antragsteller aufgeteilt werden.
3.
Zu Nr. 2.4 BayVR
Die Gewährung von Vorschüssen nach der Bayerischen Vorschussrichtlinie hat subsidiären Charakter (z. B. gegenüber Erstattungen durch die Beihilfe oder durch Versicherungen). Das gilt nur dann, wenn der Anspruch auf sonstige Leistungen zweifelsfrei feststeht und auch realisierbar ist. Neben einer Umzugskostenvergütung nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz darf kein Vorschuss nach Nr. 3.2.1 BayVR gewährt werden.
4.
Zu Nr. 2.5 BayVR
Die unabwendbaren Aufwendungen, zu denen ein Vorschuss bewilligt werden kann, müssen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu dem Anlass stehen. Ein derartiger Zusammenhang ist in der Regel zu verneinen, wenn die Aufwendungen mehr als sechs Monate vor oder nach dem jeweiligen maßgebenden Ereignis entstehen.
5.
Zu Nr. 3.1 BayVR
Vorschüsse dürfen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur bewilligt werden, wenn
a)
ein besonderer Anlass vorliegt, der unabwendbare Aufwendungen zwingend erfordert,
und
b)
die unabwendbaren Aufwendungen ganz oder teilweise nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können.
Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen. Soweit der Beschäftigte unabwendbare Aufwendungen, die an sich die Bewilligung eines Vorschusses rechtfertigen würden, aus eigenen Mitteln bestreiten kann, darf kein Vorschuss bewilligt werden. Eine Abweichung hiervon kann auch nicht nach Nr. 6.2 BayVR zugelassen werden, weil dies dem Sinn und Zweck der Bayerischen Vorschussrichtlinie widersprechen würde.
6.
Zu Nr. 3.2 BayVR
Die abschließende Aufzählung der Anlässe im Sinn der Nr. 3.1 BayVR, die die Gewährung eines Vorschusses rechtfertigen, dient dem einheitlichen und gleichmäßigen Vollzug. Aus anderen als den genannten Anlässen darf ein Vorschuss mit Zustimmung des Staatsministeriums ausnahmsweise bewilligt werden (Nr. 6.2 BayVR), wenn die in Nr. 3.1 BayVR geforderten grundsätzlichen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen und die unabwendbaren Aufwendungen nicht vorhersehbar waren, so dass sich der Beschäftigte darauf nicht oder nicht ausreichend einrichten konnte.
7.
Zu Nr. 3.2.1 BayVR
7.1
Ein Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Wohnung
a)
durch den Vermieter gekündigt wird,
b)
infolge Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Geburt oder Annahme eines Kindes oder wegen sonstiger Änderung der persönlichen Verhältnisse nicht mehr ausreichend im Sinn der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien ist,
c)
aus ärztlich nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen, infolge einer Ehescheidung, Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder wegen sonstiger zwingender Gründe aufgegeben werden muss; Nr. 9.3 gilt entsprechend.
7.2
Unabwendbare Aufwendungen im Sinn der Nr. 3.1 BayVR und damit vorschussfähig sind hier allein die Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes nach Art. 6 BayUKG und die sonstigen Umzugsauslagen bis zur Höhe der Sätze der Pauschvergütung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 BayUKG. Auslagen für das Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass des Wohnungswechsels sind nicht vorschussfähig.
8.
Zu Nr. 3.2.2 BayVR
8.1
Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung sind die Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien heranzuziehen.
8.2
Zu den unabwendbaren Aufwendungen für das Beschaffen oder Erstellen einer Wohnung gehören z. B.:
a)
Beschaffungskosten: Wohnungsvermittlungsgebühren, Mietvorauszahlungen, Baukostenzuschüsse, Erwerb von Genossenschaftsanteilen, Ablösungsbeträge, Instandsetzungskosten;
b)
Erstellungskosten: Kaufpreis oder Baukosten für den Kauf oder die Herstellung einer Eigentumswohnung, eines Eigenheims oder Einfamilienhauses (Planungskosten, Erschließungskosten, Kosten für die Hausanschlüsse an die Versorgungsleitungen, für Rohbau und Innenausbau sowie für die Außenanlagen).
Die Gewährung eines Vorschusses zu den genannten unabwendbaren Aufwendungen ist nur zulässig, wenn der Beschäftigte die Wohnung zum Zwecke der Eigennutzung beschafft oder erstellt.
8.3
Zu den Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken werden keine Vorschüsse gewährt.
8.4
Abweichend von Nr. 3.2.2 BayVR kann ein unverzinslicher Vorschuss auch dann gewährt werden, wenn sich die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des Dienstortes befindet, sofern die tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich und zumutbar im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist. Die hierfür nach Nr. 6.2 BayVR erforderliche Zustimmung des Staatsministeriums wird hiermit allgemein erteilt.
9.
Zu Nr. 3.2.3 BayVR
9.1
Die verschiedenen Anlässe dieser Regelung lassen unter Umständen eine mehrmalige Vorschussgewährung zum Beschaffen von Möbeln und Hausrat zu (z. B. aus Anlass der erstmaligen Begründung eines Hausstandes, der Eheschließung, der Ehescheidung).
9.2
Die in Nr. 3.2.2 BayVR bestimmte Begrenzung auf Wohnungen im Einzugsgebiet sowie die hierzu ergangene Ausnahmeregelung in Nr. 8.4 sind entsprechend anzuwenden.
9.3
Bei der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein unverzinslicher Vorschuss zum Beschaffen von Möbeln und Hausrat bereits ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gewährt werden.
10.
Zu Nrn. 3.2.6 und 3.2.7 BayVR
Notwendige Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmungen sind alle Aufwendungen, die dem Beschäftigten aus Anlass und im unmittelbaren Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung oder der Erkrankung oder des Todes des Ehegatten oder der eigenen Kinder, Stief- oder Pflegekinder zwangsläufig erwachsen sind. Ferner sind notwendig im Sinn dieser Bestimmungen alle Aufwendungen, die dem Beschäftigten für Zahnersatz bei dem oben bestimmten Personenkreis zwangsläufig entstehen.
11.
Zu Nr. 3.2.8 BayVR
Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist ein ärztliches Gutachten ausreichend.
12.
Zu Nr. 3.3 BayVR
Die Bewilligungsstelle kann vom Beschäftigten verlangen, dass er die zweckentsprechende Verwendung des vollen Betrages des bewilligten Vorschusses nachweist. Ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses ist regelmäßig zu verlangen, wenn der Antrag auf Bewilligung des Vorschusses bereits vor dem Ereignis gestellt worden ist, das die unabwendbaren Aufwendungen verursacht. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Beschäftigte den Eintritt des Ereignisses schriftlich anzeigt und die für die Vorschusshöhe vorausgesetzten unabwendbaren Aufwendungen belegt. Sind keine Belege vorhanden, so genügt die pflichtgemäße Versicherung des Beschäftigten. Wird nach entsprechender Aufforderung durch die Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung des bewilligten Vorschusses nicht nachgewiesen, ist dieser unverzüglich zurückzuzahlen.
13.
Zu Nr. 4 BayVR
13.1
Sind die vorschussfähigen Aufwendungen des Beschäftigten niedriger als 1.000 Euro, so besteht nach der Zweckbestimmung der Bayerischen Vorschussrichtlinie grundsätzlich keine Notwendigkeit zur Gewährung eines Vorschusses. Vorschüsse von weniger als 1.000 Euro sollen daher in der Regel nicht bewilligt werden.
13.2
Soweit nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Zinsersparnisse aus unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen als Sachbezüge zu versteuern sind, ist der Dienstherr (hier die Bezügestelle bzw. die zahlende Kasse) gehalten, die auf die Zinsersparnis entfallende Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung neben der sonst anfallenden Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Beschäftigten einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Des Weiteren sind die auf die Zinsersparnis ggf. entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.
14.
Zu Nr. 5.2 BayVR
In besonderen Fällen, in denen die Festsetzung der monatlichen Mindesttilgungsrate von 100 Euro eine Härte bedeuten würde, kann die Tilgungsrate ausnahmsweise niedriger festgesetzt werden. Nr. 5.2 Satz 1 BayVR bleibt unberührt.
15.
Zu Nr. 5.3 BayVR
Beantragt ein Beschäftigter vor Ablauf der Tilgungsfrist, ihn zu entlassen oder kündigt er oder werden andere Umstände bekannt, die sein Ausscheiden ohne laufende Versorgung vor Ablauf der Tilgungsfrist erwarten lassen, ist der ungetilgte Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen. Bei altersbedingtem Ausscheiden des Beschäftigten mit laufenden Versorgungs- oder Rentenbezügen gilt Nr. 5.3 Satz 3 BayVR. Diese Bestimmung ist ferner anzuwenden bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder im Fall des Todes des Beschäftigten auf Antrag eines Hinterbliebenen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben).
16.
Zu Nr. 5.5 BayVR
Eine Beurlaubung ohne Bezüge entbindet nicht von den festgesetzten Tilgungsraten. Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschäftigten erheblich eingeschränkt, kann auf Antrag die Tilgungsrate angemessen ermäßigt werden (Nr. 5.5 Satz 1 BayVR). Bei kurzzeitiger Beurlaubung ohne Bezüge kann an Stelle der Ermäßigung der Tilgungsrate nach Nr. 5.5 BayVR auch eine vorübergehende Ermäßigung oder Aussetzung der Tilgung nach Nr. 5.4 BayVR zugestanden werden.
17.
Zu Nr. 6.1 BayVR
17.1
Für den Nachweis der besonderen Anlässe und der unabwendbaren Aufwendungen, die die Bewilligung eines Vorschusses rechtfertigen (Nr. 3.1 und 3.2 BayVR), genügen in der Regel die Angaben im Antrag, deren Richtigkeit unterschriftlich versichert wird. Die unabwendbaren Aufwendungen, zu denen ein Vorschuss beantragt wird, sind grundsätzlich einzeln darzustellen und zu erläutern. Der Bewilligungsstelle bleibt es vorbehalten, begründende Unterlagen anzufordern.
17.2
Der Antrag sowie ggf. angeforderte Unterlagen sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
17.3
Die unverzinslichen Vorschüsse nach der Bayerischen Vorschussrichtlinie werden im Rahmen der Bezügeabrechnungsverfahren im täglichen Zahltag ausgezahlt.
18.
Zu Nr 6.2 BayVR
Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Bayerischen Vorschussrichtlinie nur in besonderen Fällen zulassen. Das bedeutet, dass übliche Schwierigkeiten, die sich im Rahmen nicht ungewöhnlicher Umstände ergeben können, keine Ausnahmeentscheidungen rechtfertigen. Einem Ausnahmeantrag wird in der Regel entsprochen werden, wenn
a)
ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt,
b)
dieser Umstand unabwendbare Aufwendungen zwingend erfordert,
c)
die Aufwendungen nicht vorhersehbar waren, so dass sich der Beschäftigte nicht oder nicht ausreichend darauf einrichten konnte und
d)
die Aufwendungen ganz oder teilweise nicht aus eigenen Mitteln (Nr. 3.1 BayVR) bestritten werden können.
Die genannten Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen und im Antrag eingehend erläutert und begründet sein.