2030.8.6-F
Änderung
der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien
der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 31. August 2016, Az. 15 - VV 8036 - 1/1/1
Abschnitt I
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien (BayWoVR) vom 27. Oktober 2004 (FMBl. 2005 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. April 2007 (FMBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeines
Allgemeines
- Nr. 1
- Geltungsbereich
Abschnitt II
Berücksichtigungsfähiger Personenkreis
Berücksichtigungsfähiger Personenkreis
- Nr. 2
- Persönliche Voraussetzungen
- Nr. 3
- Verheiratete, Lebensgemeinschaften
Abschnitt III
Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung
Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung
- Nr. 4
- Grundvoraussetzungen
- Nr. 5
- Dringlichkeitsstufe 1
- Nr. 6
- Dringlichkeitsstufe 2
- Nr. 7
- Dringlichkeitsstufe 3
- Nr. 8
- Reihenfolge der Wohnungszuweisung
- Nr. 9
- Wegfall der Berechtigung zur Wohnungsnutzung
- Nr. 10
- Angemessenheit der Wohnung
Abschnitt IV
Verfahren
Verfahren
- Nr. 11
- Antrag und Zuweisung
- Nr. 12
- Ablehnung einer Wohnung
Abschnitt V
In-Kraft-Treten“.
In-Kraft-Treten“.
- 2.
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „(Art. 82 Abs. 1 BayBG)“ durch die Angabe „(Art. 74 BayBG)“ ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Zum Zweck der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung betreibt der Freistaat Bayern Wohnungsfürsorge.“
- 3.
- Nr. 8.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ferner haben innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe verheiratete und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Antragsteller / Antragstellerinnen Vorrang vor Bewerbern / Bewerberinnen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft leben sowie Antragsteller / Antragstellerinnen, die weiter von der künftigen Dienststelle entfernt wohnen, Vorrang vor näher am künftigen Dienstort wohnenden Bewerbern / Bewerberinnen.“
- 4.
- In Nr. 10.3.1 Satz 1 werden die Wörter „einen allein stehenden Antragsteller / eine allein stehende Antragstellerin“ durch die Wörter „einen alleinstehenden Antragsteller / eine alleinstehende Antragstellerin“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 10.3.5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „1“ vorangestellt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Für einen alleinstehenden Antragsteller / eine alleinstehende Antragstellerin kann zusätzlicher Raumbedarf auch durch die Zuweisung einer 1 ½-Zimmer-Wohnung erfüllt werden“.
- 6.
- In Nr. 11.1 Satz 2 werden die Wörter „(zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben) bzw. das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Wohnungsfürsorgestelle (zuständig für Ober-, Mittel-, Unterfranken, Oberpfalz)“ gestrichen.
- 7.
- Abschnitt V Inkrafttreten wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „1“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
Abschnitt II
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor