Veröffentlichung FMBl. 2016/12 S. 232 vom 12.10.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 8e1908a4e69a687de7a7ec353449534976985a742b955788bfc4fdddb1400a29

 

Az. 62 - FV 6700 - 1/2/34
605-F
605-F
Dritte Änderung
der Zuweisungsrichtlinie
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 12. Oktober 2016, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/34
Abschnitt I
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (FMBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 2.2 Satz 3 wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.
2.
Nr. 5.3.1 wird wie folgt gefasst:
„5.3.1
Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Finanzkraft
Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 FAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten
Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts
Höhe der freien Finanzspanne und der Rücklagen
Verhältnis der Finanzkraft zu den Schuldendienstleistungen
Gesamtbelastung des Zuweisungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 FAG). Bei Zweck- und Schulverbänden ist die finanzielle Lage der Zweck- bzw. Schulverbandsmitglieder maßgebend.
Die für die Beurteilung erforderlichen Daten sind nach Muster 2 der VV zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, verwenden hierfür die vorläufige Fassung von Muster 2 – Doppik.
Der Förderrahmen beträgt für
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG), schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen (Nr. 1 Buchst. a) 0 bis 80 v. H.
Schülerheime an kommunalen Heimschulen gemäß Art. 106 Satz 2 BayEUG (Nr. 1 Buchst. b), kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen (Nr. 1 Buchst. b) 0 bis 40 v. H.
Kindertageseinrichtungen (Nr. 1 Buchst. c) 0 bis 80 v. H.
kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d) 0 bis 80 v. H.
erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen, die mit keiner Baumaßnahme in Zusammenhang stehen (Nr. 8.3.2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG) 0 bis 60 v. H.
Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen eine Förderquote von bis zu 90 v. H. erhalten. Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags“ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 FAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung.
Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von folgenden Orientierungswerten ausgegangen werden:
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG), schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen (Nr. 1 Buchst. a) 50 v. H.
Schülerheime an kommunalen Heimschulen gemäß Art. 106 Satz 2 BayEUG, kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen (Nr. 1 Buchst. b) 20 v. H.
Kindertageseinrichtungen (Nr. 1 Buchst. c) 50 v. H.
erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen, die mit keiner Baumaßnahme in Zusammenhang stehen (Nr. 8.3.2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG) 30 v. H.
Bei kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d) beträgt der Fördersatz regelmäßig 75 v. H.“
3.
Nr. 8.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2.1.2
Bei der Generalsanierung einer Schulsporthalle bzw. schulischen Außensportanlage können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. Diese Regelung setzt grundsätzlich aktuell mindestens 5 Sportklassen voraus. Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten.
Errichtet bzw. generalsaniert eine Kommune bei einer Schule mit weniger als 8 Sportklassen, für die nach der Schulbauverordnung der Bedarf für eine Sporthalle bzw. Außensportanlage nicht anerkannt ist, eine Sporthalle bzw. Außensportanlage, weil eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit bzw. Freisportfläche nicht vorhanden ist, so kann eine Förderung nach Art. 10 FAG als Schulbaumaßnahme erfolgen. Bei der Generalsanierung einer Schulsporthalle bzw. schulischen Außensportanlage bei Schulen mit mehr als 3, aber weniger als 5 Sportklassen sowie bei der Errichtung einer Schulsporthalle bzw. Außensportanlage bei Schulen mit mehr als 5, aber weniger als 8 Sportklassen wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle bzw. bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m) sowie für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) zugrunde gelegt.
Eine Förderung der vorgenannten Maßnahmen setzt regelmäßig einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.“
4.
Nr. 10.1 wird wie folgt gefasst:
„10.1
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Investitionen für professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse bzw. institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erhalten.
Als kommunal getragen gelten professionelle Theater oder Orchester auch dann, wenn die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann bzw. für das jeweilige Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt.
Förderfähig sind ferner Investitionen für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater bzw. Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen mit Mitteln des Art. 10 FAG geförderten Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
Das Europäische Beihilfenrecht ist zu beachten. Insbesondere wird auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hingewiesen.“
Abschnitt II
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Abschnitt I Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor