Durchführung der Zwischenprüfung 2017
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 8. November 2016, Az. 26 - P 3532 - 2/4
In der Zeit vom 12. bis 21. April 2017 findet die Zwischenprüfung 2017 für die Regierungsinspektoranwärter und Regierungsinspektoranwärterinnen 2016 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2016 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 7. bis 14. Juli 2017 abgehalten.
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die durch § 1 Nr. 134 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222) geändert worden ist.
Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird für die Zwischenprüfung 2017 Folgendes bestimmt:
Schriftliche Arbeiten sind in den Fächern bzw. Teilgebieten
- –
- Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
- –
- Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
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- Privatrecht,
- –
- Arbeitsrecht,
- –
- Wirtschaftswissenschaften
zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 FachV-StF).
Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bis zum 13. Februar 2017 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor