Durchführung der Qualifikationsprüfung 2017
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 8. November 2016, Az. 26 - P 3534 - 2/5
In der Zeit vom 29. Juni bis 6. Juli 2017 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2017 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz für die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter 2014 und für Beamtinnen und Beamte in der Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2014 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die durch § 1 Nr. 134 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222) geändert worden ist.
Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird Folgendes bestimmt:
Schriftliche Arbeiten sind in den Fächern bzw. Teilgebieten
- –
- Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
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- Versorgungsrecht und Kindergeldrecht,
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- Zivilrecht,
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- Arbeitsrecht und
- –
- Wirtschaftswissenschaften
zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 FachV-StF).
Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 28. April 2017 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor