Veröffentlichung FMBl. 2016/13 S. 247 vom 17.11.2016

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Az. 25-P 2626-2/15
Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag Altersversorgung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 17. November 2016, Az. 25-P 2626-2/15
Abschnitt I
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 7. Januar 2016 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 (FMBl. S. 212, StAnz. Nr. 22), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015 (FMBl. S. 406) geändert worden ist, einschließlich Niederschriftserklärungen zum Vollzug bekannt gegeben.
Der Änderungstarifvertrag und die Niederschriftserklärungen wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung.
Abschnitt II
Zum Inhalt des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Der Änderungstarifvertrag enthält eine Neuregelung der Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Darüber hinaus werden im Änderungstarifvertrag die Rechtsfolgen von Personalübertragungen auf andere Arbeitgeber geregelt.
Unmittelbare Auswirkungen auf staatliche Arbeitsverhältnisse haben die Regelungen derzeit nicht.
2.
Ergänzend wird zur Nummerierung des Änderungstarifvertrages darauf hingewiesen, dass bei der Nummerierung der Änderungstarifverträge die Ordnungszahl „7“ formal nicht vergeben worden ist. Deshalb hat dieser Änderungstarifvertrag die Ordnungszahl „8“.
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
 
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 8
vom 7. Januar 2016
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 37a folgende Paragrafen eingefügt:
„§ 37b
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL
§ 37c
Zahlung eines Gegenwertes
§ 37d
Vermögensanrechnung
§ 37e
Erstattungsmodell
§ 37f
Rechtsfolgen von Personalübertragungen“
2.
Nach § 37a werden folgende § 37b bis § 37f eingefügt:
„§ 37b
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL
1Mit dem Ausscheiden eines Beteiligten aus der VBL enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die Versicherungen bleiben bei der VBL als beitragsfreie Versicherungen bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ebenso bestehen wie die dort erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche der aktiven und ehemaligen Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten. 3Diese dürfen nicht abweichend von Anwartschaften und Leistungsansprüchen solcher Beschäftigten geregelt werden, deren Arbeitgeber weiterhin Beteiligter der VBL ist.
§ 37c
Zahlung eines Gegenwertes
(1)
1Zur Sicherung der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlt ein Beteiligter, der aus der VBL ausscheidet, einen Gegenwert an die VBL für die dort verbleibenden Leistungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften, die ihm zuzurechnen sind. 2Bei der Berechnung des Gegenwertes sind folgende Grundsätze zu berücksichtigten:
a)
Der ausgeschiedene Beteiligte hat neben den Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die seine aktiven und ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebene bei der VBL während seiner Beteiligung erworben haben, auch die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften auszufinanzieren, die ihm nach der Satzung der VBL in den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassungen bzw. aufgrund Verpflichtungserklärung ausdrücklich zugeordnet worden sind und die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens kapitalgedeckt finanziert waren.
b)
Die Höhe des Gegenwertes ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Heranziehung von zum Ausscheidenszeitpunkt bestehenden und unter Verwendung der in den nachfolgenden Buchstaben c bis e näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.
c)
Als Rechnungszins wird der zum Ausscheidenszeitpunkt jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 v.H. und höchstens 4 v.H.
d)
Hinsichtlich der biometrischen Risiken sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln der VBL für die Pflichtversicherung zu berücksichtigen.
e)
Die Verwaltungskosten werden pauschal mit 2 v.H. des Gegenwertes berechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c:
Im Fall des Wegfalls des Zinssatzes der Deckungsrückstellungsverordnung wird die Anknüpfung an einen anderen angemessenen Zinssatz durch die Tarifvertragsparteien vereinbart.
(2)
Zum Ausgleich des Risikos, dass der nach Absatz 1 ermittelte Gegenwert aufgrund sich verändernder Rechnungsgrundlagen zu hoch oder zu niedrig ist, gilt Folgendes:
a)
1Die VBL wiederholt die Gegenwertberechnung nach Absatz 1 alle zehn Jahre. 2Die Kosten hierfür trägt die Umlagegemeinschaft. 3Auf Veranlassung der VBL oder des ausgeschiedenen Beteiligten kann eine Neuberechnung auch bereits nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung erneut durchgeführt werden. 4In diesem Fall werden die Kosten durch den Veranlasser getragen.
b)
1Übersteigt nach der Neuberechnung der bisher berechnete Gegenwert die bestehenden Verpflichtungen (Überschuss), werden dem ausgeschiedenen Beteiligten für jeweils fünf volle Jahre seit dem Ausscheiden 6,25 v.H. dieses Überschusses ausgezahlt. 2Nach Ablauf von 80 Jahren seit dem Ausscheiden, spätestens mit dem Versterben des letzten Leistungsempfängers werden 100 v.H. des zu diesem Zeitpunkt festgestellten Überschusses ausgezahlt.
c)
1Decken die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel nicht alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Beteiligten. 2Für die Nachschusspflicht gelten die in Buchstabe b aufgeführten Regelungen entsprechend.
d)
1Auf Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten unterbleibt die Neuberechnung nach Buchstaben a bis c, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 v.H. der Gegenwertsumme innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden zahlt. 2Reichen Zuschlag und Gegenwert nicht aus, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzurechnenden Leistungsansprüche und Anwartschaften zu finanzieren, tragen dieses Risiko die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell nach § 37e entschieden haben, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren.
§ 37d
Vermögensanrechnung
1Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges Vermögen, verringert sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten nach Satz 3 zuzurechnen ist. 2Als überschüssiges Vermögen gilt der Betrag, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksichtigt wurde. 3Der Anteil des ausgeschiedenen Beteiligten berechnet sich wie folgt:
a)
Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an dem überschüssigen Vermögen wird nach der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über ihn Pflichtversicherten bei Ende der Beteiligung im Verhältnis zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller zu diesem Zeitpunkt Pflichtversicherten ermittelt.
b)
Der ausgeschiedene Beteiligte erhält von dem Vermögensanteil nach Buchstabe a 30 v.H. sowie für jedes vollendete Kalenderjahr, das nach dem Ende der Beteiligung bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts folgt,
bei einem fünfjährigen Deckungsabschnitt weitere 10,0 v.H. und
bei einem siebenjährigen Deckungsabschnitt weitere 6,67 v.H.,
höchstens insgesamt 70 v.H.
4Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden Deckungsabschnitts in diesem ausgeglichen wird, erhöht sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten in entsprechender Anwendung von Satz 3 zuzurechnen ist. 5Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens nach Satz 1 oder der Ausgleich einer Unterdeckung nach Satz 4 erfolgt nur einmalig bei Beendigung der Beteiligung. 6Eine über die Sätze 1 bis 4 hinausgehende Vermögensbeteiligung bzw. Beteiligung an einer Unterdeckung erfolgt nicht.
§ 37e
Erstattungsmodell
1Der ausgeschiedene Beteiligte ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwertes nach § 37c die Aufwendungen der VBL für die ihm nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden Leistungsansprüche zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 2Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Ansprüche nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis c aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 3Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
a)
Beim Erstattungsmodell kann der ausscheidende Beteiligte zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.
b)
1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der ausscheidende Beteiligte festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.
c)
1Aufbau und Höhe eines vom ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften; die Einzelheiten sind unter entsprechender Berücksichtigung der Maßgaben nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis e durch die VBL festzulegen. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Leistungsansprüche, erhält der ausgeschiedene Beteiligte den Überschuss.
d)
1Wählt der ausscheidende Beteiligte die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gelten für den Gegenwert § 37c Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt auch bei einem gebildeten Deckungsstock.
d)
1Ausgeschiedene Beteiligte, die statt der Zahlung eines Gegenwertes nach § 37c Abs. 1 das Erstattungsmodell wählen, werden für die Dauer der Erstattungen – wie bei einer fortbestehenden Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der ausgeschiedene Beteiligte hat keine Ausfallsicherung beizubringen.
f)
§ 37d gilt entsprechend.
§ 37f
Rechtsfolgen von Personalübertragungen
(1)
1Werden kraft Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf Letzteren übertragen (Personalübertragungen) und scheidet dadurch ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Beteiligten aus der VBL aus, ist dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegenwert zu zahlen. 2Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen.
a)
1Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils Stand Jahresende) zehn v.H. der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden sind. 2Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. 3Hat ein beteiligter Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen, wird der Umfang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.
b)
1Mit dem anteiligen Gegenwert sind unverfallbare Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des Betrachtungszeitraums enden. 2Zusätzlich sind Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren, der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung entspricht.
c)
Im Übrigen gelten die Grundsätze nach § 37c und § 37d entsprechend.
d)
1Anstelle eines anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwendungen der VBL für die ihm im Zusammenhang mit den Personalübertragungen nach Buchstabe b zuzurechnenden Leistungsansprüche entsprechend § 37e erstatten. 2§ 37d gilt entsprechend.
(2)
Die Personalübertragungen nach Absatz 1 stellen für sich genommen keinen Grund zur fristlosen Kündigung der Beteiligung dar.
(3)
Die Einzelheiten zu Absatz 1 regelt die VBL eigenständig.“
§ 2
Inkrafttreten
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. § 37f tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass nur Maßnahmen im Sinne von § 37f Absatz 1 erfasst sind, die ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrages wirksam werden.
(2)
Gleichzeitig vereinbaren die an dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 beteiligten Tarifvertragsparteien, dass mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages § 16 Absätze 4 und 5 und § 37 Absatz 2a ATV sowie § 2 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 außer Kraft treten; im Übrigen tritt die VKA mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages dem verbleibenden Inhalt des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum ATV bei.
Berlin/Frankfurt am Main, den 7. Januar 2016
Gemeinsame Niederschriftserklärungen zu §§ 37b bis 37e ATV
1.
Um wieder zu einer einheitlichen Nummerierung der ATV-Änderungstarifverträge zurückzukehren, erhält dieser Tarifvertrag die Ordnungszahl „8“. Der Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015 zum ATV ist faktisch der Änderungstarifvertrag Nr. 7; formal wird ihm die Ordnungszahl „7“ jedoch nicht zugewiesen, so dass es bei der bisherigen Bezeichnung bleibt.
2.
Die aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen der VBL (§ 37c Absatz 1 Satz 2 Buchst. d ATV) sind derzeit (7. Januar 2016) die Richttafeln VBL 2010G.
3.
Zu § 37d ATV: Das für die Jahre 2013 bis 2015 zurückzuzahlende Sanierungsgeld einschließlich hierauf gezahlter Nutzungsentschädigungen stellen kein Vermögen im Sinne von § 37d ATV dar.
4.
Zu den Kosten, die von ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden (§ 37e Satz 3 Buchst. e ATV), gehören die Kosten aufgrund von Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessener Gegenwerte. Das Nähere regelt die VBL-Satzung.
5.
Die Tarifvertragsparteien wirken auf die Vertreter in den Gremien der VBL hin,
a)
den Abrechnungsverband Gegenwerte aufzulösen und ihn in die entsprechenden Abrechnungsverbände der VBL (Umlage-West bzw. Umlage-Ost) zu integrieren,
b)
durch Satzungsänderung vorzusehen, dass die Aufnahme insolvenzfähiger Arbeitgeber von Sicherheiten abhängig gemacht werden kann, wenn und solange konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber keinen dauerhaften Bestand haben wird; eine darüberhinausgehende Insolvenzsicherungspflicht bei der Vereinbarung neuer Beteiligungen unterbleibt.