Veröffentlichung FMBl. 2016/02 S. 30 vom 11.02.2016

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Az. 25 - P 1820 - 9/12
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Sechste Änderung
der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen
zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 11. Februar 2016, Az. 25 - P 1820 - 9/12
 
Abschnitt I
Abschnitt 1 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) vom 13. August 2009 (FMBl. S. 358, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Februar 2015 (FMBl. S. 82, StAnz. Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2016 werden folgende Vergütungen berechnet:
a)
eine Organisationspauschale je transplantiertem Organ in Höhe von 18.844 €,
b)
bei extrarenalen Organen (zurzeit Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich eine Pauschale für Flugkosten von 7.946 € je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flug durchgeführt wurde,
c)
je transplantiertem Herz zusätzlich zu den Pauschalen nach den Buchst. a und b eine Pauschale von 43.881 €, wenn ein OCSTM-Einsatz durchgeführt wurde.
Diese von der DSO jeweils in Rechnung gestellten Vergütungen sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BayBhV beihilfefähig.“
Abschnitt II
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor