2034.1.2-F
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung
an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung
an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 1. Februar 2016, Az. 25-P 2618-1/20
Nachstehend wird der Anschlusstarifvertrag vom 24. November 2015 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) zum Vollzug bekannt gegeben.
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurde als Anschlusstarifvertrag vom 16. November 2009 (FMBl. 2010 S. 61, StAnz. 2010 Nr. 6) mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) abgeschlossen. Der zuletzt vereinbarte Anschlusstarifvertrag hierzu vom 12. November 2014 wurde im FMBl. 2015 S. 48 sowie im StAnz. 2015 Nr. 1 bekanntgegeben.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung
an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
über eine ergänzende Leistung
an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 24. November 2015
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 20. Juli 2015 zwischen dem Freistaat Bayern und der dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. Dessen Text ist als Anlage beigefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern vom 23. Juli 2007.
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 24. November 2015
Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 20. Juli 2015
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und b) erhalten eine ergänzende Leistung
a) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | |
in Höhe von | 76,58 Euro, | |
b) | ab 1. März 2016 | |
in Höhe von | 78,34 Euro |
monatlich.“
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Auszubildende (§ 1 Absatz 1 Buchstabe c und d) erhalten eine ergänzende Leistung
a) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | |
in Höhe von | 38,29 Euro, | |
b) | ab 1. März 2016 | |
in Höhe von | 39,17 Euro |
monatlich.“
- c)
- Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a) | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
aa) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | 3.333,58 Euro, | |
bb) | ab 1. März 2016 | 3.410,25 Euro | |
b) | Auszubildende | ||
aa) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | 1.184,17 Euro, | |
bb) | ab 1. März 2016 | 1.214,17 Euro |
monatlich.“
- d)
- Im Absatz 3 Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „28. Februar 2017“ ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und b) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | |
in Höhe von | 20,42 Euro, | |
b) | ab 1. März 2016 | |
in Höhe von | 20,89 Euro |
monatlich.“
- b)
- Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | 4.642,22 Euro, |
b) | ab 1. März 2016 | 4.748,99 Euro |
monatlich.“
- c)
- Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Auszubildende (§ 1 Absatz 1 Buchstabe c und d) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a) | vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 | |
in Höhe von | 20,42 Euro, | |
b) | ab 1. März 2016 | |
in Höhe von | 20,89 Euro |
monatlich.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„1Die ergänzende Leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 28. Februar 2017 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2015 in Kraft.
München, 20. Juli 2015