Veröffentlichung FMBl. 2016/05 S. 144 vom 21.04.2016

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Az. 75-O 1903-5/44
7072-F
7072-F
Richtlinie über die Kofinanzierung der
Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern
(Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie – KofBbR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
21. April 2016, Az. 75-O 1903-5/44
Der Bund fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 (BAnz AT 18.11.2015 B4) – im Folgenden Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau genannt. Der Freistaat Bayern gewährt hierzu eine Kofinanzierung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist der Ausbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (NGA-Netze) in unterversorgten Gebieten im Freistaat Bayern (sogenannte „weiße NGA-Flecken“) entsprechend der Zweckbestimmung gemäß Nr. 1.1 der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau und zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
4.
Zuwendungsvoraussetzung
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. des von ihm beauftragten Projektträgers erteilt ist.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid nach der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
Der Fördersatz für die Kofinanzierung je Gemeinde entspricht der Differenz zwischen dem Fördersatz im Rahmen der bayerischen Breitbandförderung nach Maßgabe der Breitbandrichtlinie (BbR) vom 10. Juli 2014 (FMBl. S.113) in der jeweils geltenden Fassung (60 %, 70 %, 80 % oder 90 %) und dem Fördersatz im Rahmen der Bundesförderung nach Maßgabe der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Höhe (mindestens 50 %). Die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Der Förderhöchstbetrag für die Kofinanzierung je Gemeinde bemisst sich nach dem im Rahmen der bayerischen Breitbandförderung gemäß Nr. 6.6 Satz 1 BbR maßgeblichen Förderhöchstbetrag. Die Festlegung des Förderhöchstbetrages im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
6.
Verfahren
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Zuwendungsbescheid nach der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau einzureichen.
Anträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden müssen eine Aufteilung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die einzelnen Gemeinden enthalten.
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K (Anlage 3a der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung [VV-BayHO] vom 5. Juli 1973 [FMBl. S. 259] in der jeweils geltenden Fassung) für verbindlich zu erklären. Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 ANBest-K.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. des von ihm beauftragten Projektträgers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. des von ihm beauftragten Projektträgers ist beizufügen.
Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Änderungs-, Widerrufs- oder Rücknahmebescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. des von ihm beauftragten Projektträgers führt auch zu einer entsprechenden Änderung des Zuwendungsbescheides für die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie. Dies gilt nicht, soweit die ursprünglich bewilligte Zuwendung auf den Förderhöchstbetrag begrenzt war und sich die Änderung auf die Höhe der Zuwendung nicht auswirkt. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, der zuständigen Regierung jeden Änderungs-, Widerrufs- oder Rücknahmebescheid hinsichtlich der Förderung nach Maßgabe der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau in Kopie zu übermitteln.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
L a z i k
Ministerialdirektor