2126.8.3-F
Richtlinie zur Förderung der Umwandlung von Krankenhäusern
(Umwandlungsförderrichtlinie – UmwFR)
(Umwandlungsförderrichtlinie – UmwFR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 19. Juli 2016, Az. 62-FV 6800.8-3/6/21
Nach Maßgabe
- –
- der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, und
- –
- der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350)
erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die nachstehende Förderrichtlinie:
1Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der vom Bundesversicherungsamt gegenüber dem Freistaat Bayern erteilten Auszahlungsbescheide gemäß § 6 Abs. 1 KHSFV über Fördermittel aus dem Strukturfonds bewilligt. 2Dabei sind der Beschluss 2012/21/EU, § 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, zu beachten und entsprechend anzuwenden.
Inhaltsübersicht
- 1.
- Zweck der Zuwendung
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähige Vorhaben
- 2.2
- Bagatellgrenze
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Krankenhausplanung
- 4.2
- Bedarf
- 4.3
- Beihilferechtskonformität
- 4.4
- Krankenhausförderung
- 4.5
- Absicherung
- 4.6
- Zweckbindungsfrist
- 4.7
- Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
- 4.8
- Insolvenzverfahren
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 6.
- Mehrfachförderung
- 6.1
- Mehrfachförderung
- 6.2
- Ausnahme
- 7.
- Förderbehörden
- 8.
- Förderzeitraum
- 9.
- Bewerbungsverfahren
- 9.1
- Bewerbungsantrag
- 9.2
- Hilfe bei der Antragstellung
- 9.3
- Verfahren
- 9.4
- Aufnahme des Vorhabens
- 9.5
- Anspruch auf Förderung
- 10.
- Antragstellung
- 11.
- Förderbescheide
- 11.1
- Prüfung
- 11.2
- Rückforderung
- 11.3
- Betrauung
- 11.4
- Einbehalt
- 12.
- Baudurchführung
- 13.
- Auswertung der Wirkung der Förderung
- 13.1
- Mitteilung an die Förderbehörde
- 13.2
- Mitteilung an das Staatsministerium
- 14.
- Verwendungsnachweis
- 14.1
- Frist für Zuwendungsempfänger
- 14.2
- Frist für Förderbehörde
- 14.3
- Prüfung
- 15.
- Abweichungen
- 16.
- Formblätter
- 17.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung durch Umwandlung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere eines Standortes, einer unselbständigen Betriebsstätte oder einer Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, sektorenübergreifenden oder palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation. 2Die Umwandlung muss zu einem veränderten Leistungsangebot führen, das dem sich wandelnden Versorgungsbedarf besser entspricht.
3Als Mindestgröße ist eine fachlich solitäre Pflegestation mit dazugehörendem eigenem Klinischem Arztdienst anzunehmen. 4Auch nicht bettenführende Einheiten, die unmittelbar der Patientenversorgung dienen, können berücksichtigt werden, wenn sie organisatorisch eigenständige Fachabteilungen des Krankenhauses darstellen. 5Untergliederungseinheiten von Fachabteilungen, zum Beispiel Pflegestationen, gelten nicht als eigene Abteilung in diesem Sinn. 6Wenn Teile eines Krankenhauses umgewandelt werden, die nicht einen Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung im Sinn des Krankenhausplans umfassen, ist frühzeitig eine fachliche Bestätigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einzuholen, dass es sich dabei grundsätzlich um Teile einer akutstationären Versorgungseinrichtung im Sinn dieser Förderrichtlinie handeln könnte; diese Bestätigung erfolgt vorbehaltlich einer entsprechenden Anerkennung als Teile einer Versorgungseinrichtung im Sinn von § 1 Abs. 1 KHSFV durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie durch das Bundesversicherungsamt.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähige Vorhaben
- 2.1.1
- 1Förderfähig sind Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um ein Krankenhaus oder Teile eines Krankenhauses in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung im Sinn der Nr. 1 umzuwandeln und dadurch die Versorgungsstrukturen zu verbessern. 2Einbezogen werden können nur Krankenhauseinheiten, die nach den Grundsätzen des bayerischen Krankenhausförderrechts grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind. 3Die Investitionen müssen für die neue Aufgabenstellung bedarfsgerecht und konzeptionell sinnvoll sein. 4Für die neue Zweckbestimmung dringend erforderliche bauliche Erweiterungen, wie zum Beispiel Fluchttreppen, können in die förderfähigen Maßnahmen nur einbezogen werden, wenn sie einen untergeordneten Umfang (in der Regel maximal 10 % der dem Grunde nach förderfähigen Ausgaben) einnehmen.
- 2.1.2
- Erwerb (einschließlich Grunderwerb) bzw. Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind nicht förderfähig.
- 2.2
- Bagatellgrenze
Es können nur Vorhaben gefördert werden, deren abschließend festgestellte zuwendungsfähige Ausgaben 100.000 Euro überschreiten.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenen Krankenhäuser bzw. die Träger der zu fördernden Einrichtung; der Zuwendungsempfänger muss dabei Maßnahmeträger sein.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Krankenhausplanung
1Das Ausscheiden von Behandlungsplätzen aus dem Krankenhausplan im Zuge des Umwandlungsvorhabens und die Umwandlung in die nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung muss im krankenhausplanerischen Interesse liegen. 2Die umgewandelte akutstationäre Versorgungseinrichtung darf nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Umwandlung an anderer Stelle neu aufgebaut werden.
- 4.2
- Bedarf
1Für die in den nicht akutstationären Versorgungseinrichtungen zukünftig durchgeführten Dienstleistungen muss ein Bedarf bestehen. 2Vom Antragsteller ist ein Nachweis vorzulegen, dass die geplanten Dienstleistungen nicht bereits in ausreichendem Umfang in erreichbarem Umfeld zu Marktbedingungen erbracht werden. 3Besteht für den Dienstleistungsbereich keine Planungskompetenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (zum Beispiel des Freistaates Bayern, der Kommune, in der das Krankenhaus belegen ist, oder einer Selbstverwaltungskörperschaft), hat der Antragsteller die Bedarfsnotwendigkeit in geeigneter Form selbst nachvollziehbar darzulegen.
- 4.3
- Beihilferechtskonformität
1Die in der nicht akutstationären Versorgungseinrichtung nach Nr. 1 zukünftig durchgeführten Dienstleistungen müssen der Deckung eines sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, die die Voraussetzung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU erfüllen. 2In diesem Beschluss ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen geregelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.
- 4.4
- Krankenhausförderung
1Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der Förderbescheide für gewährte Investitionskostenförderungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) in der jeweils geltenden Fassung müssen vorliegen.
2Handelt es sich um eine Umstrukturierung im Sinn des Art. 19 Abs. 2 BayKrG, kann bei der Beurteilung der Voraussetzungen für einen Widerrufsverzicht davon ausgegangen werden, dass in den Umwidmungsfällen, in denen die Regelungen nach Nrn. 5.2.6 und 5.3.1 zur Anwendung kommen, grundsätzlich keine Entgelte im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG mehr erzielbar sind.
3Handelt es sich um eine Umwandlung, die zu einem vollständigen oder teilweisen Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im Sinn des Art. 19 Abs. 3 BayKrG führt, kann bei der Beurteilung eines Widerrufsverzichts nach Art. 19 Abs. 3 Satz 3 BayKrG berücksichtigt werden, dass Dienstleistungen, bei denen die Voraussetzungen gemäß Nrn. 4.1 bis 4.3 vorliegen, grundsätzlich auch eine im sozialstaatlichen Interesse liegende Zweckbestimmung erfüllen. 4Aufgrund der Regelungen nach Nrn. 5.2.6 und 5.3.1 kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass kein Spielraum mehr für die Refinanzierung von nach dem BayKrG geförderten Anlagegütern verbleibt.
5Vom Antragsteller und vom Träger der zu fördernden Einrichtung (falls dieser nicht identisch ist mit dem Antragsteller) ist dabei zu versichern, dass die nach dem BayKrG sowie nach dieser Förderrichtlinie geförderten Investitionen nicht über einen Verkaufs- oder Mieterlös refinanziert bzw. auch nicht in die von ihm zu kalkulierenden Entgelte einbezogen werden. 6Eine Refinanzierung des Mietbarwerts nach Nr. 5.3.2 über die aus den Dienstleistungen erzielten Entgelte sowie eine Refinanzierung der mit Eigenmitteln finanzierten Anteile an den Ausgaben für die Umwandlungsvorhaben ist unbeachtlich.
- 4.5
- Absicherung
1Für die Förderleistungen müssen in entsprechender Anwendung der Absicherungsrichtlinien (AbR) vom 21. Januar 2015 (FMBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung Sicherheiten geleistet werden. 2Abweichend von Nr. 1.1 AbR beträgt die Freigrenze dabei 50.000 Euro.
- 4.6
- Zweckbindungsfrist
1Die geförderte Nachfolgeeinrichtung muss mindestens 25 Jahre zweckentsprechend verwendet werden. 2Aufgrund der in den Versorgungseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen, die mit einer intensiven Nutzung verbunden sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der geförderten Vorhaben nach Ablauf der Zweckbindungsfrist verzehrt ist. 3Falls der Antragssteller nicht der Eigentümer der Immobilie ist, hat er ein entsprechend langes Nutzungsrecht durch den Abschluss einer entsprechend langfristigen, nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündbaren Nutzungsvereinbarung sicherzustellen.
- 4.7
- Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Der Antragsteller muss darlegen können, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt ist.
- 4.8
- Insolvenzverfahren
Die Umwandlung darf nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- 1Der Bemessung der Förderung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Baumaßnahmen nach Nr. 2.1.1 zugrunde gelegt. 2Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. 3Maßgeblich sind die Ausgaben für die Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 zuzüglich der Pauschale für Baunebenkosten gemäß Nr. 5.2.3.
- 5.2.2
- Wird ein Teil der abgebauten Behandlungsplätze an ein anderes Krankenhaus, einen anderen Standort oder eine andere unselbständige Betriebsstätte verlagert, bestimmt sich der förderfähige Anteil der Ausgaben für die Baumaßnahme grundsätzlich nach dem Verhältnis der abgebauten und nicht verlagerten Behandlungsplätze zur Gesamtanzahl der abgebauten Behandlungsplätze; bei einer ausschließlichen Umwandlung einer nicht bettenführenden Einheit im Sinn von Nr. 1 Satz 4 muss diese vollständig abgebaut werden (berücksichtigungsfähige Kapazitäten).
- 5.2.3
- 1Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben für
Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen werden mit 16 % der Ausgaben der Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 pauschaliert berücksichtigt. 2Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe Objektbetreuung und Dokumentation) werden nicht berücksichtigt, wenn sie durch eigenes Personal oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden.
- 5.2.4
- 1Die zuwendungsfähigen Ausgaben (Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3) können höchstens bis zu dem Betrag berücksichtigt werden, der sich aus der Differenz des Höchstwertes nach Nr. 5.2.5 und der anzurechnenden Restbuchwerte nach Nr. 5.2.6 ergibt (berücksichtigungsfähiger Höchstwert). 2Durch die Anrechnung von Restbuchwerten auf den Höchstwert wird der durch eine frühere Förderung geschaffene, aktuell noch vorhandene, unterschiedlich werthaltige Gebäudezustand im Rahmen der nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit höchstens anzuerkennenden, bedarfsnotwendigen Ausgaben berücksichtigt.
- 5.2.5
- 1Als Höchstwert wird ein Kostenrichtwert von 4.102 € je m2 zuwendungsfähiger Nutzfläche 1 bis 6 der DIN 277 anerkannt. 2Bei Umwandlung in eine bettenführende Einrichtung wird der Kostenrichtwert auf 5.456 € je m2 zuwendungsfähiger Nutzfläche 1 bis 6 erhöht. 3Berücksichtigungsfähig sind dabei jeweils nur Nutzflächen, die sich auf berücksichtigungsfähige Kapazitäten gemäß Nr. 5.2.2 beziehen.
4Der Höchstwert erfasst sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Baunebenkosten nach Nr. 5.2.3). 5Er berücksichtigt auch die Ausgaben für die Nutzfläche 7 der DIN 277, Verkehrsfläche und technische Funktionsfläche. 6Soweit die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe Objektbetreuung und Dokumentation) nicht zuwendungsfähig sind, weil sie durch eigenes Personal oder durch Dritte unentgeltlich erbracht werden, ist der jeweils anzuwendende Kostenrichtwert um 13 % zu kürzen.
- 5.2.6
- 1Die Restbuchwerte der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter, die anteilig auf die von der Umwandlung betroffenen Krankenhausbereiche entfallen, die sich auf berücksichtigungsfähige Kapazitäten gemäß Nr. 5.2.2 beziehen, werden zu folgenden Anteilen angerechnet:
Seit Inbetriebnahme der geförderten Anlagegüter bis zum Ausscheiden der Kapazitäten aus dem Krankenhausplan abgelaufener Zeitraum | Bis zu 10 Jahre |
Mehr als 10 Jahre |
Mehr als 20 Jahre |
Bettenführende Versorgungseinrichtung |
66 % |
33 % |
0 % |
Nicht bettenführende Versorgungseinrichtung |
50 % |
25 % |
0 % |
2Maßgeblich ist der Stand der Restbuchwerte zum Zeitpunkt der Stilllegung der akutstationären Kapazitäten. 3Die Restbuchwerte werden gemäß Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Gz.: 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
- 5.2.7
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- ●
- Ausgaben für eigenes Personal,
- ●
- Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmeträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (zum Beispiel durch Vorsteuerabzug),
- ●
- Ausgaben, die mit der Erbringung des Eigenanteils und der notwendigen Absicherung verbunden sind (zum Beispiel Finanzierungs- oder Notarkosten).
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- 1Der Träger der zu fördernden Einrichtung hat zu den zuwendungsfähigen Ausgaben einen Eigenanteil in Höhe des Barwerts der Miete zu tragen, die bei Überlassung der nicht akutstationären Versorgungseinrichtung an einen Dritten zu marktüblichen Konditionen erzielbar wäre (Mietbarwert). 2Dies gilt auch für den Fall, dass die Versorgungseinrichtung vom Zuwendungsempfänger selbst betrieben wird. 3Sofern der Träger der zu fördernden Einrichtung nicht identisch mit dem Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger die Erbringung dieses Eigenanteils durch den Träger der zu fördernden Einrichtung durch vertragliche Regelungen sicherzustellen. 4Der Eigenanteil in Höhe des Mietbarwerts gleicht den Wettbewerbsvorteil des Trägers durch die öffentliche Förderung aus.
- 5.3.2
- 1Der Mietbarwert wird nach einem vereinfachten Verfahren auf Basis
- ●
- der zum Bewerbungszeitpunkt zu marktüblichen Konditionen erzielbaren Jahresnettomiete (ohne Mietanteil für Nebenkosten und abzüglich eines pauschalen Anteils für Grund und Boden sowie sonstige Aufwendungen von 25 %),
- ●
- einer Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten für einen Zeitraum von 25 Jahren sowie
- ●
- eines Kalkulationszinssatzes von 3 Prozentpunkten über dem zum Bewerbungszeitpunkt geltenden Basiszinssatz
berechnet.
2Für die Berechnung des Mietbarwerts ist folgende Formel anzuwenden:
R(0) = R × [(1 + z)p - 1] / [(1 + z)p × z] |
mit:
- R(0):
- Mietbarwert
- R:
- Rente(gleichbleibende Jahresnettomiete)
- p:
- Anzahl der Perioden (Mietdauer von 25 Jahren)
- z:
- Kalkulationszinssatz (3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
- 5.3.3
- Der Eigenanteil des Trägers der zu fördernden Einrichtung muss mindestens 10 % der berücksichtigungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.4 betragen.
- 5.3.4
- 1Die Förderung wird in Höhe des Betrags gewährt, der nach Abzug des Eigenanteils nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3 von den berücksichtigungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.4 verbleibt. 2Die Förderung ist auf den Betrag zu begrenzen, der sich unter Berücksichtigung des Auszahlungsbescheides des Bundesversicherungsamtes gemäß § 6 Abs. 1 KHSFV und des diesem zugrunde liegenden Kostenstandes ergibt (Höchstbetrag).
- 6.
- Mehrfachförderung
- 6.1
- Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- 6.2
- Ausnahme
Die Mehrfachförderung ist förderunschädlich, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (zum Beispiel prozentuale Aufteilung der Bauausgaben).
- 7.
- Förderbehörden
Förderbehörden sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungen.
- 8.
- Förderzeitraum
1Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie erst nach Erteilung des Förderbescheides (siehe Nr. 11) begonnen werden. 2Die Stilllegung der akutstationären Kapazitäten und die Herausnahme aus dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern dürfen erst nach dem 1. Januar 2016 erfolgt sein.
- 9.
- Bewerbungsverfahren
- 9.1
- Bewerbungsantrag
1Der Antragstellung geht ein Bewerbungsverfahren unter Verwendung des Bewerbungsbogens (siehe Nr. 16) voraus. 2Der Bewerbungsbogen muss vollständig ausgefüllt frühestmöglich, grundsätzlich jedoch bis spätestens 10. Februar 2017 bei der Förderbehörde eingereicht werden. 3Dem Bewerbungsbogen sind folgende Anlagen beizufügen:
- ●
- Ausführliche Vorhabensbeschreibung, aus der sich die Angaben nach Nr. 2.1.1 ergeben; dabei ist auch das veränderte Leistungsangebot darzustellen, das zu einer Verbesserung der Versorgungsstrukturen führt,
- ●
- Vorplanung,
- ●
- Kostenschätzung nach DIN 276 (Muster 5 zu Art. 44 BayHO),
- ●
- Flächenaufstellung nach DIN 277,
- ●
- soweit erforderlich, eine fachliche Bestätigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nach Nr. 1 Satz 6,
- ●
- krankenhausplanerische Bestätigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, dass die Versorgungsstrukturen durch das geplante Vorhaben verbessert werden und die Voraussetzungen nach Nr. 4.1 vorliegen,
- ●
- Begründung des Bedarfs nach Nr. 4.2 bzw. Bestätigung der zuständigen Stelle über die Bedarfsnotwendigkeit; soweit bereits vorhanden, sind die entsprechenden Verträge mit den Kostenträgern beizufügen (zum Beispiel Versorgungsverträge),
- ●
- ausführliche Begründung, dass es sich um eine Dienstleistung des sozialen Bedarfs im Sinn der Nr. 4.3 handelt,
- ●
- Aufstellung der Restbuchwerte nach Nr. 5.2.6,
- ●
- Darlegung der Jahresnettomiete (= ohne Betriebskosten), die zum Bewerbungszeitpunkt bei Überlassung der Versorgungseinrichtung an einen Dritten zu marktüblichen Konditionen erzielbar wäre (Nr. 5.3.1), zum Beispiel anhand von Unterlagen über Vergleichsmieten bzw. der ortsüblichen Mieten.
- 9.2
- Hilfe bei der Antragstellung
1Die Förderbehörde berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. 2Die Förderbehörde sollte von diesem daher frühzeitig über ein geplantes Vorhaben informiert werden.
- 9.3
- Verfahren
1Die Förderbehörde prüft die Angaben im Bewerbungsbogen und den beigefügten Unterlagen nach Plausibilität. 2Anschließend leitet sie die Prüfungsergebnisse zusammen mit einer Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und den im Antragsformular des Bundesversicherungsamtes auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Krankenhaus-Strukturfonds erforderlichen Angaben bis spätestens 10. April 2017 an das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie in Abdruck an das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weiter. 3Dabei hat die Förderbehörde auch zu bestätigen, dass für das betreffende Vorhaben keine Fördermittel nach den Kommunalinvestitionsförderungsrichtlinien (KInvFR) vom 7. Oktober 2015 (AllMBl. S. 496) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
- 9.4
- Aufnahme des Vorhabens
1Die Festlegung der zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. 2Die Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu dem jeweils beantragten Vorhaben stellt nach § 13 KHG eine notwendige Fördervoraussetzung dar, da der Freistaat Bayern nur in diesem Fall beim Bundesversicherungsamt einen Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds stellen kann. 3Falls mehr Bewerbungen eingehen sollten als Fördermittel zur Verfügung stehen, erfolgt eine Auswahl nach fachlichen Gesichtspunkten unter maßgeblicher Gewichtung der mit der Umwandlung erzielten Verbesserung der Versorgungsstrukturen. 4Nach Erteilung eines Auszahlungsbescheides gemäß § 6 Abs. 1 KHSFV durch das Bundesversicherungsamt gegenüber dem Freistaat Bayern wird den Zuwendungsempfängern die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm des Freistaates Bayern durch die Förderbehörde mitgeteilt.
- 9.5
- Anspruch auf Förderung
1Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2Falls eine Aufnahme in das Förderprogramm nicht erfolgt, gehen sämtliche Ausgaben, die mit Beginn des Bewerbungs- und Antragsverfahrens entstandenen sind, zu Lasten des Antragstellers.
- 10.
- Antragstellung
1Der Zuwendungsantrag ist unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung nach Nr. 9.4 Satz 4 unter Verwendung des Antragsformblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO in zweifacher Fertigung mit den dort bezeichneten Unterlagen (zum Beispiel Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2Nach dieser Förderrichtlinie erforderliche Nachweise, die vom Antragsteller nicht bereits zusammen mit dem Bewerbungsbogen übermittelt werden mussten, sind spätestens mit der Antragstellung beizubringen.
- 11.
- Förderbescheide
- 11.1
- Prüfung
1Die Förderbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und führt das fachliche Prüfungsverfahren durch. 2Sie erteilt auf Grundlage der ihr für das konkrete Vorhaben jeweils zur Verfügung gestellten Fördermittel die Förderbescheide.
- 11.2
- Rückforderung
1Die Förderbehörde macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Zuwendungsempfängern insbesondere dann geltend, wenn die Voraussetzungen für eine Antragstellung von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen (beispielsweise wenn die abgebauten Kapazitäten, die bei der Förderung berücksichtigt wurden, im Einzugsgebiet kompensatorisch wieder aufgebaut werden), bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die Nachweise nach Nrn. 13 bzw. 14.1 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder Beträge nicht zweckentsprechend verwendet werden. 2Sie nimmt hierzu entsprechende Nebenbestimmungen in die Förderbescheide auf. 3Zur Sicherstellung der Zweckbindungsfrist nach Nr. 4.6 und der Erbringung des Eigenanteils durch den Träger der zu fördernden Einrichtung nach Nr. 5.3.1 Satz 3, falls dieser nicht identisch ist mit dem Zuwendungsempfänger, sind die Förderbescheide mit entsprechenden Auflagen zu versehen; für den Fall einer vorzeitigen Nutzungsänderung ist im Bescheid eine Anzeigepflicht aufzunehmen.
- 11.3
- Betrauung
1Mit dem Förderbescheid erfolgt ein Betrauungsakt nach Art. 4 des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU. 2Hierzu sind von der Förderbehörde sämtliche dort genannten Festlegungen einschließlich des Verweises auf diesen Beschluss in den Förderbescheid aufzunehmen.
- 11.4
- Einbehalt
In den Förderbescheid ist der Vorbehalt aufzunehmen, dass bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen für die Verwendungsnachweisprüfung eine Schlussrate von 5 % der Zuwendung einbehalten wird.
- 12.
- Baudurchführung
1Mit der Ausführung der Maßnahmen soll zeitnah nach Erteilung des Förderbescheides begonnen werden. 2Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.
- 13.
- Auswertung der Wirkung der Förderung
- 13.1
- Mitteilung an die Förderbehörde
1Im Hinblick auf § 8 Abs. 1 KHSFV verpflichtet die Förderbehörde den Zuwendungsempfänger im Förderbescheid dazu, jeweils zum 15. Februar eines Jahres den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des einzelnen Vorhabens mitzuteilen. 2Weitergehende Nachweise können bei Bedarf verlangt werden.
- 13.2
- Mitteilung an das Staatsministerium
1Über diese Angaben hat die Förderbehörde dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat jeweils zum 10. März eines Jahres zu berichten. 2Dabei sind auch Angaben zur Höhe der jeweils ausgezahlten Mittel zu machen.
- 14.
- Verwendungsnachweis
- 14.1
- Frist für Zuwendungsempfänger
1Im Hinblick auf die Fristsetzung nach § 8 Abs. 2 KHSFV sind die Zuwendungsempfänger im Förderbescheid zu verpflichten, der zuständigen Bewilligungsstelle den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Vorhabens zu übersenden. 2Dabei ist auch darzulegen, dass eine Refinanzierung der Fördermittel nach Nr. 4.4 Satz 5 tatsächlich nicht erfolgt.
- 14.2
- Frist für Förderbehörde
Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis und leitet das Prüfungsergebnis innerhalb von 14 Monaten nach Abschluss des Vorhabens an das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weiter.
- 14.3
- Prüfung
1Die Förderbehörde und der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung dienen, anzufordern sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung auch durch örtliche Erhebungen zu prüfen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die notwendigen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Die Förderbehörde übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einschlägige Prüfungsbemerkungen.
- 15.
- Abweichungen
Abweichungen von dieser Förderrichtlinie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
- 16.
- Formblätter
Der Bewerbungsbogen sowie eventuell zu verwendende Formblätter werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
- 17.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor