Veröffentlichung FMBl. 2017/15 S. 516 vom 18.10.2017

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Az. 74-VM 1013-1/1
2193-F
2193-F
Änderung
der Abmarkungsbekanntmachung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 18. Oktober 2017, Az. 74/71-VM 1013-1/1
§ 1
Die Abmarkungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2008 (FMBl. S. 135) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Abek“ durch die Angabe „AbmBek“ ersetzt.
2.
Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Zur Abmarkung sind die Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 10 (bei modular qualifizierten Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 12) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation befugt.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene, Beamtinnen und Beamte, die sich in der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene befinden und Beamtinnen und Beamte mit Teilfeststellung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG für Ämter ab der BesGr A 10, die ihre fünfjährige Tätigkeit im Aufgabenfeld der dritten Qualifikationsebene für die förderliche Berufserfahrung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ableisten, können durch schriftliche Bestellung des Leiters des Ausbildungsamtes zur Abmarkung befugt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.“
3.
In Nr. 16.1 wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort „Kunststoffmarken“ durch das Wort „Schlagmarken“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor