6321-F
Änderung
der Härtefondsrichtlinien
der Härtefondsrichtlinien
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 5. Mai 2017, Az. 68-L 2601-29/4
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Härtefondsrichtlinien (HFR) vom 6. September 2011 (FMBl. S. 310) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 - 2013
(ABl. C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1, 18, Abschnitt V.B.2. Abs. 121)“ durch die Wörter „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. 2014/C 204/01 vom 1. Juli 2014)“ ersetzt. - b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spiegelstrich 1 werden nach den Wörtern „Staatsministerium der Finanzen“ die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)“ eingefügt.
- bb)
- Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium leitet die Meldungen unverzüglich an die Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiter.“
- 2.
- Nr. 2.2.1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Vorschlag der Regierungen leitet das Staatsministerium im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Finanzhilfeaktion ein und legt dabei die Form der Finanzhilfe fest (Soforthilfen, Notstandsbeihilfen, Staatsbürgschaften).“
- 3.
- In Nr. 2.2.1 Abs. 2, Nr. 2.2.2 Abs. 2, Nr. 2.3 Satz 1 und Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 werden jeweils die Wörter „der Finanzen“ gestrichen.
- 4.
- In Nr. 3.1.1 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Die zuständigen Ämter für“ das Wort „Ernährung, “ eingefügt.
- 5.
- In Nr. 3.4 Spiegelstrich 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(hier gelten die Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms und die Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms)“.
- 6.
- Nr. 5.3.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regeln die Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen der Härtefondsrichtlinien (HFR-Bü) nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG).“
- 7.
- In Nr. 11 Satz 2 wird die Angabe „10. Mai 2017“ durch die Angabe „30. Juni 2019“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Mai 2017 in Kraft.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor