Veröffentlichung FMBl. 2018/17 S. 227 vom 04.12.2018

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Az. 25-P 2600.4-2/6
Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 4. Dezember 2018, Az. 25-P 2600.4-2/6
 
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2018 [BGBl. I S. 1842] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2018 ergeben sich ab 1. Januar 2019 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:
1.
In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse
Personalunterkünfte
Euro je qm Nutzfläche monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
7,76
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
8,60
3
mit eigenem Bad oder Dusche
9,83
4
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
10,93
5
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
11,65
2.
In Abs. 4 Unterabs. 3:
Die Angabe „4,55 Euro“ wird durch die Angabe „4,65 Euro“ ersetzt.
 
Hübner
Ministerialdirektor