Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 4. Dezember 2018, Az. 25-P 2600.4-2/6
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2018 [BGBl. I S. 1842] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2018 ergeben sich ab 1. Januar 2019 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:
- 1.
- In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse
|
Personalunterkünfte
|
Euro je qm Nutzfläche monatlich
|
1
|
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
|
7,76
|
2
|
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
|
8,60
|
3
|
mit eigenem Bad oder Dusche
|
9,83
|
4
|
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
|
10,93
|
5
|
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
|
11,65
|
- 2.
- In Abs. 4 Unterabs. 3:
Die Angabe „4,55 Euro“ wird durch die Angabe „4,65 Euro“ ersetzt.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor