Veröffentlichung FMBl. 2018/02 S. 19 vom 18.01.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 6045bbb196d4375e5fdb1157b00af10e20acd09a36d44e1f324b2272efef7942

 

Az. 25-P 2627-3/44
Tarifverträge der Länder – Forst
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 18. Januar 2018, Az. 25-P 2627-3/44
Abschnitt I
1Nachstehend wird der Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 12. September 2017 zum Vollzug bekannt gegeben. 2Die in § 1 des Anschlusstarifvertrages genannten Änderungstarifverträge wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) über die Tarifverträge der Länder – Forst vom 1. September 2017 (FMBl. S. 472) veröffentlicht.
3Der Tarifvertrag wurde abgeschlossen mit dem dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik. 4Vom Abdruck der in § 1 des Anschlusstarifvertrages genannten Anlagen Nrn. 1 bis 3 wurde abgesehen. 5Insoweit wird auf die StMFLHBek. vom 1. September 2017 verwiesen.
Abschnitt II
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge und weitere Informationen) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Lazik
Ministerialdirektor

Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
vom 12. September 2017
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 30. März 2017,
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 30. März 2017,
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 30. März 2017.
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
Berlin, den 12. September 2017