Veröffentlichung FMBl. 2018/03 S. 22 vom 17.01.2018

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Az. 25-P 1820-6/23
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung;
Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
für Pflegepersonen
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 17. Januar 2018, Az. 25-P 1820-6/23
Zur Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vergleiche § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Beiträge zur Rentenversicherung
1Zum 1. Januar 2018 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. 2Sie steigt in den alten Ländern auf monatlich 3.045 € sowie in den neuen Ländern auf monatlich 2.695 €. 3Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen sinkt auf 18,6 %. 4Ab 1. Januar 2018 sind deshalb für Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Art der bezogenen Pflegeleistung folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:
1.1
Bezogene Leistung „Pflegegeld“
Beitragspflichtige Einnahmen in €
RV-Beiträge monatlich in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
 
 
 
 
 
 
2
27,00 %
822,15
727,65
152,92
135,34
3
43,00 %
1.309,35
1.158,85
243,54
215,55
4
70,00 %
2.131,50
1.886,50
396,46
350,89
5
100,00 %
3.045,00
2.695,00
566,37
501,27
1.2
Bezogene Leistung: „Kombileistung“
Beitragspflichtige Einnahmen in €
RV-Beiträge monatlich in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
 
 
 
 
 
 
2
22,95 %
698,83
618,50
129,98
115,04
3
36,55 %
1.112,95
985,02
207,01
183,21
4
59,50 %
1.811,78
1.603,53
336,99
298,26
5
85,00 %
2.588,25
2.290,75
481,41
426,08
1.3.
Bezogene Leistung: „Sachleistung“
Beitragspflichtige Einnahmen in €
RV-Beiträge monatlich in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
 
 
 
 
 
 
2
18,90 %
575,51
509,36
107,04
94,74
3
30,10 %
916,55
811,20
170,48
150,88
4
49,00 %
1.492,05
1.320,55
277,52
245,62
5
70,00 %
2.131,50
1.886,50
396,46
350,89
1Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. 2Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2017 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,018055992 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,007739938 multipliziert werden. 3Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße wider.
1.4
Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge
1Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e. V. zur Durchführung der Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016 (vergleiche Anlage zum FMS vom 8. Dezember 2016, Az. 25-P 1820-9/31) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2018 wie folgt anteilig zu zahlen:
zu 50,302 % an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
zu 49,698 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
1.5
Übergangsregelungen
1Insbesondere für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, sind die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff. SGB XI zu beachten. 2Dementsprechend enthält die folgende Aufstellung die aktuellen Beiträge zur Rentenversicherung 2018 für Besitzstandsfälle
Stufe der
Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens
wöchentlich
Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,6 %
 
 
Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag
2018 (€)
 
 
 
alte Länder
 
 
 
neue Länder
 
alte Länder
 
neue Länder
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
 
28 Std.
21 Std.
14 Std.
 
80
60
40
 
2.436,00
1.827,00
1.218,00
 
2.156,00
1.617,00
1.078,00
 
453,10
339,82
226,55
 
401,02
300,76
200,51
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
 
21 Std.
14 Std.
 
53,3333
35,5555
 
1.624,00
1.082,66
 
1.437,33
958,22
 
302,06
201,37
 
267,34
178,23
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
 
14 Std.
 
26,6667
 
812,00
 
718,67
 
151,03
 
133,67
2.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Ab 1. Januar 2018 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
Alte Länder
Neue Länder
45,68
40,43
 
Lazik
Ministerialdirektor