Veröffentlichung FMBl. 2018/07 S. 46 vom 07.05.2018

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Az. 25-P 1400 FV-9/7
2034.6-F
2034.6-F
Änderung
der Zuständigkeitsbekanntmachung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 7. Mai 2018, Az. 25-P 1400 FV-9/7
§ 1
Die Zuständigkeitsbekanntmachung (ZustBek-StMFLH) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. August 2012 (FMBl. S. 386), die durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (FMBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „ausnahmsweisen“ gestrichen.
b)
Buchst. a wird wie folgt geändert:
aa)
In Spiegelstrich 7 werden die Wörter „Vermessung und Geoinformation“ durch die Wörter „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.
bb)
In Spiegelstrich 8 wird das Wort „Vermessungsämtern“ durch die Wörter „Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.
cc)
In Spiegelstrich 11 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
2.
Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 11 wird das Wort „und“ gestrichen.
b)
Spiegelstrich 12 wird gestrichen.
3.
Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 11 wird nach den Wörtern „in Bayern“ ein Komma eingefügt.
b)
Nach dem Spiegelstrich 11 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–  dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“.
4.
Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 5 werden die Wörter „Vermessung und Geoinformation“ durch die Wörter „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.
b)
In Spiegelstrich 8 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
5.
Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 8 wird das Wort „und“ gestrichen.
b)
Spiegelstrich 9 wird gestrichen.
6.
Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a)
In Spiegelstrich 8 wird nach den Wörtern „in Bayern“ ein Komma eingefügt.
b)
Nach dem Spiegelstrich 8 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–  dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“.
7.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.
Urlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeitsleistung.“
b)
Die bisherige Nr. 3.1 wird Nr. 3.2 und in dem Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „die Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L, § 15 Abs. 3 TVÜ-Länder, § 208 SGB IX) sowie für“ eingefügt.
c)
Die bisherige Nr. 3.2 wird Nr. 3.1.
d)
Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3
Für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) sowie für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (z. B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG) sind die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Zuständigkeit für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen kann von den nach Satz 1 zuständigen Behörden auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.“
8.
In Nr. 4 werden die Wörter „§§ 8, 9 und 10 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 31)“ durch die Wörter „§§ 8 und 9 StMFLH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F)“ ersetzt.
9.
In Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG)“ durch die Wörter „für sonstige gesetzlich geregelten Freistellungen von der Arbeitsleistung (z. B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG)“ ersetzt.
10.
In Nr. 6 Satz 3 werden die Wörter „und Altersteilzeitarbeit sowie Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG)“ durch die Wörter „sowie über gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z. B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG)“ ersetzt.
11.
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„10.
Inkrafttreten“.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1.
§ 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb sowie Nr. 4 Buchst. a mit Wirkung vom 1. August 2015,
2.
§ 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Nr. 4 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2017,
3.
§ 1 Nr. 2 und 5 mit Wirkung vom 22. März 2018.
 
Hübner
Ministerialdirektor