2034.6-F
Änderung
der Zuständigkeitsbekanntmachung
der Zuständigkeitsbekanntmachung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 7. Mai 2018, Az. 25-P 1400 FV-9/7
§ 1
Die Zuständigkeitsbekanntmachung (ZustBek-StMFLH) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. August 2012 (FMBl. S. 386), die durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (FMBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „ausnahmsweisen“ gestrichen.
- b)
- Buchst. a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spiegelstrich 7 werden die Wörter „Vermessung und Geoinformation“ durch die Wörter „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.
- bb)
- In Spiegelstrich 8 wird das Wort „Vermessungsämtern“ durch die Wörter „Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.
- cc)
- In Spiegelstrich 11 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 11 wird das Wort „und“ gestrichen.
- b)
- Spiegelstrich 12 wird gestrichen.
- 3.
- Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 11 wird nach den Wörtern „in Bayern“ ein Komma eingefügt.
- b)
- Nach dem Spiegelstrich 11 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“.
- 4.
- Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 5 werden die Wörter „Vermessung und Geoinformation“ durch die Wörter „Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ ersetzt.
- b)
- In Spiegelstrich 8 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 8 wird das Wort „und“ gestrichen.
- b)
- Spiegelstrich 9 wird gestrichen.
- 6.
- Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spiegelstrich 8 wird nach den Wörtern „in Bayern“ ein Komma eingefügt.
- b)
- Nach dem Spiegelstrich 8 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“.
- 7.
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Urlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeitsleistung.“
- b)
- Die bisherige Nr. 3.1 wird Nr. 3.2 und in dem Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „die Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L, § 15 Abs. 3 TVÜ-Länder, § 208 SGB IX) sowie für“ eingefügt.
- c)
- Die bisherige Nr. 3.2 wird Nr. 3.1.
- d)
- Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
- 8.
- In Nr. 4 werden die Wörter „§§ 8, 9 und 10 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 31)“ durch die Wörter „§§ 8 und 9 StMFLH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F)“ ersetzt.
- 9.
- In Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG)“ durch die Wörter „für sonstige gesetzlich geregelten Freistellungen von der Arbeitsleistung (z. B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG)“ ersetzt.
- 10.
- In Nr. 6 Satz 3 werden die Wörter „und Altersteilzeitarbeit sowie Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG)“ durch die Wörter „sowie über gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z. B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG)“ ersetzt.
- 11.
- Nr. 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Inkrafttreten“.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb sowie Nr. 4 Buchst. a mit Wirkung vom 1. August 2015,
- 2.
- § 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Nr. 4 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2017,
- 3.
- § 1 Nr. 2 und 5 mit Wirkung vom 22. März 2018.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor