605-F
Vierte Änderung
der Zuweisungsrichtlinie
der Zuweisungsrichtlinie
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 9. Mai 2018, Az. 62-FV 6700-1/2/55
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2016 (FMBl. S. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird in Satz 1 Spiegelstrich 1 die Angabe „Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG)“ durch die Wörter „Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG)“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 5.2.1.1 wird wie folgt geändert
- a)
- In Spiegelstrich 1 Satz 1 wird die Angabe „16 v. H.“ durch die Angabe „18 v. H.“ ersetzt.
- b)
- In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „13 v. H.“ durch die Angabe „15 v. H.“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 5.2.2.1 wird wie folgt geändert
- a)
- In Satz 3 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Nutzungsfläche“ und werden die Wörter „technische Funktionsfläche“ durch das Wort „Technikfläche“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Nutzungsfläche“ und die Angabe „DIN 277 (Ausgabe 2005)“ durch die Angabe „DIN 277 (Ausgabe 2016)“ ersetzt.
- 4.
- In Nr. 5.2.2.3 Satz 4 werden die Wörter „Nutzflächen 1 bis 6“ durch die Wörter „Nutzungsflächen 1 bis 6“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 5.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spiegelstrich 2 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- bb)
- Spiegelstrich 5 wird wie folgt gefasst:
„– Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft“.
- b)
- In Satz 2 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- c)
- In Satz 8 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- 6.
- In Nr. 7.1.1 Spiegelstrich 5 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- 7.
- In Nr. 7.5.2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Nutzungsfläche“ ersetzt.
- 8.
- In Nr. 7.7.2 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- 9.
- In Nr. 8.2.1.1 Satz 3 bis 6 wird jeweils das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Nutzungsfläche“ ersetzt.
- 10.
- Nr. 8.2.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 5 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- b)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle bzw. bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m) sowie für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) zugrunde gelegt.“
- 11.
- In Nr. 8.3.1 Satz 3 wird das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Nutzungsfläche“ ersetzt.
- 12.
- Nr. 8.4 wird wie folgt geändert
- a)
- Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Gefördert werden Baumaßnahmen zum Ausbau von Ganztagsangeboten an bereits bestehenden Gebäuden und bei Neubaumaßnahmen einschließlich der Errichtung bedarfsnotwendiger Ersatzneubauten.“
- b)
- In Sätzen 9 und 14 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
- 13.
- In Nr. 9.2 Satz 2, 3, 6 und 7 sowie in Nr. 9.3 Spiegelstrich 4 wird jeweils das Wort „Nutzfläche“ durch das Wort „Nutzungsfläche“ ersetzt.
- 14.
- Nr. 10.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind ferner Investitionen
- –
- für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater bzw. Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten Theater- oder Konzertsaalbau verfügt, sowie
- –
- für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.“
- 15.
- In Nr. 11.1 Halbsatz 2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
- 16.
- Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Hübner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor