Veröffentlichung FMBl. 2018/07 S. 50 vom 28.05.2018

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Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten –
Südteil –, Hofgarten und Finanzgarten in München
vom 28. Mai 2018
Auf Grund des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) vom 14. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 22, BayRS 600-15-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 569) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen:
Präambel
Der Englische Garten zusammen mit dem Hofgarten und dem Finanzgarten ist ein Gartendenkmal von Weltrang und steht unter dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes. Die auch als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Flächen dienen der stillen Erholung des Einzelnen. Die Anlage ist deshalb zu schonen und jede Ruhestörung zu vermeiden; das ist die Grundlage jeder Nutzung. Der sozialen und gesellschaftlichen Begegnung dienen vorrangig die eingerichteten Gastronomien und Kioske.
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die staatliche Parkanlage Englischer Garten – Südteil –, Hofgarten und Finanzgarten.
(2) Die Flurstücke, die innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, sind in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Flurstücksliste aufgeführt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan mit ununterbrochener schwarzer Linie gekennzeichnet.
(3) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
1.
alle Gegenstände, die der Verschönerung und dem Schutz der Parkanlage dienen (zum Beispiel Pflanzen, Denkmäler, Plastiken, Vasen, Kübel, Brunnen, sonstige Wasseranlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen, Rankgerüste, Zäune);
2.
alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (zum Beispiel Sitzmöbel oder Abfalleimer);
3.
bauliche Einrichtungen jeder Art.
§ 2
Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
(1) Die Benutzer der staatlichen Parkanlage Englischer Garten – Südteil –, des Hofgartens und des Finanzgartens haben sich so zu verhalten, dass weder ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird noch die Anlagen und ihre Bestandteile/Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt werden.
(2) In der staatlichen Parkanlage Englischer Garten – Südteil –, in dem Hofgarten und in dem Finanzgarten ist insbesondere verboten,
1.
Pflanzbeete und besonders gekennzeichnete Flächen zu betreten, auf Gebäude, Gebäudeteile und Skulpturen zu klettern;
2.
Geräte, Mobiliar, Pflanzen und Umzäunungen von ihrem Platz zu entfernen oder zu beschädigen;
3.
das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren;
4.
zu betteln und Sammlungen abzuhalten;
5.
Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen;
6.
das Durchführen von Veranstaltungen aller Art, einschließlich der Durchführung von Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bayerischen Schlösserverwaltung;
7.
Hunde frei laufen zu lassen; wer einen Hund mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden;
8.
Grünanlagen und ihre Einrichtungen zu verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder das Nichtentfernen von Hundekot;
9.
Kfz-Verkehr aller Art, ausgenommen Besucherverkehr auf ausgewiesenen Kfz-Stellplätzen, sowie das Radfahren und Reiten außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen;
10.
offene Feuerstellen zu errichten oder zu grillen;
11.
der Alkoholgenuss, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;
12.
das Baden in Gewässern, da Lebensgefahr besteht;
13.
das Einbringen und Benutzen von Booten und Surfbrettern in Gewässern, da Lebensgefahr besteht;
14.
der Aufenthalt auf Eisflächen, da Lebensgefahr besteht;
15.
das Zelten und Aufstellen von Pavillons und Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie das Nächtigen;
16.
das Ausbringen von Futter und Lebensmitteln;
17.
die Nutzung von Sondereinrichtungen, soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich festgesetzten Vorgaben zum Beispiel für Eisstockbahnen, Boulebahnen, Spielplätzen, Sportanlagen, Kfz-Stellflächen abweicht;
18.
die Ausübung von Sport, soweit andere dadurch gefährdet oder belästigt werden;
19.
Gegenstände, insbesondere zu Werbezwecken, zu errichten, aufzustellen, an- oder einzubringen, ohne im Besitz einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis der Bayerischen Schlösserverwaltung zu sein;
20.
zu jagen, zu wildern, Tiere zu fangen, Vogelnester und Nistkästen auszunehmen oder zu zerstören.
§ 3
Ausnahmegenehmigungen; Laufende Verträge
(1) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Vorschriften nach § 2 zugelassen werden.
(2) Soweit Nutzungsverträge bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, tritt diese zurück.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 11 und 14 bis 20 dieser Verordnung können nach Art. 20 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) verfolgt und mit Geldbuße belegt werden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2038 außer Kraft.
München, den 28. Mai 2018
Bayerische Verwaltung der
staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
 
Bernd Schreiber
Präsident
 
 

Anlagen