Veröffentlichung FMBl. 2018/09 S. 63 vom 01.06.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 4583446578f6ba428359f7eaeef66da00e21710bd1a88a57a7d7902c535ff8ba

 

Az. 26-P 1051-3/19
2035-F
2035-F
Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen
zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2018
(Wahlvorbereitungsbekanntmachung-JuAV 2018 –
WahlJuAVBek2018)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 1. Juni 2018,  Az. 26-P 1051-3/19
1.
Allgemeines
1.1
Die regelmäßige Amtszeit der 2016 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, gewählten Jugendvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Januar 2019 (Art. 60 Abs. 2 Satz 3; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayPVG).
1.2
Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 statt (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
1.3
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgaben der Wahlvorstände, die gemäß Art. 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt werden.
1.4
1Die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der Jugendvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 44 Satz 1 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 51 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 2Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). 3Die in der Dienststelle vertretenen Gruppen brauchen dabei nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. 4Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 44 Satz 1, §§ 51, 53 Abs. 2 WO-BayPVG).
1.5
1Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. 2Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (zum Beispiel der Bezirkswahlvorstand besteht aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
1.6
1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Vorschriften über die Wahl der Personalvertretungen entsprechend mit den Besonderheiten, dass sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 und 4 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 WO-BayPVG) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG) keine Anwendung finden (vergleiche § 32 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Vorabstimmungen nach § 4 WO-BayPVG finden nicht statt.
2.
Zeitplan
2.1
1Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes schlägt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor, die Bestellung der Wahlvorstände so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen ihrer Mitglieder spätestens am Montag, 27. August 2018, bekannt gegeben werden können und die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände abgestimmten Termin, Dienstag, 27. November 2018, erfolgen kann. 2Die Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden (vergleiche §§ 37, 45 Abs. 1, §§ 46, 52, 53 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG).
2.2
Ausgehend vom Dienstag, 27. November 2018, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachfolgender Zeitplan ergeben:
2.2.1
Unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands, spätestens am Montag, 27. August 2018:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG),
2.2.2
spätestens am Montag, 17. September 2018:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens mit einem Abdruck der WO-BayPVG
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG),
2.2.3
innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG),
2.2.4
spätestens am Montag, 12. November 2018:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 WO-BayPVG),
2.2.5
Dienstag, 27. November 2018:
Tag der Stimmabgabe,
2.2.6
spätestens am Montag, 3. Dezember 2018:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung
(§ 20 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 61 WO-BayPVG in Verbindung mit § 193 BGB),
2.2.7
spätestens am Mittwoch, 5. Dezember 2018:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
(§ 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 53 Abs. 2 WO-BayPVG),
2.2.8
spätestens am Montag, 10. Dezember 2018:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
(§ 43 Abs. 3, §§ 50, 52 WO-BayPVG),
2.2.9
spätestens am Dienstag, 11. Dezember 2018:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Jugendvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG),
2.2.10
spätestens am Dienstag, 18. Dezember 2018:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neugewählten Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).
2.3
1Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu berechnen (§ 61 Satz 1 WO-BayPVG). 2Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. 3Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). 4Dies gilt beispielsweise für die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). 5Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. 6Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
2.4
1Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. 2Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 5 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. 3Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
2.5
1Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. 2Im Ergebnis ist also der jeweils frühere maßgebend.
2.6
1Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. 2Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
2.7
1Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 60 Abs. 2 WO-BayPVG). 2Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.
3.
Hinweise zu Vorschriften des BayPVG und der WO-BayPVG
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen wird insbesondere auf folgende Vorschriften des BayPVG und der WO-BayPVG hingewiesen:
3.1
Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
1Hat die Amtszeit einer örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Beginn des in Art. 60 Abs. 2 BayPVG für die regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen neu zu wählen. 2Die nächste regelmäßige Wahl zu dieser Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in diesem Fall erst 2021 statt (Art. 27 Abs. 5, Art. 60 Abs. 2 Satz 5 BayPVG). 3Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
3.2
Zu Art. 53a
1Für den Fall der Anfechtung der Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wird auf Art. 53a, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG und § 54 WO-BayPVG hingewiesen. 2Die Durchführung von Teilwiederholungswahlen in den von der Wahlanfechtung betroffenen Dienststellen obliegt auf allen Stufen und Ebenen den mit der Durchführung der teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorständen (§ 54 Abs. 1 und 6 WO-BayPVG).
3.3
Zu Art. 58 Abs. 1
1Wahlberechtigt zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen sind neben den Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte), auch Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende unabhängig von ihrem Lebensalter (Art. 58 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
2Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). 3Wird die Beschäftigung spätestens am Wahltag wieder aufgenommen, so stellt die davorliegende Inanspruchnahme des Urlaubs keine Unterbrechung der Ressortzugehörigkeit im Sinne der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 58 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG dar.
4Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne des Art. 58 Abs. 1 BayPVG und die nach Art. 13 BayPVG wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
5Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden; entsprechendes gilt für die Mitglieder der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats für die Wahl zur Stufenjugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 58 Abs. 2 Satz 3, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
3.4
Zu Art. 60 Abs. 2 BayPVG
1Die Dauer der Amtszeit der 2018 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
3Die Amtszeit eines Mitglieds endet nicht durch Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag, insbesondere nicht durch Beendigung der Ausbildung oder Vollendung des 27. Lebensjahres.
3.5
Zu § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WO-BayPVG
1Nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 können die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern ihre Stimme nur schriftlich abgeben. 2Die Wahlunterlagen werden nur auf Verlangen übersandt.
3.6
Zu § 31 Abs. 1 WO-BayPVG
1Nach § 31 Abs. 1 WO-BayPVG hat vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.
3Für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern – dies gilt auch für ressortfremde und „nichtstaatliche“ Studierende und Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an der jeweiligen Schule statt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 4Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet. 5Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Hauptpersonalrats, für dessen Geschäftsbereich die Ausbildung an der Schule überwiegend erfolgt. 6Dieser bestimmt hierfür ein Mitglied (§ 31 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 7Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.
8Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule – dies gilt ebenfalls für ressortfremde und „nicht-staatliche“ Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an den Ausbildungsorten der Schule statt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG). 9Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung, in deren Bereich die Ausbildungsorte liegen, oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet. 10Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Bezirkspersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG). 11Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.
12Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 31 Abs. 1 bis 3 WO-BayPVG) ist unzulässig (§ 31 Abs. 4 WO-BayPVG).
13Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 45, 52, 53 WO-BayPVG).
3.7
Zu § 32 WO-BayPVG
1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden, wenn an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden sind. 2Sollten an diesen Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
3Bei der Verhältniswahl im Rahmen des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG kommen auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugute, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
3.8
Zu § 45 WO-BayPVG
1Für die Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt § 45 Abs. 2 WO-BayPVG, dass in Dienststellen, in denen es keine zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten gibt, auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden kann. 2Sollten jedoch noch vor Abschluss der Stimmabgabe in die Dienststelle wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
4.
Ergänzende Hinweise
Ergänzend wird auf die Abschnitte 3 und 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2016 (WahlPersV2016Bek) vom 12. Oktober 2015 (FMBl. S. 282, StAnz. S. 45) verwiesen.
5.
Mustervordrucke
1Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem BayPVG und der WO-BayPVG durchzuführen sind, wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen (MuWahlPersVBek) hingewiesen. 2Diese Bekanntmachung ist neben der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (FMBl.) auch im Behördennetz eingestellt.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
Dr. Voitl
Ministerialdirektor