Veröffentlichung JMBl. 2009/07 S. 103 vom 26.08.2009

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Az.: 5651 - VI - 5372/09
3032-J
3032-J
 
Änderung der Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 26. August 2009 Az.: 5651 - VI - 5372/09
 
 
1.
Abschnitt II der Bekanntmachung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung - VergRAFBek) vom (JMBl S. 149) wird wie folgt geändert:
 
1.1
In Nrn. 2, 2.3.1 Satz 1, Nrn. 2.3.6, 2.4, 2.4.1 Satz 4, Nrn. 2.4.4 und 2.5.1.2 wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Worte „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
 
1.2
In Nr. 2.3.1 Satz 1 werden nach der Angabe „ZPO“ ein Komma und die Worte „auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1, § 85 FamFG“ eingefügt.
 
1.3
In Nr. 2.3.2 Satz 1 werden nach der Angabe „ZPO“ ein Komma und die Worte „auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1, § 85 FamFG,“ eingefügt.
 
1.4
In Nr. 2.3.4, 2.4.1 Satz 4 und 5 sowie Nr. 2.5.1.5 werden nach der Angabe „ZPO“ jeweils ein Komma und die Worte „auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG“ eingefügt.
 
1.5
In Nrn. 2.5.1.3 und 2.5.3 werden nach der Angabe „ZPO“ jeweils ein Komma und die Worte „auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG,“ eingefügt.
 
1.6
In Nr. 2.3.4 werden die Worte „Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)“ jeweils durch die Worte „Durchführungsbestimmungen zur Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)“ ersetzt.
 
1.7
In Nr. 2.4.1 Satz 4 und 5 wird die Angabe „DB-PKHG/DB-InsO“ jeweils durch die Angabe „DB-PKH“ ersetzt.
 
1.8
Nach Nr. 2.5.6 wird folgende neue Nr. 2.6 eingefügt:
 
„Bei der Anwendung der vorstehenden besonderen Bestimmungen auf die Vergütung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte tritt an die Stelle der Bezeichnung ‚Partei’ die Bezeichnung ‚Beteiligter’.“
 
1.9
Die bisherige Nr. 2.6 wird neue Nr. 2.7 und wie folgt geändert:
 
Die Angabe „§ 625 ZPO“ wird durch die Angabe „§ 138 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG,“ ersetzt.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.