360-J
Änderung der Kostenverfügung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 13. August 2009 Az.: 5607 - VI - 3676/09
- 1.
- Die Kostenverfügung vom 1. März 1976 (JMBl S. 41), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2008 (JMBl S. 22), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kostenansatz richtet sich, soweit Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, nach § 19 GKG, soweit Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, nach § 18 FamGKG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 14 KostO.“
- 1.2
- § 6 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Abs. 1 werden die Worte „Ländervereinbarung (vgl. Anlage 1)“ durch die Worte „Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten vom 11. Juli 2001 (JMBl S. 125) in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(vgl. Anlage 2)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten vom 11. Juli 2001 <JMBl S. 125>)“ ersetzt.
- 1.3
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 29 Nr. 3 GKG“ die Wörter „sowie nach § 24 Nr. 3 FamGKG“ eingefügt.
- 1.4
- § 8 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in Angelegenheiten, für die das Gerichtskostengesetz oder das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen gilt, einem gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung des anderen gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldners (Zweitschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des erstgenannten Kostenschuldners (Erstschuldners) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 18 GKG, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 17 FamGKG).“
- 1.4.2
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG oder § 24 Nr. 1 FamGKG haftet (Entscheidungsschuldner), Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist (§ 31 Abs. 3 GKG, § 26 Abs. 3 FamGKG).“
- 1.5
- § 9 wird wie folgt gefasst:
"§ 9
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) zu beachten.“
- 1.6
- § 10 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)“ durch die Angabe „Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
- 1.7
- § 10a wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 FamGKG“ eingefügt.
- 1.7.2
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 FamGKG“ eingefügt.
- 1.7.3
- In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2 FamGKG“ eingefügt.
- 1.8
- § 10b wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Absehen von Wertermittlungen
- zu § 92 KostO, Nrn. 1311, 1312 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
FamGKG -“.
- zu § 92 KostO, Nrn. 1311, 1312 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
FamGKG -“.
- 1.8.2
- Die Wörter „In den Fällen des § 92 KostO kann von Wertermittlungen“ werden durch die Wörter „Von Wertermittlungen kann“ ersetzt.
- 1.9
- § 13 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden Kosten alsbald nach Fälligkeit angesetzt (z. B. § 6 Abs. 1 und 2, §§ 7 bis 9 GKG, §§ 9 bis 11 FamGKG, § 7 KostO) und Kostenvorschüsse berechnet, sobald sie zu leisten sind (z. B. §§ 15 bis 18 GKG, §§ 16, 17 FamGKG, § 8 KostO).“
- 1.9.2
- Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf rechtzeitige Berichtigung ist zu achten (vgl. § 20 GKG, § 19 FamGKG, § 15 KostO); in Angelegenheiten, auf die die Kostenordnung Anwendung findet, ist erforderlichenfalls dem Kostenschuldner mitzuteilen, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist (§ 15 Abs. 2 KostO).“
- 1.9.3
- Nach Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Dasselbe gilt für Angelegenheiten, auf die das FamGKG Anwendung findet (§ 19 Abs. 2 FamGKG).“
- 1.10
- § 14 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- 1.10.1.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kosten in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs- und
Dauerpflegschaftssachen
- zu § 92 KostO, § 10 FamGKG -“.
Dauerpflegschaftssachen
- zu § 92 KostO, § 10 FamGKG -“.
- 1.10.1.2
- In Satz 1 werden die Wörter „nach § 92 KostO“ gestrichen.
- 1.10.2
- In Abschnitt VI wird der Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 GKG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FamGKG)“ ersetzt.
- 1.11
- § 22 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „§§ 15, 17 Abs. 3 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 16 Abs. 3 FamGKG“ eingefügt.
- 1.11.2
- In Abs. 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz „(z. B. § 17 Abs. 2, §§ 12, 13 GKG, § 8 Abs. 2 KostO, § 7 Abs. 2 Satz 2 JVKostO)“ durch den Klammerzusatz „(z. B. §§ 12, 13, 17 Abs. 2 GKG, §§ 14, 16 Abs. 2 FamGKG, § 8 Abs. 2 KostO, § 7 Abs. 2 Satz 2 JVKostO)“ ersetzt.
- 1.11.3
- In Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 12, 13 GKG“ die Wörter „und § 14 FamGKG“ eingefügt.
- 1.11.4
- In Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2 FamGKG“ und nach der Angabe „§§ 12, 13 GKG“ die Wörter „und § 14 FamGKG“ eingefügt.
- 1.11.5
- In Abs. 6 werden nach den Wörtern „§ 17 Abs. 2 GKG und“ die Wörter „des § 16 Abs. 2 FamGKG sowie“ eingefügt.
- 1.12
- § 25 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 16 Abs. 2 FamGKG“ eingefügt.
- 1.12.2
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Falle des § 17 Abs. 2 GKG und“ durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Abs. 2 GKG und des § 16 Abs. 2 FamGKG sowie“ ersetzt.
- 1.13
- In der Überschrift des § 31 werden nach der Angabe „§§ 12, 13, 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§§ 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FamGKG“ eingefügt.
- 1.14
- § 32 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Prozessbevollmächtigten“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten“ ersetzt.
- 1.14.2
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.14.2.1
- In Satz 2 werden in dem Klammerzusatz nach der Angabe „§ 14 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 15 FamGKG“ eingefügt.
- 1.14.2.2
- In Satz 3 werden die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 GKG“ durch die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG sowie des § 14 Abs. 1, 3 FamGKG“ und die Wörter „so werden die in § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 GKG“ durch die Wörter „so werden die in § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG und § 14 Abs. 1, 3 FamGKG“ ersetzt.
- 1.15
- § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Vertretung durch einen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten (§ 81 ZPO, § 11 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ist die Rückzahlung an diesen anzuordnen, es sei denn, die Partei oder der Beteiligte hat der Rückzahlung gegenüber dem Gericht ausdrücklich widersprochen. Stimmt der Bevollmächtigte in diesem Fall der Rückzahlung an die Partei oder den Beteiligten nicht zu, so sind die Akten dem Prüfungsbeamten zur Entscheidung vorzulegen.“
- 1.16
- In der Überschrift des § 37a werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 7 Abs. 2 FamGKG“ eingefügt.
- 1.17
- In der Überschrift des § 43 werden nach der Angabe „§ 19 Abs. 5 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 18 Abs. 3 FamGKG“ eingefügt.
- 1.18
- In der Überschrift des § 44 werden nach der Angabe „§ 21 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 20 FamGKG“ eingefügt.
- 1.19
- In der Überschrift des § 45 werden nach der Angabe „§ 66 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 57 FamGKG“ eingefügt.
- 1.20
- § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.20.1
- In Nr. 4 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
- 1.20.2
- In Nr. 4 Buchst. a werden die Wörter „der zahlungspflichtigen Partei“ durch die Wörter „dem Zahlungspflichtigen“ ersetzt.
- 1.20.3
- In Nr. 5 werden nach der Angabe „§ 70 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 2 bis 4 FamGKG“ eingefügt.
- 1.21
- § 56 wird wie folgt geändert:
- 1.21.1
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts gegen den Kostenansatz beantragt, so kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie den Kostenansatz für zu niedrig hält, den Notar anweisen, sich dem Antrag mit dem Ziel der Erhöhung des Kostenansatzes anzuschließen."
- 1.21.2
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidungen des Landgerichts und Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat der Kostenbeamte des Landgerichts mit den Akten alsbald der Dienstaufsichtsbehörde des Notars zur Prüfung vorzulegen, ob der Notar angewiesen werden soll, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben.“
- 1.22
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
- 2.
- Die Ergänzungsbestimmungen zur Kostenverfügung (ErgKostVfg) vom 1. März 1976 (JMBl S. 41), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (JMBl S. 36), werden wie folgt geändert:
- 2.1
- Nr. 5 wird aufgehoben.
- 2.2
- In Nr. 9 werden die Worte „nach §§ 92 KostO“ gestrichen.
- 2.3
- In Nr. 14 werden die Worte „Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen“ durch die Worte „Grundbuch- und Nachlasssachen“ ersetzt.
- 3.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.