360-J
Änderung der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den
Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten
Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 8. Januar 2010 Az.: 5600 - VI - 11176/08
Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder haben die nachstehende Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten getroffen. Die Vereinbarung ist nach ihrer Nr. 2 Satz 1 am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Änderung
der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in Verfahren
vor den Gerichten
der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in Verfahren
vor den Gerichten
- 1.
- Die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten in der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Fassung wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Überschrift in Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch die Worte „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „§ 625 ZPO“ wird durch die Angabe „§ 138 FamFG“ ersetzt.
- 1.2
- Abschnitt IV. Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch die Worte „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „§ 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ wird durch die Angabe „§ 59 RVG“ ersetzt.
- 1.3
- In Abschnitt VI. wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Worte „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe“ ersetzt.
- 2.
- Diese Änderungsvereinbarung tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingegangen ist, jedoch nicht vor dem 1. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Änderungsvereinbarung mit.