2032.4-J
Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen
Reisekostengesetzes, des Bayerischen Umzugskostengesetzes und
der Bayerischen Trennungsgeldverordnung
Reisekostengesetzes, des Bayerischen Umzugskostengesetzes und
der Bayerischen Trennungsgeldverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 27. Dezember 2010 Az.: 2141 - IV - 10109/10
- 1.
- Die Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Reisekostengesetzes, des Bayerischen Umzugskostengesetzes und der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (RUTVollzBek) vom 22. November 2004 (JMBl S. 275), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 2006 (JMBl S. 36), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach dem Klammerzusatz „(GVBl S. 192)“ werden die Worte „, zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),“ eingefügt.
- 1.1.2
- Die Worte „am 17. Dezember 2005 (GVBl S. 706)“ werden durch die Worte „durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl S. 493)“ ersetzt.
- 1.1.3
- Nach dem Wort „Justiz“ werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 1.1.1 Satz 1 werden nach den Worten „sowie Dienstreisen“ die Worte „im Inland“ eingefügt; nach der Zahl „5“ werden die Worte „Satz 1“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 1.1.2 Sätze 1 und 2 werden nach der Zahl „5“ jeweils die Worte „Satz 1“ eingefügt.
- 1.4
- In Nr. 1.1.3 werden die Worte „und der Bayerischen Justizvollzugsschule“ gestrichen; nach der Zahl „5“ werden die Worte „Satz 1“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 1.1.5 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) 1Der Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Leiter der Bayerischen Justizvollzugsschule bedürfen nach ihrem Amt keiner Anordnung oder Genehmigung für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie für Dienstreisen im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Aus- und Fortbildungsbereich (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRKG). 2Der Leiter der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz und der Leiter der IT-Leitstelle bei der Bayerischen Justizvollzugsschule bedürfen nach ihrem Amt keiner Anordnung oder Genehmigung für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie für Dienstreisen im Inland zu länderübergreifenden IT-Projekt- oder Arbeitsgruppensitzungen (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRKG). 3Der Leiter der Landesjustizkasse Bamberg bedarf nach seinem Amt keiner Anordnung oder Genehmigung für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie für Dienstreisen im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Kassenbereich (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRKG).“
- 1.5.2
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2; nach dem Wort „Dienstreisen“ werden die Worte „im Inland“ und nach der Zahl „5“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.
- 1.6
- Nr. 1.1.6 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Lehrkräfte, die auf Veranlassung einer bayerischen Justizbehörde oder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Rechtspflege - in der Ausbildung eingesetzt werden, Prüfer, die vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt sind, sowie Referenten und Tagungsleiter in Fortbildungsveranstaltungen, die auf Veranlassung einer bayerischen Justizbehörde tätig sind, brauchen für Dienstgänge und Dienstreisen im Inland, die zur Erfüllung dieser Tätigkeiten erforderlich sind, keine Anordnung oder Genehmigung (Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayRKG)."
- 1.6.2
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
- 1.6.2.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstgänge“ die Worte „im Inland“ und nach der Zahl „5" die Worte „Satz 2“ eingefügt.
- 1.6.2.2
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstreisen“ die Worte „, Dienstreisen in das Ausland“ eingefügt.
- 1.7
- Nr. 1.1.7 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Die Sätze 1 bis 4 werden Abs. 1.
- 1.7.2
- Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
- 1.7.3
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) 1Anspruch auf uneingeschränkten Sachschadenersatz im Rahmen der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung besteht nach dem FMS vom 10. März 2010, Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 10381/10, nur dann, wenn zur Erledigung des jeweiligen Dienstgeschäfts triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs vorliegen und dies vor Antritt schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde. 2Das Vorliegen triftiger Gründe wurde in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen des richterlichen und staatsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes durch JMS vom 31. März 2010, Az.: 5450 - VI - 11670/09, allgemein anerkannt. 3In den Fällen des Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayRKG ist gemäß dem FMS vom 10. März 2010, Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 10381/10, eine gesonderte schriftliche Dienstreisegenehmigung nur dann nicht erforderlich, wenn von der veranlassenden Dienststelle zum Zeitpunkt der Erstellung der schriftlichen Aufträge oder in festgelegten Einsatzplänen festgestellt wird, für welche Dienstreisen triftige Gründe für die Fahrzeugbenutzung vorliegen und von welchem Ort aus die Dienstreise anzutreten ist oder wenn für bestimmte Fahrten allgemein triftige Gründe anerkannt sind. 4Reisen von Prüfern sind nicht in die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung einbezogen (FMS vom 6. März 1997, Az.: 62 - P 1700 - 73/253 - 73861).“
- 1.8
- Nr. 1.1.9 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Nach dem Wort „Bayern“ werden die Worte „- Fachbereich Rechtspflege -“ eingefügt.
- 1.8.2
- Die Worte „Anwärter der Laufbahnen des mittleren Justizdienstes“ werden durch das Wort „Justizsekretäranwärter“ ersetzt.
- 1.8.3
- Die Worte „Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten“ werden durch die Worte „Fachlaufbahn Justiz, fachliche Schwerpunkte „Allgemeiner Vollzugsdienst“, „Werkdienst“ und „Vollzugs- und Verwaltungsdienst“ mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.
- 1.8.4
- Das Wort „Laufbahnprüfung“ wird durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
- 1.9
- In Nr. 1.3.1 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Worte „durch die in Nr. 1.1.6 Abs. 1 bezeichneten Lehrkräfte, Prüfer, Referenten und Tagungsleiter sowie“ eingefügt; nach dem Wort „z. B.“ werden die Worte „Mitnahme umfangreicher schriftlicher Unterlagen,“ eingefügt.
- 1.10
- In Nr. 1.4.1 Satz 2 werden die Worte „von männlichen Justizangehörigen 7,67 Euro, von weiblichen Justizangehörigen 9,20“ durch die Zahl „7,70“ ersetzt.
- 1.11
- In Nr. 1.9.3 Satz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
- 1.12
- In Nr. 1.9.5 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.13
- In Nr. 1.9.6 Satz 2 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
- 1.14
- Nr. 1.10.1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Anordnung oder Genehmigung einer Fortbildungsreise wird mit der Einladung zu der Fortbildungsveranstaltung ausgesprochen (vgl. § 6 Abs. 1 ZustV-JM). 2Bei mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen, die weder am Dienst- noch am Wohnort stattfinden und bei denen unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ist eine tägliche Heimfahrt unerwünscht. 3Eine Bewilligung von täglichen Heimfahrten aus persönlichen Gründen erfolgt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. 4Für ausnahmsweise bewilligte tägliche Heimfahrten aus persönlichen Gründen (vgl. § 6 Abs. 2 ZustV-JM) werden Kosten nicht erstattet.“
- 1.15
- Nr. 1.10.2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen wird für den An- und Abreisetag jeweils kein Tagegeld gewährt, wenn an diesen Tagen zumindest teilweise unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
(2) 1Fahrkosten nach Art. 5 Abs. 1 BayRKG können wie bei einer Dienstreise erstattet werden, wenn die einfache Entfernung zum Reiseort mehr als 500 km beträgt (Art. 24 Abs. 2 BayRKG). 2Flugkosten können erstattet werden
- –
- bei einer einfachen Entfernung zum Reiseort bis zu 500 km bis zur Höhe der regulären Kosten der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG,
- –
- bei einer einfachen Entfernung zum Reiseort von mehr als 500 km. Bei Reiseorten im Inland oder im an Deutschland angrenzenden Ausland werden Flugkosten nur bis zur Höhe der regulären Kosten der 1. Klasse der Deutschen Bahn AG erstattet (Art. 24 Abs. 2 BayRKG).“
- 1.16
- Nr. 1.10.3 wird wie folgt gefasst:
„1Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für Fahrten zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind triftige Gründe im Sinn des Art. 6 Abs. 1 BayRKG nur gegeben, wenn mindestens zwei Reisende mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ein Fahrzeug gemeinsam benutzen oder die Nutzung eines privateigenen Fahrzeugs aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist. 2Die ausnahmsweise Anerkennung triftiger Gründe ist vor der Durchführung der Fortbildungsreise beim Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 2 ZustV-JM).“
- 1.17
- Nr. 1.10.4 wird gestrichen.
- 1.18
- In Nr. 3.3.6 werden die Worte „zum Aufstieg oder Übertritt in eine andere Laufbahn“ durch die Worte „zur Ausbildungsqualifizierung“ ersetzt.
- 1.19
- In Nr. 3.3.7 Satz 1 werden nach dem Wort „Bayern“ die Worte „- Fachbereich Rechtspflege -“ eingefügt.
- 1.20
- In Nr. 3.3.11 Satz 2 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2011 in Kraft.