Veröffentlichung JMBl. 2011/10 S. 174 vom 06.12.2011

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Az.: 3830a - IV - 4895/11
3031-J
3031-J
 
Änderung der Notarbekanntmachung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 6. Dezember 2011 Az.: 3830a - IV - 4895/11
 
 
1.
Die Anlage zu Nr. 17.1 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung - NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl S. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. August 2011 (JMBl S. 107), wird wie folgt geändert:
1.1
§ 9 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bis 4“ durch die Worte „bis 5“ ersetzt.
1.1.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Die Worte „Abschriften der Benachrichtigungsschreiben (§ 20 Abs. 2)“ werden durch die Worte „Ausdrucke der Bestätigungen der Registerbehörde über die Registrierungen der Erbverträge im Zentralen Testamentsregister“ ersetzt.
1.1.2.2
Die Worte „Satz 2“ werden gestrichen.
1.1.3
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.1.3.1
Die Worte „Abs. 3“ werden durch die Worte „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
1.1.3.2
Die Worte „im Verzeichnis oder auf der Abschrift des Benachrichtigungsschreibens“ werden gestrichen.
1.1.3.3
Nach dem Wort „Abgabe“ werden die Worte „in das Erbvertragsverzeichnis oder die Kartei nach Abs. 2“ eingefügt.
1.2
§ 20 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der Überschrift werden die Wörter „und sonstige erbfolgerelevante Urkunden“ angefügt.
1.2.2
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
Nach den Worten „dem Amtsgericht“ werden die Worte „zur besonderen amtlichen Verwahrung“ eingefügt.
1.2.2.2
Die Angabe „§§ 34, 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG“ wird durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 und 2 BeurkG“ ersetzt.
1.2.2.3
Die Worte „der Namen“ werden durch die Worte „das Namen“ ersetzt.
1.2.3
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Ein Ausdruck der Bestätigung der Registerbehörde über jede Registrierung zu einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinn von § 78b Abs. 2 Satz 1 BNotO im Zentralen Testamentsregister ist in der Urkundensammlung bei der Urkunde, deren beglaubigter Abschrift oder dem Vermerkblatt (§ 18 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2) aufzubewahren.“
1.2.4
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.4.1
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
5Ein Ausdruck der Bestätigung der Registerbehörde über die Registrierung der Rückgabe im Zentralen Testamentsregister ist in der Urkundensammlung bei dem Vermerkblatt oder der beglaubigten Abschrift oder bei der Urkunde nach Satz 3 aufzubewahren.“
1.2.4.2
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; nach dem Wort „Erbvertragsverzeichnis“ werden die Worte „oder die Kartei nach § 9 Abs. 2“ eingefügt.
1.2.5
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.2.5.1
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.
1.2.5.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.2.6
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1.2.6.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 351 FamFG“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „ab“ die Worte „und teilen die Ablieferung der Registerbehörde elektronisch (§ 9 ZTRV) mit, wenn zu dem Erbvertrag bereits Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind“ eingefügt.
1.2.6.2
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Abs. 4 gilt entsprechend.“
1.2.6.3
Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3; das Wort „Sie“ wird durch die Worte „Die Notarinnen und Notare“ und das Wort „Benachrichtigungskartei“ durch die Worte „Kartei nach § 9 Abs. 2“ ersetzt
1.2.6.4
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
1.3
Im Muster 2 werden in der Überschrift der Spalte Nr. 3 die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.