3031-J
Änderung der Notarbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 1. August 2011 Az.: 3830a - IV - 9808/10
- 1.
- Die Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung - NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl S. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2009 (JMBl 2010 S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1.1 Sätze 2 und 3 und Nr. 1.1.4 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 1.2 werden die Worte „(§ 15 Abs. 2 und 7 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens - VONot - vom 10. Februar 2000 (JMBl S. 60))“ durch die Worte „(§ 15 Abs. 2 und 7 der Notarverordnung - NotV)“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.3.1 Satz 2 und Nr. 1.3.2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.4
- In Nr. 2.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 2.2.2.4 erhält folgende Fassung:
- „2.2.2.4
- eine Erklärung, ob zwischen dem Bewerber und einer der in Nr. 2.2.2.3 bezeichneten Personen eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) besteht oder bestand und“.
- 1.6
- In Nr. 2.2.2.6, Nr. 2.3.3 Satz 1 und Nr. 2.3.4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.7
- In Nr. 3.1.1 Satz 2, Nr. 3.2.2 Satz 1, Nr. 4.3.1 und Nr. 5.1 Satz 2 wird jeweils die Abkürzung „VONot“ durch die Abkürzung „NotV“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 6.5.1.1 und Nr. 11.3.3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.9
- Nr. 12.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Die Worte „nicht förmlichen“ werden durch das Wort „behördlichen“ ersetzt.
- 1.9.2
- Nach dem Wort „Justiz“ werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.10
- Nr. 12.3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Die Worte „Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens“ werden durch die Worte „Erhebung einer Disziplinarklage“ ersetzt.
- 1.10.2
- Nach dem Wort „Justiz“ werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.11
- Nr. 12.3.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Die Worte „Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens“ werden durch die Worte „Erhebung einer Disziplinarklage“ ersetzt.
- 1.11.2
- Die Abkürzung „VONot“ wird durch die Abkürzung „NotV“ ersetzt.
- 1.11.3
- Die Worte „(§ 54 Abs. 5 BNotO)“ werden durch die Worte „(§ 54 Abs. 5, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG)“ ersetzt.
- 1.11.4
- Die Worte „als Einleitungsbehörde“ werden gestrichen.
- 1.12
- In Nr. 13.1 Sätze 4 und 5 und Nr. 13.3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.13
- In Nr. 13.7 werden die Worte „(entsprechend § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 BNotO, § 3 Nr. 1 b der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens)“ durch die Worte „(entsprechend § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNotO, § 3 Nr. 1 Buchst. c NotV)“ ersetzt.
- 1.14
- In Nr. 14.4 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.15
- In Nr. 15.2.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.16
- Nr. 15.2.5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- Nach dem Wort „Eheschließung“ werden die Worte „oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ eingefügt.
- 1.16.2
- Das Wort „Heiratsurkunde“ wird durch die Worte „entsprechenden Personenstandsurkunde“ ersetzt.
- 1.16.3
- Nach dem Wort „Ehegatte“ werden die Worte „oder der Lebenspartner im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ eingefügt.
- 1.17
- Nr. 15.2.5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- Nach dem Wort „Ehe“ werden die Worte „oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ eingefügt.
- 1.17.2
- Das Wort „Urteilstenors“ wird durch das Wort „Entscheidungstenors“ ersetzt.
- 1.18
- In Nr. 15.2.5.5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder des Lebenspartners im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ eingefügt.
- 1.19
- In Nr. 15.4.1.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.20
- In Nr. 16.1 Satz 3, Nr. 16.3 Satz 3 und Nr. 16.5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 1.21
- Die Anlage zu Nr. 17.1 (Dienstordnung für Notarinnen und Notare) wird wie folgt geändert:
- 1.21.1
- § 8 wird wie folgt geändert:
- 1.21.1.1
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1In Spalte 2a ist aufzuführen, wo das notarielle Amtsgeschäft vorgenommen worden ist. 2Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt der Vermerk „Geschäftsstelle“, anderenfalls sind die genaue Bezeichnung des Ortes, an dem das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, und dessen Anschrift aufzuführen.“
- 1.21.1.2
- Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.
- 1.21.2
- In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.
- 1.21.3
- In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Abs. 6“ durch die Worte „Abs. 7“ ersetzt.
- 1.21.4
- In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Abs. 4 und 5“ durch die Worte „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
- 1.21.5
- Das Muster 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 1.22
- Nr. 17.2.1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.22.1
- Das Wort „Bayerische“ wird gestrichen.
- 1.22.2
- Die Worte „(AVWpG, BayRS 1130-2-2-I)“ werden durch die Worte „(AVWpG) vom (GVBl 1999 S. 29, BayRS
1130-2-2-I)“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 1.21 dieser Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, im Übrigen tritt diese Bekanntmachung am 1. September 2011 in Kraft.