2002-J
Geschäftskreis und Geschäftsführung der
Organisationsberaterinnen und Organisationsberater
(Organisationsberaterbekanntmachung - OrgaBek)
Organisationsberaterinnen und Organisationsberater
(Organisationsberaterbekanntmachung - OrgaBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 23. März 2012 Az.: 1281 - VI - 9212/11
- 1.
- Bestellung
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte bestellen jeweils für ihren Geschäftsbereich Organisationsberaterinnen und Organisationsberater (nachstehend „Organisationsberater“) in der Regel wie folgt:
|
6
|
|
4
|
|
2.
|
- Die Organisationsberater stehen für diese Aufgabe grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung. Die Tätigkeit als Organisationsberater hat Vorrang vor anderen Aufgaben.
- 2.
- Dauer der Tätigkeit
Die Dauer der Tätigkeit des Organisationsberaters soll in der Regel mindestens fünf Jahre betragen.
- 3.
- Zuständigkeit
Es sind zuständig
- 3.1
- die Organisationsberater bei den Oberlandesgerichten für das Oberlandesgericht und die nachgeordneten Gerichte;
- 3.2
- die Organisationsberater bei den Generalstaatsanwälten für die Generalstaatsanwaltschaft und die nachgeordneten Staatsanwaltschaften;
- 3.3
- die Organisationsberater bei den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften landesweit für Projekte, die von geschäftsbereichsübergreifender Bedeutung sind.
- 4.
- Koordinierungsstelle
Im Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird eine Koordinierungsstelle Organisation eingerichtet mit folgenden Aufgaben:
- 4.1
- Entwicklung und Umsetzung von Organisationszielen und -standards;
- 4.2
- Koordination des Einsatzes der Organisationsberater, soweit diese geschäftsbereichsübergreifend tätig sind
(Nr. 3.3), insbesondere
- •
- Priorisierung von Aufträgen an die Organisationsberater,
- •
- Erstellung von Arbeitsprogrammen und
- •
- Projektcontrolling;
- 4.3
- Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Dienstbesprechungen mit den Organisationsberatern;
- 4.4
- Wissensmanagement im Bereich der Organisationsberatung;
- 4.5
- beratende Mitwirkung bei der Auswahl von im Ausschreibungsverfahren neu zu bestellenden Organisationsberatern;
- 4.6
- Fragen der Organisation des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
- 5.
- Anforderungsprofil und Ausbildung
- 5.1
- Zu Organisationsberatern werden in der Regel Beamtinnen und Beamte der 3. Qualifikationsebene bestellt, die über die in Nr. 5.2 genannte Ausbildung verfügen und folgende Anforderungen erfüllen:
- 5.1.1
- Praktische Erfahrung in der Rechtspflege, nach Möglichkeit bei Gericht und bei der Staatsanwaltschaft;
- 5.1.2
- überdurchschnittliche Beurteilungen insbesondere in den Merkmalen Arbeitseinsatz, Eigeninitiative und Selbstständigkeit, Planungsvermögen, Organisationsfähigkeit, Teamverhalten, Verhalten nach außen sowie mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit;
- 5.1.3
- nach Möglichkeit Grundkenntnisse in Personal- und Haushaltswesen;
- 5.1.4
- Kenntnisse in der Informationstechnologie und ihrer Auswirkungen auf Arbeitsstrukturen und -prozesse;
- 5.1.5
- Kommunikationsfähigkeit und nach Möglichkeit Führungserfahrung.
- 5.2
- Organisationsberater nehmen als Einführungsschulung an folgenden Ausbildungsmaßnahmen teil:
- 5.2.1
- REFA-Basis- und ausgewählte Vertiefungsseminare oder vergleichbare Ausbildungen;
- 5.2.2
- Grund- und Vertiefungsseminare zur Mitarbeiterführung;
- 5.2.3
- ausgewählte Seminare der Qualifizierungsoffensive II;
- 5.2.4
- gegebenenfalls geeignete Praktika und Hospitationen.
- 6.
- Dienststellung
- 6.1
- Die Organisationsberater erledigen ihre Aufgaben eigenverantwortlich im vertrauensvollen Zusammenwirken mit dem Auftraggeber (Nr. 7.2 Satz 1 und Nr. 7.3).
- 6.2
- Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Generalstaatsanwalts, der sie bestellt hat.
- 6.3
- Die Organisationsberater werden beratend und unterstützend tätig. Zur Erteilung von Weisungen gegenüber den beratenen Gerichten und Staatsanwaltschaften und zum Erlass von Anordnungen sind sie nicht befugt.
- 7.
- Aufgaben
- 7.1
- Den Organisationsberatern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 7.1.1
- Planung und Durchführung von Organisationsuntersuchungen zur Aufbau-, Ablauf- und Prozessoptimierung;
- 7.1.2
- Beratung bei der Verbesserung und Standardisierung von Arbeitsabläufen;
- 7.1.3
- Initiierung und Begleitung von Veränderungsprozessen;
- 7.1.4
- Erstellung von Prozessanalysen und Entwicklung von Sollprozessen im Vorfeld und bei der Durchführung von Neuorganisationen sowie im Zusammenhang mit der Einführung von arbeitsplatzunterstützender Technik (z. B. IT-Lösungen);
- 7.1.5
- Beratung bei der Optimierung und Weiterentwicklung justizspezifischer IT-Lösungen in organisatorischer Hinsicht;
- 7.1.6
- Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Projekten mit gerichtsorganisatorischen Auswirkungen;
- 7.1.7
- Erhebungen im Rahmen der Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y);
- 7.1.8
- Vergleichsanalysen, Auswertungen und Controlling auf der Grundlage der Personalbedarfsberechnung, vorhandener Personalführungs- und -steuerungsinstrumente sowie statistischer Erhebungen;
- 7.1.9
- Coaching, Mediation, Moderation und Mitwirkung bei der Schulung der Führungskompetenzen im nichtrichterlichen Bereich;
- 7.1.10
- Initiierung von Supervision und Auswertung ihrer Wirksamkeit als Führungsinstrument;
- 7.1.11
- Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen;
- 7.1.12
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Mitarbeiterbefragungen;
- 7.1.13
- Qualitätsmanagement;
- 7.1.14
- Unterstützung bei der Planung, Einrichtung und Evaluierung von Serviceeinheiten;
- 7.1.15
- Koordinierung des Erfahrungsaustausches der Moderatorinnen und Moderatoren von Qualitätszirkeln.
- 7.2
- Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte weisen den Organisationsberatern die Geschäfte nach Nrn. 3.1 und 3.2 zu. Die Leiter der nachgeordneten Gerichte und Staatsanwaltschaften können bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder bei dem Generalstaatsanwalt Organisationsberater zur Erbringung von Beratungsleistungen anfordern.
- 7.3
- Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Abstimmung mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten den Organisationsberatern Aufträge erteilen.
- 8.
- Geschäftsführung
- 8.1
- Die Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilen den Organisationsberatern die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte, gewähren ihnen Zugang zu ihren Einrichtungen und unterstützen ihre Arbeit.
- 8.2
- Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit berichten die Organisationsberater dem Auftraggeber; ist Auftraggeber das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Nr. 7.3), so erhält der Dienstvorgesetzte des Organisationsberaters einen Abdruck des Berichts. Der Auftraggeber veranlasst das Notwendige und informiert die Organisationsberater über Art und Umfang der Umsetzung ihrer Vorschläge sowie gegebenenfalls über die Gründe, die einer Umsetzung entgegenstehen.
- 8.3
- Sind Organisationsberater auf Anforderung (Nr. 7.2 Satz 2) tätig geworden, so berichten sie über das Ergebnis ihrer Tätigkeit auch unmittelbar dem Leiter der betreffenden Dienststelle.
- 8.4
- Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte berichten einmal jährlich zum 1. März dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über wesentliche Erkenntnisse, die sie im vergangenen Jahr aus der Tätigkeit ihrer Organisationsberater gewonnen haben und die auch behördenübergreifend von Bedeutung sein können.
- 9.
- Inkrafttreten
- 9.1
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
- 9.2
- Abweichend hiervon tritt die Nr. 1. Januar 2014 in Kraft.
- 9.3
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Geschäftskreis und Geschäftsführung der Organisationsberaterinnen und Organisationsberater (Organisationsberaterbekanntmachung - OrgaBek) vom 14. Juli 2006 (JMBl S. 161) tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft. Abweichend hiervon tritt Nr. 1 der Bekanntmachung vom 14. Juli 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.