3101-J
Änderung der Ergänzungsvorschriften zur
Geschäftsanweisung für
Gerichtsvollzieher
Geschäftsanweisung für
Gerichtsvollzieher
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 10. Juli 2012 Az.: 2344 - I - 4971/2012
- 1.
- Die Ergänzungsvorschriften zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (ErgGVGA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1980
(JMBl S. 39), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2001(JMBl S. 182), werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Im Einleitungssatz werden die Worte „6. März 1980 (JMBl S. 39)“ durch die Worte „10. Juli 2012 (JMBl S. 58)“ ersetzt.
- 1.2
- In § 1 werden die Worte „§ 2 GVGA“ jeweils durch die Worte „§ 155 GVG“ ersetzt.
- 1.3
- § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Vorbereitung der Zustellung
(zu § 18 GVGA)
Vorbereitung der Zustellung
(zu § 18 GVGA)
- 1.
- Sache des Auftraggebers ist es, Namen, Wohnort und Wohnung der Person genau zu bezeichnen, an die zugestellt werden soll (Zustellungsadressat).
- 2.
- Bei einer Zustellung, die eine Zahlung an den Auftraggeber zur Folge haben kann, ist ein etwa vom Auftraggeber übergebenes Überweisungsformular dem zuzustellenden Schriftstück beizufügen.“
- 1.4
- § 3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In der Überschrift werden die Worte „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Worte „der Bundespolizei“ und die Worte „Nr. 2“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.
- 1.4.2
- Satz 1 wird aufgehoben.
- 1.4.3
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; die Worte „diese Personen“ werden durch die Worte „kasernierte Angehörige der Bundeswehr, der Bereitschaftspolizei und der Bundespolizei“ ersetzt.
- 1.4.4
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; nach dem Wort „Innendienstleiter“ werden die Worte „oder dessen Vertreter“ eingefügt, und die Worte „JMBl 1999, S. 23“ werden durch die Worte „VMBl S. 246, zuletzt geändert durch Erlass vom 14. Juni 2004, VMBl S. 109" ersetzt.
- 1.5
- In der Überschrift zu § 4 wird das Wort „Nr.“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
- 1.6
- § 5 wird aufgehoben.
- 1.7
- § 6 wird aufgehoben.
- 1.8
- In der Überschrift zu § 7 werden die Worte „(zu §§ 81 ff. GVGA)" gestrichen.
- 1.9
- § 8 wird aufgehoben.
- 1.10
- § 10 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In der Überschrift werden die Worte „Nr. 1“ durch die Worte „Abs. 1, § 213a Abs. 3“ ersetzt.
- 1.10.2
- Nach den Worten „(MABl S. 629)“ werden die Worte „, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2002 (AllMBl 2003 S. 4),“ eingefügt.
- 1.11
- In der Überschrift zu § 11 werden die Worte „Nr. 11“ durch die Worte „Abs. 8“ ersetzt.
- 1.12
- § 12 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In der Überschrift wird das Wort „Nr.“ jeweils durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
- 1.12.2
- In Satz 1 werden die Worte „(vgl. Gesetz über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vom 11. Oktober 1950, BayBS IV S. 73)“ gestrichen.
- 1.13
- In der Überschrift zu § 13 wird das Wort „Nr.“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
- 1.14
- In der Überschrift zu § 16 werden die Worte „§ 186 Nr. 3, § 194“ durch die Worte „§ 187“ ersetzt.
- 1.15
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Verhaftung aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften
(zu § 187 Abs. 3 GVGA)
Verhaftung aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften
(zu § 187 Abs. 3 GVGA)
- 1.
- Die Vereinbarung einer Ratenzahlung rechtfertigt keinen Aufschub der Verhaftung (§ 284 Abs. 8 Satz 4, § 292 Abs. 1 der Abgabenordnung).
- 2.
- Der § 187 Abs. 3 GVGA gilt entsprechend, wenn gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 315 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung die Haft angeordnet ist.“
- 1.16
- § 19 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- In der Überschrift werden die Worte „§ 248 Nr. 5“ durch das Wort „§ 247“ ersetzt.
- 1.16.2
- In Nr. 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 1“ und die Worte „24. September 1998, GVBl S. 675“ durch die Worte „9. Februar 2010,
GVBl S. 103)“ ersetzt.
- 1.17
- § 20 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- In Nr. 1 werden die Worte „der RVO“ durch die Worte „des SGB X“ ersetzt.
- 1.17.2
- In Nr. 2 Buchst. a werden die Worte „20. Juli 1994, GVBl S. 853; Art. 25 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Architektengesetzes - BayArchG - vom 31. August 1994, GVBl S. 934“ durch die Worte „6. Februar 2002, GVBl S. 42; Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammergesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007, GVBl S. 308, zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2009, GVBl S. 630“ ersetzt.
- 1.18
- § 25 wird aufgehoben.
- 1.19
- In § 27 Nr. 2 werden die Worte „§§ 52, 53“ durch die Worte „§ 52“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft.