Veröffentlichung JMBl. 2012/07 S. 60 vom 10.07.2012

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Az.: 2344 - I - 8801/2006
3101-J
3101-J
Änderung der Ergänzungsvorschriften zur
Gerichtsvollzieherordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 10. Juli 2012  Az.: 2344 - I - 8801/2006
 
1.
Die Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1980 (JMBl S. 43), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. August 2010 (JMBl S. 102) werden wie folgt geändert:
1.1
Im Einleitungssatz werden die Worte „7. März 1980 (JMBl S. 43)“ durch die Worte „10. Juli 2012 (JMBl S. 58)“ ersetzt.
1.2
§ 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 1
Dienstausweis, Geschäftsbedarf, Dienststempel
(zu §§ 7, 8, 52 GVO)“.
1.2.2
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.  Als Inhalt der Umschrift des Dienststempels genügt die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher“.“
1.3
Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Vorläufiger Einbehalt zu erstattender Auslagen
(zu § 11 GVO)
1.
Der Gerichtsvollzieher kann die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen, die in den Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II gebucht sind, bei der monatlichen Abrechnung mit der Landesjustizkasse Bamberg vorläufig einbehalten. Die Höhe der zu erstattenden Auslagen wird bei der vierteljährlichen Festsetzung nach § 77 GVO endgültig festgelegt.
2.
Macht der Gerichtsvollzieher von der Möglichkeit der Vorwegentnahme der Auslagen Gebrauch, sind der Abrechnungsschein (GV 5), die Schlusszusammenstellung des Kassenbuchs II (GV 4) und die Nachweisung der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigungen (GV 8) entsprechend zu ergänzen.“
1.4
In der Überschrift zu § 3 werden die Worte „(zu § 24 GVO)“ gestrichen.
1.5
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Unzulässige Amtshandlungen; Ablehnungsbefugnis
1.
Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshandlungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab.
2.
Nach den bestehenden Vorschriften zulässige Aufträge, für deren Erledigung er zuständig ist, darf der Gerichtsvollzieher nur dann ablehnen, wenn er dies nach der Geschäftsanweisung oder sonstigen Verwaltungsbestimmungen muss oder kann. § 4 GvKostG bleibt unberührt.
3.
Die Ablehnung teilt der Gerichtsvollzieher einem persönlich erschienenen Auftraggeber mündlich, einem nicht anwesenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.“
1.6
In der Überschrift zu § 4 werden die Worte „Nr. 7“ durch die Worte „Abs. 6“ ersetzt.
1.7
§ 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird das Wort „Nr.“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
1.7.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Zusammenschluss mehrerer Gerichtsvollzieher zu einer Bürogemeinschaft bedarf der Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts).“
1.8
§ 7 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 51“ durch die Worte „§ 50" ersetzt.
1.8.2
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„In der nach § 50 Abs. 5 GVO gegenüber der Dienstbehörde abzugebenden Anzeige ist dienstlich zu versichern, dass die förmliche Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes erfolgt ist.“
1.9
In § 8 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort „Nrn.“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
1.10
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Führung der Geschäftsbücher
(zu § 64 GVO)
Eintragungen können auch in anderer Weise als mit Tinte vorgenommen werden, sofern sie dokumentenecht erfolgen. Abzuziehende Beträge sind durch einen geeigneten Zusatz zu kennzeichnen.“
1.11
In § 10 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „GV 1a“ durch die Worte „GV 20“ ersetzt.
1.12
§ 11 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In der Überschrift werden die Worte „Liste der“ sowie „und Abrechnungsliste“ gestrichen und die Worte „§ 65 Nr. 1 Satz 5, §§ 68, 70“ durch die Worte „§§ 65, 69“ ersetzt.
1.12.2
In Satz 2 werden die Worte „§ 70 Nr. 6“ durch die Worte „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.
1.12.3
Satz 3 wird aufgehoben.
1.13
In § 13 werden jeweils die Worte „Nr. 5“ durch die Worte „Abs. 6“ ersetzt.
1.14
§ 14a wird wie folgt geändert:
1.14.1
In der Überschrift wird das Wort „Nr.“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
1.14.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.14.2.1
Satz 1 wird aufgehoben.
1.14.2.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; nach dem Wort „Gerichtsvollzieher“ werden die Worte „innerhalb des durch § 73 Abs. 1 Satz 1 GVO vorgegebenen Rahmens“ eingefügt.
1.14.2.3
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
1.14.2.4
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2; Buchst. b Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit das Konto nicht zinsfrei geführt werden kann, sind Guthabenzinsen über Sp. 6 des Kassenbuchs II an die Kasse abzuliefern.
1.15
§ 15 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.15.1.1
In Satz 1 werden die Worte „monatlich einmal am letzten Werktag“ durch die Worte „spätestens zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres“ ersetzt.
1.15.1.2
In Satz 3 wird das Wort „Nr.“ durch das Wort „Abs.“ ersetzt.
1.15.2
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Vorablieferung nach § 75 Abs. 1 GVO findet nicht statt.“
1.15.3
Nr. 3 wird aufgehoben.
1.15.4
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
1.16
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Übersicht über die Diensteinnahmen
(zu § 94 GVO)
Soweit die Übersichten über die Diensteinkommen der Gerichtsvollzieher im Wege elektronischer Datenverarbeitung zusammengeführt werden, bedarf es der in § 94 Abs. 3 und 5 GVO genannten Mitteilungen nicht.“
1.17
Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt:
„§ 16a
Sammlung von Unterlagen für die Geschäftsprüfung
Zur Erleichterung der Geschäftsprüfung soll die Dienstbehörde Unterlagen hierfür sammeln lassen. Sie kann allgemein oder im Einzelfall bestimmte Geschäftsstellen anweisen, Schriftstücke des Gerichtsvollziehers vorzulegen, die im Geschäftsgang des Amtsgerichts bei ihnen durchlaufen (z. B. Zustellungsurkunden, Pfändungs- und Versteigerungsniederschriften, Wechselproteste). Dasselbe gilt für Schreiben an den Gerichtsvollzieher, die Erinnerungen oder Beschwerden enthalten und bei dem Amtsgericht durchlaufen. Diese Vorgänge können, wenn sie nicht zu sofortigen Maßnahmen Anlass geben, nach dem Namen des Gerichtsvollziehers, der Geschäftsnummer und den sonstigen Merkmalen (Gebührenbetrag, Beschwerdegrund usw.) in ein Merkbuch eingetragen werden, das bei den Geschäftsprüfungen verwertet werden kann. Sind einem Gerichtsvollzieher die Gerichtsvollziehergeschäfte eines benachbarten Amtsgerichts übertragen, so können sich ähnliche Maßnahmen auch für das benachbarte Amtsgericht empfehlen, damit der Prüfungsbeamte über die Gerichtsvollziehergeschäfte aus dem Nachbarbezirk unterrichtet wird. Der Prüfungsbeamte kann ferner bei der Verteilungsstelle Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen zu Prüfungszwecken einsehen.
§ 16b
Überwachung der Ergebnisse der Vollstreckungstätigkeit
Falls besondere Umstände im Einzelfall die Überwachung der Vollstreckungstätigkeit eines Gerichtsvollziehers erforderlich machen, kann die Dienstbehörde für eine bestimmte Zeit anordnen, dass eine Übersicht über die Ergebnisse seiner Vollstreckungstätigkeit geführt wird oder bestimmte Vermerke in die Dienstregister eingetragen werden. Diese Anordnungen sollen nur für die zur Überwachung der Vollstreckungstätigkeit unbedingt erforderliche Zeit getroffen werden. Für Vergleichszwecke kann der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, dass für kurze Zeiträume eine Übersicht über die Ergebnisse der Vollstreckungstätigkeit der Gerichtsvollzieher eines oder einzelner Amtsgerichte geführt wird.“
1.18
§ 18 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2012 tritt die Verwaltungsanordnung (nicht veröffentlicht) vom 16. Dezember 1998 Az.: 5220 - VI - 1194/98 (Geltungsdauer jeweils verlängert mit Schreiben vom 26. November 2001, 25. Oktober 2004 und 30. November 2007) außer Kraft.