Veröffentlichung JMBl. 2013/03 S. 22 vom 14.02.2013

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Az.: B4 - 1518a - VI - 10636/12
3101-J
3101-J
Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung zu dem und
aus dem bei dem bayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht
geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
(Bayerische DÜ-Regeln ZenVG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 14. Februar 2013  Az.: B4 - 1518a - VI - 10636/12
 
Für die Datenübermittlung aus dem und zu dem bei dem bayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:
1.
Zielsetzung
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (veröffentlicht im BGBl I S. 2258), die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV), die Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) und die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) wurden die Grundlagen für die elektronische Führung und Beauskunftung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und von Vermögensverzeichnissen neu geregelt.
Durch diese Datenübertragungsregeln werden die Voraussetzungen für eine sichere und elektronisch weiterverarbeitbare Datenkommunikation festgelegt.
Gegenstand der Datenübertragung ist die Übermittlung von Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis nebst Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die Einlieferung von Vermögensverzeichnissen, die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnisregister und der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
2.
Rechtliche Grundlage
2.1
Datenübermittlung in das Schuldnerverzeichnis und aus dem Schuldnerverzeichnis
Gemäß § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchuFV erfolgt die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SchuFV sind bei der Datenübermittlung an das Zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Abs. 2 ZPO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Registrierungsverfahren für die Nutzungsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Abs. 4 SchuFV über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet oder ein anderes System, das die Identifikation des Nutzungsberechtigten sicherstellt.
2.2
Übermittlung der Vermögensverzeichnisse
§ 802k Abs. 4 ZPO regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren. In § 4 VermVV werden die Voraussetzungen für eine sichere Datenkommunikation sowie die elektronische Übermittlung durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen geregelt. Die Registrierung der Errichtungsberechtigten und der Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VermVV in einem geeigneten Registrierungsverfahren.
2.3
Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Gemäß § 882g Abs. 8 ZPO sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SchuVAbdrV gelten für die Datenübermittlung die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 SchuVAbdrV erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
3.
Beteiligte an der Datenübermittlung
3.1
Schuldnerverzeichnis
3.1.1
Berechtigte zur Einlieferung von Daten in das Schuldnerverzeichnis
Berechtigt zur Einlieferung von Daten in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind:
Gerichtsvollzieher (§ 882b Abs. 1 Nr. 1, §§ 802e, 882c ZPO),
Vollstreckungsbehörden (§ 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO), die nach § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind,
Vollstreckungsgerichte (nach Maßgabe der §§ 764, 882d Abs. 2 und 3 ZPO),
Insolvenzgerichte (§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 26 Abs. 2 InsO).
3.1.2
Berechtigte zur Einsicht des Schuldnerverzeichnisses
Berechtigt zur Einsicht in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind registrierte Nutzer (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 SchuFV), die einen der in § 882f Satz 1 Nrn. 1 bis 6 ZPO in Verbindung mit § 5 SchuFV aufgeführten Gründe für eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis darlegen können.
Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen (Gerichtsvollzieher, Gerichte und Behörden).
3.2
Vermögensverzeichnisregister
3.2.1
Berechtigte zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister
Berechtigt zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister sind gemäß § 802k Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 7 Satz 4 AO oder entsprechend einer gleichwertigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz.
3.2.2
Berechtigte zur Einsicht und zum Bezug von Vermögensverzeichnissen
Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem nach § 802k Abs. 1 ZPO geführten Register sind ausschließlich folgende nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 und des § 8 VermVV registrierte Nutzer:
Gerichtsvollzieher (§ 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO),
Vollstreckungsbehörden (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO),
Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Strafvollstreckungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 Satz 3 ZPO).
3.3
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g ZPO dürfen nach § 1 SchuVAbdrV nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung erteilt werden.
Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern) (§ 882g Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach § 882g Abs. 5 ZPO nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
4.
Technische Anforderungen für die Datenübertragung
4.1
Allgemein
4.1.1
Eingangsbestätigung, Prüfergebnis
Bei jedem Eingang in das elektronische Postfach des Zentralen Vollstreckungsgerichts wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung sowie ein Sendeprotokoll an den Absender versandt.
Mit dem Sendeprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:
Absenderkennung des Einreichenden,
Betreff der Sendung,
Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen,
Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellte Eingangsbestätigung nebst dem Sendeprotokoll bestätigt die Tatsache, dass der beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigung wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Daten in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung bestehen.
Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.
4.1.2
Zeichensatz
Für die Übertragung ist der Zeichensatz String Latin der UTF-8-Codierung zugrunde zu legen.
4.1.3
Datenformat
Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Dort ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Vollstreckung veröffentlicht. Die jeweils zu verwendende Version des XJustiz-Datensatzes wird durch die Länder einheitlich vorgegeben.
Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen im PDF-Format zu übermitteln.
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, d. h. die Datenelemente müssen in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem unter dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen.
Nicht valide Daten werden vom Zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt.
4.1.4
Datenschutz
Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung kann durch die verwendeten Transportprotokolle sichergestellt werden.
4.1.5
Nachrichtenversand und -empfang
Die zu übermittelnden Daten sind ausschließlich unter Nutzung des OSCI-Transportprotokolls (z. B. unter Verwendung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) oder eines anderen für die Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr registrierten Drittprodukts) an das elektronische Postfach des Zentralen Vollstreckungsgerichts zu versenden. Eine andere Art der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Datenübermittlung zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes.
4.2
Registrierungsverfahren für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftsregister
4.2.1
Allgemein
Einlieferer und einsichtsberechtigte Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher müssen in einem Identitätsmanagementsystem auf der Grundlage des bundesweiten S.A.F.E.-Konzepts für ein föderiertes Identitätsmanagementsystem registriert sein, wobei ihre Identität und ihre Rollen geprüft und bestätigt werden.
Zwischen der genutzten S.A.F.E.-Instanz und den S.A.F.E.-Instanzen des Vollstreckungsportals (Vertrauensdomäne bei IT.NRW) und des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Vertrauensdomäne Justiz_Bayern) muss eine Vertrauensvereinbarung getroffen und technisch umgesetzt werden.
Die Mitarbeiter der bayerischen Justiz (inkl. der bayerischen Gerichtsvollzieher) werden in der S.A.F.E.-Instanz „Vertrauensdomäne Justiz_Bayern“ verwaltet.
Soweit die nachfolgenden Regelungen eine Registrierung über den Registrierungsclient vorsehen, gelten sie nur für Einlieferer und einsichtsberechtigte Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher, die ihre Identitäten in der S.A.F.E.-Instanz „Vertrauensdomäne bei IT.NRW“ verwalten.
4.2.2
Einlieferer
4.2.2.1
Registrierungsverfahren
Anlegen EGVP-Postfach:
Damit die in § 3 SchuFV und § 4 VermVV an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen Einlieferungen mittels EGVP-Postfach (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
Einlieferer müssen über ein EGVP-Postfach verfügen. Die erforderliche Software kann unter www.egvp.de bezogen werden. Vor erstmaliger Nutzung der Software ist diese bei einem Verzeichnisdienst anzumelden. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte“ einzugebenden Daten an das Identitätsmanagement S.A.F.E. übertragen werden.
Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an, sofern nicht ein allgemeines EGVP-Postfach Verwendung findet. Ein allgemeines EGVP-Postfach darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der handelnde, berechtigte Mitarbeiter nachträglich festgestellt werden kann.
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
Visitenkarte:
Bei der Registrierung ist bei Gerichtsvollziehern in der Registerkarte „Visitenkarte“ im Organisationsfeld „Gerichtsvollzieher BY“ einzutragen.
Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden.
Registrierung der Vollstreckungsbehörden über Registrierungsclient:
Die Registrierung der Vollstreckungsbehörden in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV.
Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des EGVP-Postfachs nebst zugehöriger PIN sowie die Zugangsdaten zum Vollstreckungsportal der Länder gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
Registrierung der bayerischen Justizangehörigen und der Gerichtsvollzieher in der Vertrauensdomäne Justiz_Bayern:
Die Registrierung der bayerischen Gerichtsvollzieher und der sonstigen einlieferungsberechtigten Bediensteten der Gerichte erfolgt über die Vertrauensdomäne Justiz_Bayern. Die zur Registrierung notwendigen Schritte werden den Amtsgerichten und den Gerichtsvollziehern durch die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz mitgeteilt.
Rücknahme und Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV:
Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, hat die für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung zuständige Stelle die Löschung unverzüglich zu veranlassen. Für Gerichtsvollzieher wird dies über das Justizverwaltungsportal umgesetzt.
4.2.2.2
Authentifizierung
Die Berechtigung zur Einlieferung ist vom Zentralen Vollstreckungsgericht bei jeder Einlieferung zu prüfen.
Bei Einlieferungen zum Zentralen Vollstreckungsgericht wird automatisch die S.A.F.E.–ID des OSCI-Postfachs mit übermittelt. Anhand dieser Angaben erfolgt eine Berechtigtenprüfung.
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Landes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
Die zusätzliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für Einlieferungen zum Zentralen Vollstreckungsgericht ist nicht erforderlich.
4.2.3
Einsichtsberechtigte Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher
Die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und die Vermögensverzeichnisregister der Länder erfolgt zentral über das Vollstreckungsportal der Länder.
4.2.3.1
Registrierungsverfahren
Die Registrierung einsichtsberechtigter Behörden mit Ausnahme der bayerischen Justizbehörden in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV.
Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass das verwendete Zertifikat sowie die Benutzer-ID und das Passwort gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
Die Registrierung der bayerischen Gerichtsvollzieher und der einsichtsberechtigen Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgt über die Vertrauensdomäne Justiz_Bayern. Die zur Registrierung notwendigen Schritte werden den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz mitgeteilt.
Das für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht ist vom Registrierten oder der personalverwaltenden Stelle des Registrierten unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist. Für Gerichtsvollzieher wird dies über das Justizverwaltungsportal umgesetzt.
4.2.3.2
Authentifizierung
Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird bei jeder Anmeldung im Vollstreckungsportal geprüft. Die Einsichtnahme im Vollstreckungsportal der Länder erfolgt unter www.vollstreckungsportal.de.
4.3
Eintragungsnachrichten für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftsregister
4.3.1
Aufbau der Eintragungsnachricht Schuldnerverzeichnis
Die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO n. F., § 26 Abs. 2 InsO und § 284 Abs. 9 AO sind unter Beachtung des XJustiz-Schemas unter folgendem Dateinamen:
xjustiz_nachricht.xml
als XML-Datei an das Zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden. Die für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Attribute sind im Fachdatensatz Vollstreckung beschrieben und können unter der oben angegebenen Adresse abgerufen werden. Es sind die entsprechenden Nachrichtentypen zu verwenden.
4.3.1.1
Eintragungsanordnung
Für die Eintragungsanordnung ist zwingend der Nachrichtentyp Nachricht_Schuldnerverzeichnis_Eintragung_Korrektur zu verwenden.
Nach erfolgreicher Eintragung im Schuldnerverzeichnis erhält der Absender die Eintragungsanordnung mit der dazugehörigen Verfahrensnummer als Eintragungsbestätigung zurück. Bei Korrekturnachrichten muss die Verfahrensnummer des zu korrigierenden Datensatzes in der XJustiz-Nachricht enthalten sein.
4.3.1.2
Entscheidung über Rechtsbehelf
Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d Abs. 2 ZPO sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung zu übermitteln.
Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch zu verwenden.
Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Datensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt.
4.3.2
Aufbau der Eintragungsnachricht Vermögensauskunftsregister
Für Eintragungen im Vermögensauskunftsregister sind die Metadaten als XML-Datei unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung sowie das Vermögensverzeichnis als PDF-Dokument zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Vermoegensverzeichnis_Uebermittlung_Korrektur zu verwenden.
Die Übersendung lediglich des Vermögensverzeichnisses im PDF-Format reicht nicht aus und führt nicht zu einer Eintragung im Vermögensauskunftsregister; hierfür sind zwingend die Metadaten im XJustiz-Format erforderlich.
Bei der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das Zentrale Vollstreckungsgericht darf neben der xjustiz_nachricht.xml nur ein PDF-Dokument übergeben werden. Anlagen müssen gegebenenfalls mit dem Hauptdokument zu einem PDF-Dokument zusammengefasst werden.
Im Falle der Nachbesserung sind ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.
4.4
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
4.4.1
Zulassung
Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf einer entsprechenden Zulassung. Diese wird durch die Leiterin/den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3 SchuVAbdrV wird Bezug genommen.
Die Bewilligungen können durch die Leiterin/den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7 SchuVAbdrV.
4.4.2
Übermittlungsweg
Die Übermittlung der Abdrucke erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI-Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Abs. 1 ZPO. Hierzu muss der Abdruckempfänger über eine Empfangsmöglichkeit im Rahmen des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) verfügen bzw. einen Download zur Verfügung gestellter Daten durchführen können.
Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Abs. 2 SchuVAbdrV erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht.
Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (z. B. auf einem Datenträger oder als Anlage in einer E-Mail) ist nicht zulässig.
4.4.3
Datenschutz bei der Datenübermittlung
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.
4.4.4
Bestehende Datenschutzregeln
Die Datenübertragungsregeln für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vor dem 1. Januar 2013 bleiben unberührt.
5.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Februar 2013 in Kraft.