Veröffentlichung JMBl. 2013/05 S. 44 vom 27.05.2013

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Az.: B3 - 1452 - VI - 8633/10
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Bekanntmachung über die Aussonderung,
Anbietung, Übernahme und Vernichtung von Unterlagen
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
(Aussonderungsbekanntmachung Justiz)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 27. Mai 2013  Az.: B3 - 1452 - VI - 8633/10
1.
Die Bekanntmachung über die Aussonderung, Anbietung, Übernahme und Vernichtung von Unterlagen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Aussonderungsbekanntmachung Justiz) vom 27. April 1994 (JMBl S. 71), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2008 (JMBl S. 88), wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wie folgt geändert:
1.1
In die Überschrift der Bekanntmachung werden nach den Worten „Staatsministeriums der Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
1.2
Nr. 2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hierzu zählen auch Blattsammlungen, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Daten aus elektronischen Fachverfahren sowie elektronisch geführte Akten und Teilakten.“
1.3
Nr. 5.1 erhält folgende Fassung:
„5.1
Wegzulegende Unterlagen sind für Verfahrensakten nach der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung − AufbewV) und für Justizverwaltungsakten nach den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in Justizverwaltungssachen (AufbewahrungsbestimmungenJV − AufbewBestJV) aufzubewahren.“
1.4
Nr. 5.3 erhält folgende Fassung:
„5.3
Nach Ablauf der kürzesten Aufbewahrungsfrist kann eine Teilaussonderung und Vernichtung erfolgen, so dass nur die Unterlagen mit längeren Aufbewahrungsfristen weiter zu verwahren sind. Unterlagen, die dem Archiv anzubieten sind oder nach Nr. 9 entsprechend gekennzeichnet wurden, dürfen ohne Zustimmung des Archivs einer Teilaussonderung nicht unterworfen werden.“
1.5
Nr. 6.1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Nach Ablauf der in der Aufbewahrungsverordnung sowie den AufbewahrungsbestimmungenJV festgesetzten Fristen sind die Unterlagen dem Archiv anzubieten und gegebenenfalls zu übergeben. Lehnt das Archiv die Archivierung ab, sind sie zu vernichten.“
1.6
In Nr. 6.2 werden die Worte „den Aufbewahrungsbestimmungen“ durch die Worte „der Aufbewahrungsverordnung und den AufbewahrungsbestimmungenJV“ ersetzt.
1.7
Nach Nr. 6.3 wird die folgende Nr. 6.4 eingefügt:
„6.4
Dem Archiv ist die Aussonderung vorab unter Angabe der Registerzeichen, der allgemeinen Bezeichnung der auszusondernden Unterlagen und der Jahrgänge anzuzeigen.“
1.8
Nr. 8 wird aufgehoben.
1.9
Nr. 10.1.1 erhält folgende Fassung:
„10.1.1
die nach der Anlage Teil 1 der Aufbewahrungsverordnung sowie nach Abschnitt II der AufbewahrungsbestimmungenJV dauernd oder länger als 50 Jahre aufzubewahrenden Unterlagen sowie“.
1.10
In Nr. 10.1.2.1 werden der Strichpunkt nach dem Klammerzusatz „(BGBl I S. 1243)“ durch ein Komma ersetzt und in einem neuen Absatz folgende Worte angefügt:
„Verfahren nach § 640 Abs. 2 ZPO bzw. § 169 FamFG (ab 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet);“.
1.11
Der Nr. 10.1.2.3 werden folgende Worte angefügt:
„− Registerzeichen C, ab 1. September 2009 Registerzeichen UR II −“.
1.12
In Nr. 10.1.2.16 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgerichts“ die Worte „bzw. ab dem 1. September 2009 des Familiengerichts“ und nach den Worten „Registerzeichen VII, VIII, IX“ ein Komma und die Worte „ab 1. September 2009 Registerzeichen F“ eingefügt.
1.13
In Nr. 10.1.2.17 werden nach den Worten „Registerzeichen XVI“ ein Komma und die Worte „ab 1. September 2009 Registerzeichen F“ eingefügt.
1.14
In Nr. 10.1.2.18 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgerichts“ die Worte „bzw. ab dem 1. September 2009 des Familiengerichts“ und nach den Worten „Registerzeichen VIII, X“ ein Komma und die Worte „ab 1. September 2009 Registerzeichen F“ eingefügt.
1.15
Es wird folgende neue Nr. 10.1.2.22 eingefügt:
„10.1.2.22
Akten des Betreuungsgerichts über Betreuungssachen;
− Registerzeichen XVII −“.
1.16
In Nr. 10.1.6.1 werden die Worte „Akten über“ gestrichen.
1.17
In Nr. 10.2.5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende neue Nr. 10.2.6 angefügt:
„10.2.6
ein bis drei Bewährungshelferakten der Landgerichte je Bewährungshelfer und Jahr.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.