Veröffentlichung JMBl. 2013/07 S. 97 vom 07.08.2013

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Az.: D1a - 1463 - I - 3789/2008
3100-J
3100-J
Änderung der Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der
Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs-
und Insolvenzverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 7. August 2013   Az.: D1a - 1463 - I - 3789/2008
 
1.
Die Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren (GAbRZwIns) vom 2. November 2010 (JMBl S. 110) wird wie folgt geändert:
1.1
§ 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Wahrnehmung“ durch das Wort „Wahrung“ ersetzt.
1.1.2
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erklärenden“ die Worte „mit dessen Zustimmung“ eingefügt.
1.2
In § 3 Abs. 6 werden die Worte „§ 16 Abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „§ 17 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.
1.3
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder die Verjährung unterbrochen“ gestrichen.
1.4
§ 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
Die Worte „(H-, OH-, UH-Sache)“ werden durch die Worte „(AR-Sachen)“ ersetzt.
1.4.1.2
Die Worte „(vgl. Listen 20 und 23 gemäß Anlagen I und II zur AktO)“ werden gestrichen.
1.4.2
Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung - AufbewV) vom 29. Juli 2010 (GVBl S. 644, BayRS 300-12-6-J), geändert durch Verordnung vom 6. September 2011 (GVBl S. 449).“
1.5
§ 6 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Abs. 1 werden die Worte „(§ 166 Abs. 2, §§ 191, 495 ZPO)“ durch die Worte „(§ 166 Abs. 2, § 191 ZPO)“ ersetzt.
1.5.2
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Worte „der Schriftsatz zum Zwecke der Zustellung bei Gericht eingereicht werden muss (vgl. z. B. § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO) oder“ eingefügt.
1.6
In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten „Abs. 1“ die Worte „Sätze 6 und 7“ eingefügt.
1.7
In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „(s. JMBl 1999 S. 23)“ durch die Worte „(VMBl S. 246), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. Juni 2004 (VMBl S. 109),“ ersetzt.
1.8
In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Ausfertigung und der Beglaubigung“ durch die Worte „Ausfertigungen und Abschriften“ ersetzt.
1.9
In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort „hinaus“ die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie“ eingefügt.
1.10
In § 35 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ ein Semikolon sowie die Worte „die Aufforderung zur Anspruchsbegründung gemäß § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist formlos zu übersenden“ eingefügt.
1.11
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
 
§ 49a
Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls
an Rechtsanwälte
Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls an Rechtsanwälte gelten § 62 Sätze 1 und 2 entsprechend.“
1.12
In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „RPflG“ ein Komma sowie die Worte „§ 3 Nr. 30 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2013 (GVBl S. 320), sowie § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1. Februar 2005 (GVBl S. 40, BayRS 300-1-1-2-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl S. 65),“ eingefügt.
1.13
§ 70 wird wie folgt geändert:
1.13.1
In der Überschrift wird das Wort „EuGVVO“ durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 44/2001“ ersetzt.
1.13.2
Im Text wird das Wort „EuGVVO“ durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl 2001 L 12, S. 1, berichtigt ABl 2010 L 328, S. 36)“ ersetzt.
1.14
Die Abschnittsüberschrift vor § 78 erhält folgende Fassung:
2. Abschnitt: Schuldnerverzeichnis“.
1.15
§ 78 erhält folgende Fassung:
§ 78
Anfragen der Gerichtsvollzieher
Der Urkundsbeamte teilt dem für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständigen Gerichtsvollzieher auf Anfrage mit, ob der Schuldner nach den bei dem Gericht vorhandenen Erkenntnissen innerhalb der letzten zwei Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abgegeben hat.“
1.16
§ 79 wird wie folgt geändert:
1.16.1
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Urkundsbeamte ist für die Erteilung von Auskünften aus dem nach § 39 Nr. 5 Satz 1 EGZPO fortgeführten Schuldnerverzeichnis zuständig.“
1.16.2
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis richtet sich nach § 39 Nr. 5 EGZPO in Verbindung mit §§ 915d, 915e ZPO und der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 (BGBl I S. 3822) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. 2Für die Übertragung von Abdrucken in einer nur maschinell lesbaren Form ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO) vom 7. Februar 2000 (JMBl S. 18) zu beachten.“
1.16.3
Nach Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei der Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis weist der Urkundsbeamte darauf hin, dass das seit dem 1. Januar 2013 bei dem zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de eingesehen werden kann.“
1.16.4
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:
„(4) Bei der Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts, das nicht für Insolvenzverfahren zuständig ist, weist der Urkundsbeamte in geeigneter Form darauf hin, dass Auskunft über Eintragungen auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durch das Vollstreckungsgericht am Ort des zuständigen Insolvenzgerichts erteilt wird.“
1.17
Nach § 79 werden folgende §§ 79a und 79b eingefügt:
 
§ 79a
Übermittlung von Entscheidungen in Verfahren nach § 882d ZPO
Der Urkundsbeamte übermittelt Entscheidungen in Verfahren nach § 882d ZPO unverzüglich elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht.
 
§ 79b
Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
1Der Urkundsbeamte nimmt die Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 915a Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vor. 2Erlangt das Vollstreckungsgericht Kenntnis davon, dass der Schuldner nach § 882b Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, führt der Urkundsbeamte nach § 39 Nr. 5 Satz 3 EGZPO die vorzeitige Löschung der Eintragungen in dem nach § 39 Nr. 5 Satz 1 EGZPO fortgeführten Schuldnerverzeichnis durch. 3Die Eintragung des Schuldners in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis führt nicht zur vorzeitigen Löschung des Schuldners in dem Schuldnerverzeichnis im Sinne von § 26 Abs. 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung.“
1.18
§ 85 erhält folgende Fassung:
 
§ 85
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis
Der Urkundsbeamte übermittelt die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO unverzüglich elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht.“
1.19
Der Vierte Teil wird aufgehoben.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Verwaltungsvorschrift vom 11. Juni 1999 Az.: 3716 - I - 438/99 außer Kraft.