3031-J
Änderung der Notarbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 25. Oktober 2013 Az.: A2 - 3830a - IV - 4346/13
- 1.
- Die Anlage zu Nr. 17.1 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung − NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl S. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. März 2013 (JMBl S. 26), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- § 19 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „einschließlich der Kostenberechnung (§ 154 Abs. 3 Satz 3 KostO)“ gestrichen.
- 1.1.2
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.2.1
- In Satz 1 werden die Worte „einschließlich der Kostenberechnung (§ 154 Abs. 3 KostO)“ gestrichen.
- 1.1.2.2
- In Satz 2 werden das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und die Abschrift der Kostenberechnung“ gestrichen.
- 1.2
- § 20 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„1Über jede Verfügung von Todes wegen, welche Notarinnen oder Notare dem Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung abliefern (§ 34 Abs. 1 und 2 BeurkG, § 344 Abs. 1, Abs. 3 FamFG), haben sie für ihre Urkundensammlung ein Vermerkblatt anzufertigen und zu unterschreiben, das Namen, Geburtsdatum, Geburtsort mit Postleitzahl und Wohnort der Erblasserin oder des Erblassers beziehungsweise der Vertragschließenden - gegebenenfalls auch der zweiten Notarin oder des zweiten Notars oder der Urkundenzeugen - enthält sowie Angaben darüber, in welcher Form (§§ 2232, 2276 BGB) die Verfügung von Todes wegen errichtet worden ist und wann und an welches Amtsgericht sie abgeliefert wurde. 2Auf das Vermerkblatt ist die Nummer der Urkundenrolle zu setzen.“
- 1.2.2
- In Abs. 4 werden die Worte „und der Kostenberechnung“ gestrichen.
- 1.3
- In § 21 Satz 1 werden die Worte „mit den dazugehörigen Kostenberechnungen (§ 154 Abs. 3 Satz 1 KostO)“ gestrichen.
- 1.4
- § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
- „8.
- eine Durchschrift der an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner übersandten Kostenberechnung, wenn die Kostenberechnung nicht elektronisch aufbewahrt wird (§ 19 Abs. 6 GNotKG) und die Kosten der Masse entnommen worden sind.“
- 1.5
- Das Muster 9a (zu § 16 DONot) erhält die aus der Anlage zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 1.6
- Das Muster 9b (zu § 16 DONot) erhält die aus der Anlage zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.