Veröffentlichung JMBl. 2014/01 S. 2 vom 19.12.2013

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Az.: B3 - 1454 - VI - 10159/13
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Aktenordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 19. Dezember 2013  Az.: B3 - 1454 - VI - 10159/13
1.
Die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1983 (JMBl 1984 S. 13), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2012 (JMBl 2013 S. 2), wird wie folgt geändert:
1.1
In der Inhaltsübersicht wird nach § 8 eingefügt:
„§ 8a Güterichterverfahren“.
1.2
In § 2 Abs. 8 Satz 2 werden die Worte „bei dem Landgericht“ gestrichen.
1.3
§ 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.3.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Richtet sich das Wiederaufnahmegesuch gegen ein Urteil einer höheren Instanz, so gehören die Vorgänge gleichwohl in die erstinstanzlichen Akten (§ 4 Abs. 7).“
1.4
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1)
1Im Allgemeinen Register werden mit den aus Liste 3 ersichtlichen Daten unter dem Registerzeichen AR erfasst:
a)
Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten gehören oder ob sie in das Verfahrensregister einzutragen sind,
b)
Eingänge, die ohne Verfügung in der Sache an ein anderes Gericht oder eine Behörde abzugeben sind,
c)
Ersuchen um Rechtshilfe,
d)
Schutzschriften.
2Zu den unter AR zu erfassenden Angelegenheiten gehören auch:
a)
Aus- und Durchlieferungsverfahren des Oberlandesgerichts,
b)
Anträge nach § 51 RVG,
c)
ausgehende Ersuchen nach § 1077 ZPO,
d)
Ersuchen auf Beeidigung von Zeugen (z. B. § 57 Abs. 6 GWB).
3An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Ersuchen um Amtshilfe sind nur dann zu erfassen, wenn Vorgänge nicht vorhanden sind, zu denen sie genommen werden können. 4Nicht zu den unter AR zu erfassenden Schriften gehören insbesondere Anträge oder Ersuchen auf Auskunft aus den Akten, auf Übersendung von Akten oder Urkunden sowie auf Erteilung von Abschriften aus Akten oder Registern.“
1.5
In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
5Abweichend von Satz 4 ist in Nachlasssachen die Urschrift dem Nachlassgericht zu übersenden.“
1.6
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a
Güterichterverfahren
(1)
1Verfahren vor der Güterichterin oder dem Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO oder § 36 Abs. 5 FamFG werden ebenfalls unter dem Registerzeichen AR mit dem Zusatz G (Liste 3a) erfasst. 2Für die Jahreszahl des Jahrgangs bei dem Aktenzeichen ist das Datum maßgeblich, an dem die Verweisung vor die Güterichterin oder den Güterichter erfolgt ist oder bei Güteverfahren in Verbundlösungen das Verfahren auf der zentralen Geschäftsstelle eingegangen ist. 3Ist eine Güterichtergeschäftsstelle nicht eingerichtet, ist das Datum des Verweisungsbeschlusses maßgeblich. 4Im Register des Herkunftsverfahrens ist das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens in der Spalte Bemerkungen zu vermerken; im Güterichterverfahren ist das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens zu erfassen. 5Bei Terminen vor der Güterichterin oder dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung relevanten Angaben auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind. 6Auf Protokollen ist unter dem Aktenzeichen des Güterichterverfahrens auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht anzugeben.
(2)
1Mit den Schriftstücken und Unterlagen in Güterichterverfahren werden Blattsammlungen angelegt. 2Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte aufzubewahren. 3Schriftstücke und Unterlagen, die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Parteien, den Beteiligten oder der Güterichterin bzw. dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden, werden in einem besonderen Umschlag aufbewahrt, auf dem Aktenzeichen, Einsender, Inhalt und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken sind.
(3)
1Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Rechtsstreits (z. B. Abschluss eines Vergleichs oder einer Vereinbarung über die Rücknahme der Klage) durch den Güterichter oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. 2Das als vertraulich bezeichnete Schriftgut ist an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, es sei denn, die Parteien oder die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. 3Das in der Akte oder Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.“
1.7
§ 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach Buchst. c wird der folgende neue Buchst. d eingefügt:
„d)
der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung (§ 882d Abs. 2 ZPO),“.
1.7.2
Die bisherigen Buchst. d und e werden Buchst. e und f.
1.8
§ 18 erhält folgende Fassung:

§ 18
Register- und Aktenführung
(1)
1Bei dem Amtsgericht wird das Register für Privatklage- und Bußgeldsachen Bs, OWi (Liste 34) geführt. 2In diesem Register sind zu registrieren:
a)
Privatklagesachen,
b)
Anträge der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG auch im Falle des § 87n Abs. 2 IRG),
c)
Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbescheiden der Verwaltungsbehörde (§ 106 Abs. 2 Satz 3 OWiG),
d)
einzelne richterliche Verfolgungshandlungen (§ 35 Abs. 1
OWiG),
e)
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft (§§ 62, 52 Abs. 2 Satz 3, § 69 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 2, § 108 Abs. 1 OWiG, § 25a Abs. 3 StVG - auch im Falle des § 87n Abs. 6 IRG in Verbindung mit § 13 JVKostO),
f)
Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (§§ 103, 104 Abs. 1 OWiG auch im Falle des § 87n Abs. 2 IRG),
g)
Anträge auf Anordnung von Auflagen gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 98 Abs. 1 OWiG auch im Falle des § 87n Abs. 2 IRG).
3Werden die Verfahren nicht in einem Fachverfahren geführt, kann zu diesem Register nach Anordnung der Behördenleitung ein alphabetisches Namenverzeichnis für einen oder mehrere Jahrgänge geführt werden.
(2)
1Über einzelne richterliche Anordnungen wird das Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs (Liste 35) geführt. 2Zu den Gs-Sachen gehören die Anzeigen und Anträge in solchen Straf-(Privatklage-)sachen, in denen die öffentliche (Privat-)
Klage nicht oder nicht bei diesem Amtsgericht erhoben ist und das Amtsgericht auch nicht als Rechtshilfegericht (§§ 156 ff. GVG) angerufen wird. 3Als Gs-Sachen zu registrieren sind insbesondere die auf Grund von Vorschriften der StPO (z. B. §§ 98 bis 100, 125, 128, 159, 162 ff. StPO) im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vorzunehmenden richterlichen Untersuchungshandlungen, die Anträge auf Augenscheinnahme (Leichenschau, Leichenöffnung), Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, die Anträge, in denen die Staatsanwaltschaft die richterliche Zustimmung zur Abstandnahme von der Erhebung der öffentlichen Klage nachsucht usw., sowie sonstige Entscheidungen in Strafsachen vor Erhebung der öffentlichen Klage, die den Richterinnen und Richtern zugewiesen sind (z. B. § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG, § 73 Abs. 3 SGB X usw.), sowie Entscheidungen nach §§ 87g und 87i IRG. 4Über mehrere Entscheidungen in einer Haftsache wird nur ein Aktenstück geführt. 5Wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend gelten, sind weitere den Amtsgerichten gesetzlich zugewiesene Geschäfte der Anordnung von Durchsuchung (z. B. § 59 Abs. 4 GWB) und der Bestätigung der Beschlagnahme (z. B. § 58 Abs. 2 und 3 GWB) ebenfalls in Liste 35 zu registrieren.
(3)
In den übrigen Straf- und Bußgeldsachen richtet sich die Akten- und Registerführung nach §§ 51 bis 59.
(4)
Wird in den Fällen des Abs. 3 Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen, teilt nach Erhebung der öffentlichen Klage die Geschäftsstelle des mit der Sache neu befassten Gerichts bei Eingang der Akten unverzüglich die Anhängigkeit des Verfahrens zum Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs mit.
(5)
In Straf- und Bußgeldsachen wird ein Kalender für Hauptverhandlungen nach Liste 42 geführt.
(6)
1Über alle Vollstreckungen in Straf- und Bußgeldsachen, für die als Vollstreckungsleiter der Jugendrichter zuständig ist, wird das Vollstreckungsregister für Jugendrichtersachen VRJs (Liste 56) geführt. 2Das VRJs-Aktenzeichen ist zum Js-Register (Muster 32) bzw. zum Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts (Liste 34) mitzuteilen; dort ist es unter „Bemerkungen“ zu vermerken. 3Soweit über die Vollstreckungen des als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichters Vollstreckungshefte gebildet werden, sind sie - ebenso wie die Gnadenhefte - in den Hauptakten zu verwahren. 4Anlegung und Inhalt des Vollstreckungsheftes richten sich nach §§ 15, 16 StVollstrO. 5Nach Abschluss der Vollstreckung sind die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zurückzuleiten.
(7)
1Ist nach § 56 StGB oder nach § 21 JGG die Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies nach Maßgabe der Liste 44 zu erfassen. 2Das Gleiche gilt bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59, 59a StGB) und der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG).“
1.9
In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „erfolgt sind“ die Worte „; dies gilt auch für eidesstattliche Versicherungen nach § 2356 Abs. 2 BGB“ eingefügt.
1.10
§ 27 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
,,(9)
1Wird eine in amtliche Verwahrung genommene letztwillige Verfügung, die vor einer Richterin bzw. einem Richter oder vor einer Notarin bzw. einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtet worden ist, der Erblasserin bzw. dem Erblasser oder den Vertragsschließenden zurückgegeben, so ist in die Niederschrift über die Rückgabe der letztwilligen Verfügung folgender Vermerk über die in § 2256 Abs. 1 Satz 2, § 2300 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgeschriebene Belehrung aufzunehmen:
Die Erblasserin/der Erblasser/die Vertragsschließenden ist/sind darüber belehrt worden, dass die letztwillige Verfügung durch die Rückgabe als widerrufen gilt. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Testament/dem Erbvertrag angebracht worden.
2Auf der Urkunde ist zu vermerken:
Dieses Testament/dieser Erbvertrag gilt durch die am ………....... erfolgte Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen (§§ 2256, 2272, 2300 Abs. 2 Satz 3 BGB).
……………...…, den ..……………………
…………..……… (Name) ………….....…….. (Amtsbezeichnung)“.
1.11
§ 38a wird wie folgt geändert:
1.11.1
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1)
Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, § 16 UmwG) sowie die Entschädigungsklagen (§ 201 GVG) und die den Entschädigungsklagen vorausgehenden PKH-Anträge gemäß § 117 ZPO sind nach Maßgabe der Liste 20 zu erfassen.“
1.11.2
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, § 16 UmwG) werden unter dem Registerzeichen AktG, die Entschädigungsklagen sowie die den Entschädigungsklagen vorausgegangenen PKH-Anträge unter dem Registerzeichen EK erfasst.“
1.12
§ 41 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das Wort „Liste“ ersetzt.
1.12.2
In Abs. 3 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Liste“ ersetzt.
1.12.3
Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
1.12.4
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
,,(5)
1Ist nach § 56 StGB oder nach § 21 JGG die Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies nach Maßgabe der Liste 44 zu erfassen. 2Das Gleiche gilt bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59, 59a StGB) und der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG).“
1.13
In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Liste“ ersetzt.
1.14
Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4)
Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 104 Abs. 2 der Bundesnotarordnung sind nach Maßgabe der Liste 3 zu erfassen.“
1.15
Dem § 45a wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4)
Anträge auf Enthebung vom Amt des patentanwaltlichen Mitglieds gemäß § 89 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung, vom Amt des Beisitzers gemäß § 101 Abs. 2 des Steuerberatergesetzes oder § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung sind nach Maßgabe der Liste 3 zu erfassen.“
1.16
§ 45c erhält folgende Fassung:

§ 45c
Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)
Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie nach § 75 Abs. 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) werden nach Maßgabe der Liste 27a und Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem GWB und nach § 98 EnWG werden nach Maßgabe der Liste 27b jeweils unter dem Registerzeichen „Kart“ erfasst.“
1.17
In § 53 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „arabische“ gestrichen.
1.18
§ 58 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1.18.1
Satz 1 wird aufgehoben.
1.18.2
Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
1.19
Die Anlage I wird wie folgt geändert:
1.19.1
Abschnitt I Buchst. a erhält folgende Fassung:

a) Überhaupt
AR
Allgemeines Register
3
-
-
AR - G
Güterichterverfahren
3a
-
ja
-
Geschäftskalender
2
-
-“.
1.19.2
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.19.2.1
Buchst. B c erhält folgende Fassung:
c) Oberlandesgericht
Vs
Register für Revisionen Privatklagesachen

38
Revisionen in Privatklagesachen

-
Kart
Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (Kartellsachen)





27b





-





nein
Ws
Beschwerderegister für Strafsachen und Bußgeldsachen

41
Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen


nein
1.19.2.2
Buchst. D erhält folgende Fassung:
„D. Gerichtliche Entscheidungen des
Oberlandesgerichts über Justizverwaltungsakte
VA VAs
Register für gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

27
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte


nein
Kart
Verwaltungsbeschwerden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)


27a


-


nein“.
1.20
Die Anlage II wird wie folgt geändert:
1.20.1
Im Verzeichnis der Muster und Listen werden folgende Einträge eingefügt:
„Liste 3a
Güterichterverfahren“
„Liste 27a
Verwaltungsbeschwerden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)“
„Liste 27b
Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (Kartellsachen)“.
1.20.2
Nach Liste 3 wird folgende Liste 3a eingefügt:
Liste 3a (§ 8a AktO)
Güterichterverfahren (AR - G)
Zu erfassen sind:
1.
Jährlich fortlaufende Nummer,
2.
Tag des Eingangs des Verweisungsbeschlusses des streitigen Verfahrens,
3.
Aktenzeichen und Gericht des Herkunftsverfahrens,
4.
Namen der Parteien bzw. Beteiligten:
a)
Kläger/in bzw. Berufungskläger/in bzw. Antragsteller/in,
b)
Beklagte/r bzw. Berufungsbeklagte/r bzw. Antragsgegner/in (bei natürlichen Personen mit Vorname und Familienname, bei juristischen Personen mit deren Bezeichnung),
5.
Art und Zeitpunkt der Erledigung des Güterichterverfahrens,
6.
Bemerkungen.“
1.20.3
Liste 4 wird wie folgt geändert:
1.20.3.1
Nach Erläuterung Nr. 2 wird folgende Erläuterung Nr. 3 eingefügt:
,,3.
Unter II sind auch die insbesondere nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen zu erfassen, deren Gegenstand nicht eine Freiheitsentziehung ist, wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten.“
1.20.3.2
Die Erläuterungen Nrn. 3 bis 7 werden Erläuterungen Nrn. 4 bis 8.
1.20.4
Liste 9 wird wie folgt geändert:
1.20.4.1
Nach Erläuterung Nr. 1 wird folgende Erläuterung Nr. 2 eingefügt:
,,2.
Zu den unter Nr. 3 b bb zu erfassenden Verfahren gehören auch die insbesondere nach den Polizeigesetzen der Länder den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen, deren Gegenstand eine Freiheitsentziehung ist, wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten.“
1.20.4.2
Die Erläuterungen Nrn. 2 und 3 werden Erläuterungen Nrn. 3 und 4.
1.20.5
Liste 20 wird wie folgt geändert:
1.20.5.1
Die Überschrift zu Liste 20 erhält folgende Fassung:
Liste 20 (§ 13 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs.1)
Zivilprozesssachen des Amtsgerichts C und H,
des Landgerichts O und OH
und des Oberlandesgerichts Sch, SchH, Kap, AktG und EK
.
1.20.5.2
Die Erläuterung Nr. 5 „Nur für Oberlandesgerichte“ zu Liste 20 erhält folgende Fassung:
,,5.
Bei den unter Sch, SchH und EK erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.“
1.20.6
Liste 23 wird wie folgt geändert:
1.20.6.1
Unter Nr. 4 „Nur für Oberlandesgerichte“ wird der Buchst. e aufgehoben.
1.20.6.2
Die Buchst. f und g werden Buchst. e und f.
1.20.7
Nach Liste 27 wird folgende Liste 27a eingefügt:
Liste 27a (§ 45c)
Verwaltungsbeschwerden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Zu erfassen sind:
1.
Jährlich fortlaufende Nummer
2.
Verfahrensart Verwaltungsbeschwerde (V)
3.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
4.
Name und Wohnort der/des Antragstellenden
5.
a)  Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
b)  Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
c)  Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
6.
erledigt am
7.
Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am
8.
Bemerkungen
9.
Jahr der Weglegung
Erläuterung:
Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden."
1.20.8
Nach Liste 27a wird folgende Liste 27b eingefügt:
Liste 27b (§ 45c)
Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (Kartellsachen)
Zu erfassen sind:
1.
Jährlich fortlaufende Nummer
2.
Verfahrensart Bußgeldverfahren (OWi)
3.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
4.
Name und Wohnort der/des Antragstellenden
5.
a)  Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
b)  Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
c)  Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
6.
erledigt am
7.
Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am
8.
Bemerkungen
9.
Jahr der Weglegung
Erläuterungen:
1.
Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden.
2.
Bußgeldverfahren nach § 98 EnWG sind besonders kenntlich zu machen.“
1.20.9
Liste 34 erhält folgende Fassung:
Liste 34 (§ 18 Abs. 1)
Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts Bs, OWi
Zu erfassen sind:
1.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
2.
Name, Wohnort der Privatklägerin/des Privatklägers, der/des Beschuldigten/Betroffenen
3.
Jährlich fortlaufende Nummer der Privatklagen (Bs)
4.
Jährlich fortlaufende Nummer der
a)
Erzwingungshaftanträge
b)
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a
Abs. 3 StVG
c)
sonstigen Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der
Verwaltungsbehörden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG)
d)
sonstigen Anträge und Entscheidungen nach dem OWiG
5.
Jahr der Aktenweglegung
6.
Bemerkungen
Erläuterungen:
1.
1Sind mehrere Beschuldigte oder Betroffene vorhanden, sind diese durch kleine lateinische Buchstaben oder auf sonst geeignete Weise zu unterscheiden. 2Der Name der/des Beschuldigten oder Betroffenen, nach welchem das Verfahren benannt ist, ist zuerst zu erfassen. 3Die Angabe des Wohnorts kann unterbleiben, wenn Unzuträglichkeiten nicht zu besorgen sind. 4Übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, so ist dies bei Nr. 6 zu vermerken und die Sache als erledigt zu behandeln.
2.
1Die Erfassung bei den Nrn. 3 und 4 beginnt jeweils mit Nr. 1. 2Die Nrn. 4a, 4b, 4c und 4d laufen gemeinschaftlich (Springnummern).
3.
1Eine Neuerfassung erfolgt, wenn eine zurückgewiesene Privatklage von neuem angebracht wird.
4.
1In Fällen der Vollstreckung einer Strafe aus einem Urteil in Privatklagesachen oder einer Erzwingungshaft ist bei Nr. 6 das VRs-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder in Jugendsachen das VRJs-Aktenzeichen zu vermerken.
5.
1Wird in nur einem Antragsschreiben die Anordnung der Erzwingungshaft für mehrere Bußgeldbescheide beantragt, so ist gleichwohl von mehreren selbstständigen Anträgen auszugehen, die für jeden Bußgeldbescheid getrennt unter einer jeweils neuen laufenden Nummer zu erfassen sind.“
1.20.10
Muster 34a wird aufgehoben.
1.20.11
Liste 35 erhält folgende Fassung:
Liste 35 (§ 18 Abs. 2)
Einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs
Zu erfassen sind:
1.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
2.
Name und Wohnort der bzw. des Beschuldigten, Betroffenen oder Beteiligten
3.
Laufende Nummer
4.
Antragsstellende/ersuchende Behörde und Aktenzeichen
5.
ggf. Jahr der Weglegung
6.
Bemerkungen (Verbleib der Akten)
Erläuterungen:
1.
Sind in einer Sache mehrere Personen beschuldigt, betroffen oder beteiligt, so sind ihre Personendaten unter derselben Nummer (z. B. durch Voranstellen kleiner lateinischer Buchstaben) zu registrieren.
2.
Anträge auf Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO oder der Unterbringung nach § 126a StPO gegen mehrere Personen innerhalb eines Ermittlungsverfahrens sind getrennt zu registrieren.
3.
1Eine Angelegenheit ist stets dann neu zu registrieren, wenn das Gericht sich nach ergangener Entscheidung mit der Sache erneut befasst. 2Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, so unterbleibt eine Neuerfassung. 3Werden nach Satz 1 in einer Haftsache mehrere Erfassungen erforderlich, so ist die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Erfassung weiterzuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 3); bei der Neuerfassung ist das Aktenzeichen bei den für „Bemerkungen“ vorgesehenen Angaben zu vermerken.
4.
1Haftbegleitende Maßnahmen sind nicht zu registrieren. 2Zu den haftbegleitenden Maßnahmen zählen alle gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen, insbesondere die Briefkontrolle und die Erteilung von Besuchserlaubnissen.“
1.20.12
Muster 38 wird Liste 38 und erhält folgende Fassung:
Liste 38 (§ 41 Abs. 1 Buchst. a)
Register für Berufungen / Revisionen in Privatklagesachen
des Landgerichts Ps / Oberlandesgerichts Vs
Zu erfassen sind:
1.
Fortlaufende Nummer
2.
Gericht, dessen Urteil angefochten ist
a)
Sitz
b)
Aktenzeichen
c)
Tag der Entscheidung
3.
Name des
a)
Privatklägers
b)
Angeklagten
4.
Tag der Abgabe der Akten
5.
Bemerkungen
Erläuterungen:
1.
1Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so gehört die Sache nicht in das vorliegende, sondern in das von der Staatsanwaltschaft geführte Js-Register bzw. Ss-Register. 2Die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist bei Nr. 5 zu vermerken.
2.
Eine erneute Erfassung erfolgt bei dem Oberlandesgericht, wenn eine in die Berufungsinstanz zurückverwiesene Sache abermals in die Revisionsinstanz gelangt.“
1.20.13
In Liste 39 wird die Erläuterung Nr. 8 aufgehoben.
1.20.14
In Liste 41 wird Satz 2 der Erläuterung Nr. 1 aufgehoben.
1.20.15
Muster 42 wird Liste 42 und erhält folgende Fassung:
Liste 42 (§ 18 Abs. 5, § 41 Abs. 3)
Kalender für Hauptverhandlungen
in Strafsachen und Bußgeldsachen
Zu erfassen sind:
1.
Terminstunde
2.
Name der/des Angeklagten/Betroffenen
3.
Bezeichnung der Straftat, Ordnungswidrigkeit
4.
Aktenzeichen
5.
Bemerkungen
Erläuterungen:
1.
Die Liste ist für jeden Terminstag besonders anzulegen.
2.
1Unter Nr. 5 ist der Tag zu erfassen, an dem das mit Gründen versehene, von dem (den) Richter(n) unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird. 2Bei Spruchkörpern, die mit mehr als einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter besetzt sind, ist unter Nr. 5 zusätzlich der Tag zu vermerken, an dem die Berichterstatterin oder der Berichterstatter das nur von ihr oder ihm unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergibt.“
1.20.16
Muster 43 wird Liste 43 und erhält folgende Fassung:
Liste 43 (§ 42 Abs. 1)
Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer StVK
Zu erfassen sind:
1.
Laufende Nummer
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Verurteilten
3.
Sitz und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
4.
Vollzugseinrichtung
5.
Datum der Aktenweglegung
6.
Bemerkungen
Erläuterungen:
1.
1Jede nach § 78a GVG zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern gehörige Angelegenheit ist gesondert zu erfassen. 2Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Angelegenheiten eines Verurteilten anhängig werden.
2.
1Eine Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB) ist nicht neu zu erfassen, solange eine vorangegangene Prüfung noch nicht rechtskräftig durch Ablehnung oder Widerruf abgeschlossen ist. 2Im Falle des § 454b Abs. 3 StPO ist jede zu vollstreckende Entscheidung gesondert zu erfassen, die in die gleichzeitig zu treffende Entscheidung einzubeziehen ist.
3.
1Mit der Aussetzung des Strafrestes wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder den Straferlass fortgeführt. 2Anträge und Maßnahmen, die sich auf eine noch nicht rechtskräftig durch Straferlass oder Widerruf erledigte Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes beziehen, insbesondere die Änderung der Bewährungszeit, die Bestellung eines Bewährungshelfers, die Erteilung von Auflagen oder Weisungen, der Widerruf der Aussetzung und die Anrechnung erfüllter Auflagen sowie auch der Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit und der Widerruf des Straferlasses sind nicht neu zu erfassen.
4.
1Ist nach rechtskräftigem Widerruf der Aussetzung des Strafrestes später erneut über die Aussetzung eines Strafrestes zu entscheiden, ist das Verfahren neu zu erfassen. 2Im Falle der erneuten Aussetzung des nunmehrigen Strafrestes gilt Erläuterung Nr. 3 entsprechend.
5.
1Jede Prüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung (§ 67e StGB) ist neu zu erfassen. 2Wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, gelten die Erläuterungen Nrn. 3 und 4 entsprechend.
6.
1Die erste Bestellung eines Bewährungshelfers in Führungsaufsichtsverfahren ist nach § 42 Abs. 1 zu erfassen. 2Nachfolgende Anträge und Maßnahmen, insbesondere die Bestellung eines anderen Bewährungshelfers, Weisungen an den Verurteilten und Entscheidungen über die Dauer, die Beendigung, das Entfallen oder das Ruhen der Führungsaufsicht sind nicht neu zu erfassen.
7.
1Abgaben ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Strafvollstreckungskammer sind besonders zu kennzeichnen. 2Dies gilt nicht für Abgaben an das Wohnsitzgericht nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO.
8.
Werden in einer Strafvollstreckungssache mehrere Eintragungen erforderlich, ist die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Eintragung weiterzuführen; bei der Neueintragung ist dieses Aktenzeichen bei Nr. 6 zu vermerken.“
1.20.17
Die Überschrift der Liste 44 erhält folgende Fassung:
Liste 44 (§§ 18 Abs. 7, 41 Abs. 5).
1.20.18
In Liste 53 werden in Nr. 5 sowie in der Erläuterung die Worte „§ 114b“ jeweils durch die Worte „§ 114c“ ersetzt.
1.20.19
In der Überschrift der Liste 56 werden die Worte „(§ 18 Abs. 8)“ durch die Worte „(§ 18 Abs. 6)“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.