361-J
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum
Gerichtsvollzieherkostengesetz
Gerichtsvollzieherkostengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
20. Dezember 2013 Az.: B2 - 5653 - VI - 10035/12
- 1.
- Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) vom 5. Juni 2001 (JMBl S. 110), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2013 (JMBl S. 94), werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
- 1.1.2
- In Abs. 4 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „, sobald die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO gegeben sind“ gestrichen.
- 1.1.3
- In Abs. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchst. c angefügt:
- „c)
- das Verfahren zur gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO), es sei denn, der Gerichtsvollzieher wurde isoliert mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache beauftragt (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO).“
- 1.2
- In Abschnitt A Nr. 5 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 2 Satz 3 GVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Satz 3 GVO)“ ersetzt.
- 1.3
- In Abschnitt A Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(vgl. § 77a GVO)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. § 57 GVO)“ ersetzt.
- 1.4
- Abschnitt A Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Dem Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Die Reinschrift der Kostenrechnung ist dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a GvKostG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung zu übermitteln.“
- 1.4.2
- In Abs. 5 werden die Worte „§ 82 GVO“ durch die Worte „§ 59 GVO“ ersetzt.
- 1.5
- In Abschnitt A Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 11 Abs. 3 GVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 3 GVO)“ ersetzt.
- 1.6
- In Abschnitt A Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(vgl. § 77a GVO)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. § 57 GVO)“ ersetzt.
- 1.7
- Abschnitt B Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Abs. 1 Satz 2 werden im Klammerzusatz die Worte „§ 167 Abs. 2 GVGA“ durch die Worte „§ 116 Abs. 2 GVGA“ ersetzt.
- 1.7.2
- In Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 156 GVGA)“ durch den Klammerzusatz „(§ 106 GVGA)“ ersetzt.
- 1.8
- In Abschnitt B Nr. 13 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 156 GVGA)“ durch den Klammerzusatz „(§ 106 GVGA)“ ersetzt.
- 1.9
- In Abschnitt B Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(vgl. § 77 Abs. 4 GVGA)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. § 45 Abs. 4 GVGA)“ ersetzt.
- 1.10
- Abschnitt B Nr. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „liegt“ ein Komma sowie die Worte „sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt“ eingefügt.
- 1.10.2
- In Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 33 GVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 22 GVO)“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.