2003.4-J
Änderung der Verwaltungsanordnung
zur EDV-Unterstützung für die
Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher
zur EDV-Unterstützung für die
Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 24. Februar 2014 Az.: B4 - 1518 - VI - 810/94
- 1.
- Die Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher vom 12. November 2012 (JMBl S. 135) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung wird die Zahl „45“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.2.4 Satz 1 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
- 1.3
- In Nr. 1.3.5 Satz 3 werden die Worte „§§ 110, 10“ durch die Worte „§§ 63, 7“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 1.4.2 werden die Worte „§§ 63, 64, 65, 69“ durch die Worte „§§ 45, 46, 47, 49“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 1.4.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
- „Ein Verfahren gilt als erledigt und ist im Dienstregister abzutragen, wenn es vollständig abgeschlossen ist und die Verfahrenskosten erhoben und verbucht sind bzw. bei rückständigen Kosten die zwangsweise Einziehung durch die Landesjustizkasse Bamberg beantragt worden ist (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG).“
- 1.6
- Nr. 1.4.6 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 62 Abs. 1 Nr. 3, § 66 GVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 44 Abs. 1 Nr. 3, § 48 GVO)“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Satz 3 wird die Zahl „66“ durch die Zahl „48“ ersetzt.
- 1.7
- In Nr. 1.4.8 werden die Worte „§ 77 Nr. 2“ durch die Worte „§ 56 Abs. 2“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 1.4.11 werden die Worte „§ 73 Nr. 8 Satz 1“ durch die Worte „§ 52 Abs. 8 Satz 1“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 1.4.12 wird aufgehoben.
- 1.10
- In Nr. 2.1 Satz 1 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
- 1.11
- In Nr. 2.2.4 Satz 1 werden die Worte „§ 73 Nr. 8 GVO“ durch die Worte „§ 52 Abs. 8 GVO“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 4.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Zugangs- und Zugriffskontrolle sind mindestens Benutzernamen und Kennwörter zu verwenden, die
- –
- eine Kennwortlänge von mindestens acht Zeichen vorsehen;
- –
- eine angemessene Kennwortkomplexität vorsehen. Das Kennwort muss Zeichen aus den Kategorien Großbuchstaben (A bis Z), Kleinbuchstaben (a bis z) und Zahlen zur Basis 10 (0 bis 9) enthalten.
Die Kennwörter sind in Abständen von höchstens drei Monaten zu ändern.“
- 1.13
- In Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „99“ durch die Zahl „75“ ersetzt.
- 1.14
- In der Überschrift der Anlage 1 wird der Klammerzusatz „(zu Nrn. 1.1.2 und 1.2.2 a))“ durch den Klammerzusatz „(zu Nrn. 1.1.2 und 1.2.2)“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 2014 in Kraft.