2038.3.3.1-J
Änderung der Vergütungen bei den Prüfungen
im Bereich der Justizverwaltung
im Bereich der Justizverwaltung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 22. Mai 2014 Az.: G3 - 2103 - IX - 4573/2014
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung vom 25. März 2008 (JMBl S. 45), geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 2010 (JMBl S. 38), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1.1 wird der Betrag „467,25 €“ durch den Betrag „513,98 €“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.1.2 wird der Betrag „155,75 €“ durch den Betrag „171,33 €“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 1.1.3 erhält folgende Fassung:
„1.1.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit | 11,44 €“ |
- 1.4
- In Nr. 1.1.4 wird der Betrag „10,40 €“ durch den Betrag „11,44 €“ und der Betrag „62,40 €“ durch den Betrag „68,64 €“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 1.1.5 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und jede Prüferin“ und nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt sowie der Betrag „15,05 €“ durch den Betrag „16,56 €“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 1.2.1 wird der Betrag „568,05 €“ durch den Betrag „624,86 €“ ersetzt.
- 1.7
- In Nr. 1.2.2 wird der Betrag „189,35 €“ durch den Betrag „208,29 €“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 1.2.3 erhält folgende Fassung:
„1.2.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit | 14,91 €“ |
- 1.9
- In Nr. 1.2.4 wird der Betrag „13,55 €“ durch den Betrag „14,91 €“ und der Betrag „81,30 €“ durch den Betrag „89,43 €“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 1.2.5 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und jede Prüferin“ und nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt sowie der Betrag „20,70 €“ durch den Betrag „22,77 €“ ersetzt.
- 1.11
- Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
„1.3 | Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz:“ |
- 1.12
- In Nr. 1.3.1.1 wird der Betrag „366,45 €“ durch den Betrag „403,10 €“ ersetzt.
- 1.13
- In Nr. 1.3.1.2 wird der Betrag „15,05 €“ durch den Betrag „16,56 €“ ersetzt.
- 1.14
- In Nr. 1.3.2 wird der Betrag „122,20 €“ durch den Betrag „134,42 €“ ersetzt.
- 1.15
- Nr. 1.3.3 erhält folgende Fassung:
„1.3.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit | 10,01 €“ |
- 1.16
- In Nr. 1.3.4 wird der Betrag „9,10 €“ durch den Betrag „10,01 €“ und der Betrag „54,50 €“ durch den Betrag „59,95 €“ ersetzt.
- 1.17
- In Nr. 1.3.5 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und jede Prüferin“ und nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt sowie der Betrag „9,10 €“ durch den Betrag „10,01 €“ ersetzt.
- 1.18
- Nr. 1.4 erhält folgende Fassung:
„1.4 | Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz:“ |
- 1.19
- In Nr. 1.4.1.1 wird der Betrag „174,30 €“ durch den Betrag „191,73 €“ ersetzt.
- 1.20
- In Nr. 1.4.1.2 wird der Betrag „236,25 €“ durch den Betrag „259,88 €“ ersetzt.
- 1.21
- In Nr. 1.4.1.3 wird der Betrag „267,75 €“ durch den Betrag „294,53 €“ ersetzt.
- 1.22
- In Nr. 1.4.1.4 wird der Betrag „12,90 €“ durch den Betrag „14,19 €“ ersetzt.
- 1.23
- In Nr. 1.4.2.1 wird der Betrag „58,10 €“ durch den Betrag „63,91 €“ ersetzt.
- 1.24
- In Nr. 1.4.2.2 wird der Betrag „78,75 €“ durch den Betrag „86,63 €“ ersetzt.
- 1.25
- In Nr. 1.4.2.3 wird der Betrag „89,25 €“ durch den Betrag „98,18 €“ ersetzt.
- 1.26
- Nr. 1.4.3 erhält folgende Fassung:
„1.4.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung der schriftlichen Arbeiten“ |
- 1.27
- In Nr. 1.4.3.1 wird der Betrag „4,20 €“ durch den Betrag „4,62 €“ ersetzt.
- 1.28
- In Nr. 1.4.3.2 wird der Betrag „6,10 €“ durch den Betrag „6,71 €“ ersetzt.
- 1.29
- In Nr. 1.4.3.3 wird der Betrag „7,00 €“ durch den Betrag „7,70 €“ ersetzt.
- 1.30
- In Nr. 1.4.4.1 wird der Betrag „4,20 €“ durch den Betrag „4,62 €“ und der Betrag „25,20 €“ durch den Betrag „27,72 €“ ersetzt.
- 1.31
- In Nr. 1.4.4.2 wird der Betrag „6,10 €“ durch den Betrag „6,71 €“ und der Betrag „36,55 €“ durch den Betrag „40,21 €“ ersetzt.
- 1.32
- In Nr. 1.4.4.3 wird der Betrag „7,00 €“ durch den Betrag „7,70 €“ und der Betrag „41,90 €“ durch den Betrag „46,09 €“ ersetzt.
- 1.33
- In Nrn. 1.4.5 und 1.4.6 werden jeweils nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und jede Prüferin“ und nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt sowie jeweils der Betrag „5,85 €“ durch den Betrag „6,44 €“ ersetzt.
- 1.34
- Nr. 1.5 wird wie folgt geändert:
- 1.34.1
- Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für den
Rechtspfleger-, den Justizfachwirte- und den Vollzugs- und Verwaltungsdienst sowie Leistungsfeststellung für die Zulassung anderer Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung:“
- 1.34.2
- Nach dem Wort „Prüfer“ werden die Worte „und jede Prüferin“ und nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ die Worte „und Prüfungsteilnehmerin“ eingefügt.
- 1.34.3
- Der Betrag „5,85 €“ wird durch den Betrag „6,44 €“ ersetzt.
- 1.35
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und Prüferinnen“ eingefügt.
- 1.36
- Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:
„3.1 | Erste Juristische Staatsprüfung, Zweite Juristische Staatsprüfung, Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz |
29,04 €“ |
- 1.37
- Nr. 3.2 erhält folgende Fassung:
„3.2 | Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, Ausleseprüfung für die Beschäftigung in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst |
24,20 €“ |
- 1.38
- In Nrn. 4.1 und 4.2 wird jeweils der Betrag „9,70 €“ durch den Betrag „10,67 €“ ersetzt.
- 1.39
- In Nr. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Worte „und Prüferinnen“ und nach dem Wort „Beamten“ jeweils die Worte „und Beamtinnen“ eingefügt sowie das Wort „Beamte“ durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.
- 1.40
- In Nr. 6 werden nach dem Wort „Prüfungsleitern“ die Worte „und Prüfungsleiterinnen“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Die Änderungen für die Zweite Juristische Staatsprüfung sind bereits mit dem Termin 2014/1 anzuwenden.