3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung über
die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 25. Juli 2014 Az.: E2 - 4208 - II - 10077/2010
- 1.
- Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1976, JMBl S. 358, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. März 2012, JMBl S. 30) werden gemäß einer Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
- „Bei der Entscheidung, ob die Tat verfolgt werden soll, ist Art. 5 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Vertrags- und Umsetzungsgesetz: Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998, BGBl 1998 II S. 2327)* zu beachten.“
- 1.1.2
- Es wird folgende Fußnote eingefügt:
- „*Art. 5 des OECD-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:
- Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden.“
- 1.2
- In Nr. 100 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 9 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Worte „§ 4 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 202 Abs. 1 werden die Worte „Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Worte „§§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 204 Abs. 1 werden die Worte „Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Worte „§§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 205 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Worte „§§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
- 1.6
- Nr. 211 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- „(1) In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach den §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach den §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Stellungnahme des obersten Staatsorgans das Verfahren einstellt oder der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zustimmt, so soll er dabei auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.“
- 1.7
- Nr. 228 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
- 1.7.2
- Im neuen Abs. 1 werden in Satz 1 nach „184a“ das Wort „und“ gestrichen und ein Komma sowie nach „184b“ die Worte „und 184c“ eingefügt.
- 1.7.3
- Folgender Abs. 2 wird angefügt:
- „(2) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint hat, teilen die Zentralstellen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in gleicher Form mit.“
- 1.8
- Die Überschrift vor Nr. 257 erhält folgende Fassung:
„2.
Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz“.
Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz“.
- 1.9
- Nr. 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- „Bei Straftaten nach dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz gilt Nr. 256 Abs. 2 entsprechend.“
- 1.10
- Nach Nr. 257 wird die folgende Nr. 257a eingefügt:
„257a
Dopingstraftaten
Dopingstraftaten
In Ermittlungsverfahren, die Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b, Abs. 3 Nr. 2 AMG zum Gegenstand haben und einen Bezug zu Leistungssportlern bzw. deren Ärzten, Trainern, Betreuern oder Funktionären aufweisen, kann es zweckmäßig sein, mit der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) − Stiftung privaten Rechts − Heussallee 38, 53113 Bonn, (www.nada-bonn.de), in Verbindung zu treten, die gegebenenfalls sachdienliche Auskünfte erteilen kann.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2014 in Kraft.