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Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung betreffend die
Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der
Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg)
Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der
Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg)
Abschnitt I der Bekanntmachung betreffend die Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) vom 26. März 2014 (JMBl S. 46) wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- In Nr. 8.1 muss im zweiten Absatz vor dem Satz „1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG oder § 27 Nr. 1 GNotKG haftet (Entscheidungsschuldner), Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“ die Nummernbezeichnung „8.2“ eingefügt werden.
- 2.
- Die bisherige Nummernbezeichnung „8.2“ muss richtig „8.3“ lauten.
- 3.
- Die Nummernbezeichnung „8.2.1“ muss richtig „8.3.1“ lauten.
- 4.
- Die Nummernbezeichnung „8.2.2“ muss richtig „8.3.2“ lauten.
- 5.
- Die Nummernbezeichnung „8.2.3“ muss richtig „8.3.3“ lauten.
- 6.
- Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3“ muss richtig „8.4“ lauten.
- 7.
- Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3.1“ muss richtig „8.4.1“ lauten.
- 8.
- Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3.2“ muss richtig „8.4.2“ lauten.
- 9.
- Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3.3“ muss richtig „8.4.3“ lauten.
- 10.
- Die Nummernbezeichnung „8.3.4“ muss richtig „8.4.4“ lauten.
- 11.
- Die Nummernbezeichnung „8.3.5“ muss richtig „8.4.5“ lauten.
- 12.
- In Nr. 43.3 muss im zweiten Absatz vor dem Satz „1Der Prüfungsbeamte vermerkt die Beanstandungen nach Nr. 43.1 außerdem in einer Nachweisung.“ die Nummernbezeichnung „43.4“ eingefügt werden.
- 13.
- Die bisherige Nummernbezeichnung „43.4“ muss richtig „43.5“ lauten.