Veröffentlichung JMBl. 2014/07 S. 132 vom 20.08.2014

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360-J
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Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung betreffend die
Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der
Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg)
Abschnitt I der Bekanntmachung betreffend die Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) vom 26. März 2014 (JMBl S. 46) wird wie folgt berichtigt:
1.
In Nr. 8.1 muss im zweiten Absatz vor dem Satz „1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG oder § 27 Nr. 1 GNotKG haftet (Entscheidungsschuldner), Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“ die Nummernbezeichnung „8.2“ eingefügt werden.
2.
Die bisherige Nummernbezeichnung „8.2“ muss richtig „8.3“ lauten.
3.
Die Nummernbezeichnung „8.2.1“ muss richtig „8.3.1“ lauten.
4.
Die Nummernbezeichnung „8.2.2“ muss richtig „8.3.2“ lauten.
5.
Die Nummernbezeichnung „8.2.3“ muss richtig „8.3.3“ lauten.
6.
Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3“ muss richtig „8.4“ lauten.
7.
Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3.1“ muss richtig „8.4.1“ lauten.
8.
Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3.2“ muss richtig „8.4.2“ lauten.
9.
Die bisherige Nummernbezeichnung „8.3.3“ muss richtig „8.4.3“ lauten.
10.
Die Nummernbezeichnung „8.3.4“ muss richtig „8.4.4“ lauten.
11.
Die Nummernbezeichnung „8.3.5“ muss richtig „8.4.5“ lauten.
12.
In Nr. 43.3 muss im zweiten Absatz vor dem Satz „1Der Prüfungsbeamte vermerkt die Beanstandungen nach Nr. 43.1 außerdem in einer Nachweisung.“ die Nummernbezeichnung „43.4“ eingefügt werden.
13.
Die bisherige Nummernbezeichnung „43.4“ muss richtig „43.5“ lauten.