Veröffentlichung JMBl. 2015/10 S. 111 vom 09.11.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 2f36e65e30f76fa28a9fd454e7010363930bce5f3b69c77c684e3662007bf9fe

 

Az.: B2 - 3715 - VI - 7952/2013
3102-J
3102-J
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 9. November 2015 Az.: B2 - 3715 - VI - 7952/2013
1.
Die Bekanntmachung über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) vom 16. November 2001 (JMBl. 2002 S. 10), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. September 2009 (JMBl. S. 103), wird wie folgt geändert:
1.1
Die Einleitung wird wie folgt gefasst:
„Die Landesjustizverwaltungen haben die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgestimmt. Diese gelten nach folgender Maßgabe für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz:“.
1.2
Vor Abschnitt A wird folgende Vorbemerkung eingefügt:
„Vorbemerkung:
1.
Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden (Anlage 1 für Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten I. und II. Instanz, Anlage 2 für familiengerichtliche Verfahren I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und 3104 bzw. Nrn. 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen.
2.
Soweit nachfolgend Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Prozesskostenhilfe zitiert werden, gelten diese gemäß § 76 Abs. 1 FamFG für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend. An die Stelle der zivilprozessualen Verfahrensbezeichnungen (Partei, Kläger usw.) treten die entsprechenden Begriffe des FamFG (Beteiligter, Antragsteller usw.).“
1.3
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
1.3.1
In der Überschrift wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
In Nr. 1.1 Satz 1 werden jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“, die Wörter „der Vordruck“ durch die Wörter „das Formular“ und die Wörter „Prozesskostenhilfevordruckverordnung <PKHVV> vom 17. Oktober 1994 - BGBl I S. 3001 -“ durch das Wort „Prozesskostenhilfeformularverordnung“ ersetzt.
1.3.2.2
In Nr. 1.1 Satz 2 werden jeweils das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ und das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.2.3
In Nr. 1.2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.2.4
Nr. 1.3 wird aufgehoben.
1.3.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1
In Nr. 2.1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.3.2
In Nr. 2.1 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „„(PKH)““ die Worte „für Prozesskostenhilfe bzw. „(VKH)“ für Verfahrenskostenhilfe“ eingefügt.
1.3.3.3
In Nr. 2.2 werden im ersten Halbsatz das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt und nach dem Wort „Blatt ...““ die Wörter „bzw. „Verfahrenskostenhilfe mit / ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Blatt ...““ angefügt.
1.3.3.4
In Nrn. 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4, 2.3.5 und 2.3.6 wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.3.5
In Nr. 2.4.1 werden die Wörter „nach Eingang“ durch die Wörter „Nach Eingang“ ersetzt.
1.3.3.6
In Nr. 2.4.2 wird der Klammerzusatz „(vgl. § 124 Nr. 4 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)“ ersetzt.
1.3.3.7
In Nr. 2.4.6 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.3.8
Der Nr. 2.4.7 wird am Ende ein Komma angefügt.
1.3.3.9
In Nr. 2.4.9 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, nach der Angabe „§ 26 Abs. 2 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 33 Abs. 1 GNotKG“ eingefügt sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.3.3.10
Nach Nr. 2.4.9 werden folgende Nrn. 2.4.10 und 2.4.11 eingefügt:
„2.4.10
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO),
2.4.11
wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist, um gemäß § 120a Abs. 3 ZPO zu prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erlangte geboten ist oder zur eventuellen Bestimmung einer Frist zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120a Abs. 1 und 2 ZPO.“
1.3.4
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.4.1
In Nr. 3.1 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ und die Angabe „§ 27 KostVfg“ durch die Angabe „Nr. 24 KostVfg“ ersetzt.
1.3.4.2
In Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ jeweils durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 24 Nr. 1 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 27 Nr. 1 GNotKG“ sowie nach der Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG“ eingefügt.
1.3.4.3
In Nr. 3.2 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Für den Fall der Übernahmehaftung (§ 29 Nr. 2 GKG, § 24 Nr. 2 FamGKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) gilt dies entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG, § 26 Abs. 4 FamGKG oder § 33 Abs. 3 GNotKG vorliegen. Nr. 8 KostVfg ist zu beachten.“
1.3.4.4
In Nr. 3.3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.4.5
In Nr. 3.3.2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 24 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 27 GNotKG“ eingefügt.
1.3.4.6
In Nr. 3.3.2 Satz 3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.5
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.3.5.1
In Nr. 4.1 Abs. 1 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.5.2
In Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c wird der Klammerzusatz „(§ 115 Abs. 1 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 115 Abs. 2 ZPO)“ ersetzt.
1.3.5.3
In Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ jeweils durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.5.4
In Nr. 4.1 Abs. 3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.5.5
In Nr. 4.2 und Nr. 4.3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ jeweils durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.5.6
In Nr. 4.4 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ jeweils durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 24 Nr. 1 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 27 Nr. 1 GNotKG“ sowie nach der Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG“ eingefügt.
1.3.5.7
Der Nr. 4.4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Für den Fall der Übernahmehaftung (§ 29 Nr. 2 GKG, § 24 Nr. 2 FamGKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) gilt dies entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG, § 26 Abs. 4 FamGKG oder § 33 Abs. 3 GNotKG vorliegen. Nr. 8 KostVfg ist zu beachten.“
1.3.5.8
In Nr. 4.6.1 werden in Satz 2 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ und in Satz 4 die Angabe „§ 124 Nr. 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ ersetzt.
1.3.5.9
In Nr. 4.8 werden in Satz 1 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt und nach der Angabe „§ 24 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 27 GNotKG“ eingefügt.
1.3.5.10
In Nr. 4.9 Satz 1 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.6
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.3.6.1
In Nr. 5.1 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ und der Klammerzusatz „(§ 120 Abs. 4, § 124 Nrn. 2, 3 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 120a, § 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO)“ ersetzt.
1.3.6.2
In Nrn. 5.2, 5.3, 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.7
In Nr. 6.4 Abs. 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.8
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.3.8.1
In Nr. 7.1 Satz 5 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.8.2
In Nr. 7.2 werden in Satz 1 nach der Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG“ ein Komma und die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG“ eingefügt und in Satz 2 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.9
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.3.9.1
In Nr. 8.1 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „nach § 106 ZPO“ die Wörter „- auch in Verbindung mit § 85 FamFG -“ eingefügt.
1.3.9.2
In Nr. 8.1.1 Satz 1 und Nr. 8.1.2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.10
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.3.10.1
In Nr. 9.1 Satz 1 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ und die Wörter „Prozesskostenhilfe-Sollstellung“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Sollstellung“ sowie die Angabe „§ 10 Kostenverfügung“ durch die Angabe „Nr. 10 KostVfg“ ersetzt.
1.3.10.2
In Nr. 9.1 Satz 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.11
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.3.11.1
Im Einleitungssatz wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.3.11.2
In Nr. 10.3.1 wird der Klammerzusatz „(§ 124 Nr. 4 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)“ ersetzt.
1.3.11.3
In Nr. 10.4 wird der Klammerzusatz „(insbesondere auf § 124 Nr. 4 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(insbesondere auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)“ ersetzt.
1.4
Abschnitt B wird aufgehoben.
1.5
Der bisherige Abschnitt C wird Abschnitt B und wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 2.4 wird der Klammerzusatz „(„vgl. § 4c Nr. 3 InsO)““ durch den Klammerzusatz „„(vgl. § 4c Nr. 3 InsO)““ ersetzt.
1.5.2
In Nr. 2.6 wird der Klammerzusatz „(§ 4b Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO, § 4c Nrn. 1, 2 und 4 InsO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4b Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c Nrn. 1 bis 4 InsO)“ ersetzt.
1.5.3
Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
1.5.3.1
Im zweiten Spiegelstrich wird der Klammerzusatz „(§ 4b InsO auch in Verbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO, § 4c InsO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4b InsO auch in Verbindung mit § 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c InsO)“ ersetzt.
1.5.3.2
Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 124 Nr. 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ ersetzt.
1.6
Der bisherige Abschnitt D wird Abschnitt C.
1.7
Die Anlagen 1 und 2 zur bisherigen Nr. 1.3 des Abschnitts A werden Anlagen 1 und 2 zu Nr. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt A und erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft.
 

Anlagen