2038.3.3.4-J
Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung
für die Gerichtsvollzieherprüfung
für die Gerichtsvollzieherprüfung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
– Landesjustizprüfungsamt –
der Justiz
– Landesjustizprüfungsamt –
vom 19. November 2015 Az.: G1 - 2341 - IX - 6531/2015
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung vom 15. Mai 1996 (JMBl. S. 65), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Mai 2007 (JMBl. S. 54), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Die Wörter „(§ 32 Abs. 3 Satz 1, § 31 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher – ZAPO/GV – vom 24. September 1980, BayRS 2038-3-3-14-J)“ werden gestrichen.
- 1.2
- Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Die vor Beginn eines Prüfungsteils jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Nrn. 1 und 3 genannten Hilfsmittel können bei diesem Prüfungsteil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
- 2.
- Während eines Prüfungsteils erscheinende Ergänzungslieferungen und Neuauflagen der zulässigen Hilfsmittel sind für diesen Prüfungsteil nicht zugelassen.
- 3.
- Prüfungsteil im Sinne dieses Abschnitts sind die schriftliche und die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung beginnt für jeden Prüfungsteilnehmer individuell mit seinem mündlichen Prüfungstermin.“
- 1.3
- Abschnitt V wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
- 2.
- Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
- 3.
- Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweise auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Gerichtsvollzieherprüfung 2018.