Veröffentlichung JMBl. 2015/10 S. 122 vom 19.11.2015

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Az.: G1 - 2341 - IX - 6531/2015
2038.3.3.4-J
2038.3.3.4-J
Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung
für die Gerichtsvollzieherprüfung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
– Landesjustizprüfungsamt –
vom 19. November 2015 Az.: G1 - 2341 - IX - 6531/2015
1.
Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung vom 15. Mai 1996 (JMBl. S. 65), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Mai 2007 (JMBl. S. 54), wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Die Wörter „(§ 32 Abs. 3 Satz 1, § 31 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher – ZAPO/GV – vom 24. September 1980, BayRS 2038-3-3-14-J)“ werden gestrichen.
1.2
Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
„1.
Die vor Beginn eines Prüfungsteils jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Nrn. 1 und 3 genannten Hilfsmittel können bei diesem Prüfungsteil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
2.
Während eines Prüfungsteils erscheinende Ergänzungslieferungen und Neuauflagen der zulässigen Hilfsmittel sind für diesen Prüfungsteil nicht zugelassen.
3.
Prüfungsteil im Sinne dieses Abschnitts sind die schriftliche und die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung beginnt für jeden Prüfungsteilnehmer individuell mit seinem mündlichen Prüfungstermin.“
1.3
Abschnitt V wird wie folgt gefasst:
„1.
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
2.
Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
3.
Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweise auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Gerichtsvollzieherprüfung 2018.