2030.2.1-J
Anforderungsprofil für Beamtinnen und Beamte
mit Leitungsfunktion im Justizwachtmeisterdienst
mit Leitungsfunktion im Justizwachtmeisterdienst
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 30. Januar 2015 Az.: A2 - 2370 - V - 7378/11
- 1.
- Einleitung
- 1.1
- 1Die richtige Auswahl und Qualifikation von Beamtinnen und Beamten mit Leitungsfunktion im Justizwachtmeisterdienst ist von großer, für das Funktionieren der Behörde nicht zu unterschätzender Bedeutung. 2Das Aufgabenspektrum der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister deckt zum einen wichtige Bereiche im laufenden Geschäftsbetrieb einer Behörde ab und hat zum anderen wesentliche Bedeutung für die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher einer Behörde. 3Außerdem stellen die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister oft den ersten Kontakt für Bürgerinnen und Bürger dar und prägen hierdurch entscheidend das Bild der Justiz in der Öffentlichkeit mit. 4Zur Koordinierung dieser Fülle von Aufgaben bedarf es entsprechend motivierter und engagierter Beamtinnen und Beamter, die bereit und ausreichend qualifiziert sind, Leitungsfunktionen im Justizwachtmeisterdienst zu übernehmen. 5Zur weiteren Verbesserung der Personalauswahl wird daher ein Anforderungsprofil für Beamtinnen und Beamte mit Leitungsfunktion im Justizwachtmeisterdienst einschließlich deren Vertreterinnen und Vertreter vorgelegt, das − ohne erschöpfend zu sein − Kriterien enthält, die von künftigen Führungskräften in diesen Bereichen erfüllt werden müssen.
- 1.2
- 1Das Anforderungsprofil gilt demgemäß für die im Justizministerialblatt ausgeschriebenen Dienstposten für Beamtinnen und Beamte mit Leitungsfunktion im Justizwachtmeisterdienst, sofern in der Ausschreibung auf das Anforderungsprofil Bezug genommen wird. 2Die folgenden Anforderungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Prinzips der Bestenauslese, bei der Besetzung der vorgenannten ausgeschriebenen Dienstposten gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG zu beachten, allerdings mit der Maßgabe, dass es die Übertragung des Dienstpostens nicht hindert, wenn einzelne Kenntnisse aus dem Anforderungsspektrum der Fachkompetenz noch nicht hinreichend ausgeprägt sind, aber die Bereitschaft zur Fortbildung und Hospitation besteht.
- 2.
- Anforderungen im Einzelnen
- 2.1
- Fachkompetenz:
- ●
- Fachwissen
- ●
- Kenntnisse über den Ablauf des Geschäftsbetriebs an einer Justizbehörde
- 2.2
- Führungskompetenz:
- ●
- Fähigkeit,
- −
- zu motivieren,
- −
- zu delegieren,
- −
- Mitarbeiter anzuleiten und zu führen,
- −
- Konflikte zu bewältigen,
- −
- eigenverantwortlich zu handeln
- ●
- Entscheidungsbereitschaft
- ●
- Durchsetzungsvermögen
- ●
- Vorbildfunktion und Glaubwürdigkeit
- 2.3
- Organisatorische Kompetenz:
- ●
- Organisationsfähigkeit
- ●
- Planungsvermögen
- ●
- Fähigkeit,
- −
- zielorientiert zu handeln,
- −
- Prioritäten zu setzen,
- −
- Abläufe zu koordinieren
- 2.4
- Sozialkompetenz:
- ●
- Kommunikationsfähigkeit
- ●
- Kooperationsfähigkeit
- ●
- Teamfähigkeit
- ●
- Sicheres Auftreten, positive Außenwirkung und Bürgernähe
- ●
- Empathie
- 2.5
- Persönliche Kompetenz:
- ●
- Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein
- ●
- Verlässlichkeit
- ●
- Leistungsbereitschaft
- ●
- Belastbarkeit
- ●
- Kritikfähigkeit
- ●
- Überzeugungskraft
- ●
- mündliche Ausdrucksfähigkeit
- ●
- Flexibilität und Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen
- 3.
- Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.